316 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
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römische servitus eloacae ausmacht. DBegreiflich ist es denn auch, dass zum
Schutz des belasteten Grundstücks die Bedeckung und Vergitterung des Kanals ge-
boten wird, um Ausdünstungen von Abwässern und Jauche zu verhindern, wie ‘auch
andere Gegenstände als die betreffenden Flüssigkeiten zurück zu halten.
b. Balkenlags-Recht. Es besteht in der Befugniss, auf der Mauer eines
Anderen zu bauen oder auch auf sie einen Balken zu legen.!) Nach gemeinem Recht
sind zu unterscheiden die servitus tigni immittendi und servitus oneris ferendi. Bei
dieser eilt das Besondere, dass der Eigenthümer des dienenden Grundstücks das
Last tragende Bauwerk in tragfähigem Stande erhalten muss, doch ohne die Ver-
pfliehtung, während der Reparatur auch das lastende Gebäude zu stützen. Der
Berechtigte hat also eine Klage gegen den Belasteten auf derartige Unterhaltung
der Mauer, dass sie .die Last tragen kann; von dieser Verpflichtung kann er sich
nur durch dereliction, d. h. Ueberlassen des Eigenthums der Mauer an den Be-
rechtieten befreien. Aehnliche Grundsätze haben im Landrechts-Gebiet und
in Sachsen Aufnahme seiunden. Auch hier muss der Eigenthümer die Mauer
unterhalten oder aufgeben und dem Berechtigten überlassen. Förmlicher Ueber-
gabe und ausdrücklicher Erklärung so weit diese nicht nothwendig sind, um den Dere-
liktions-Willen klar zu machen, bedarf es nicht. Auch Zufall befreiet nicht von der
Wiederherstellung, aber er erleichtert die Verpflichtung des Belasteten insofern,
als dieser dann während des Baues das aufgelegte Gebäude oder den Balken nicht
auf seine Kosten zu unterstützen braucht. Das Balkenlags-Recht erlischt nicht etwa,
wenn die Balken schadhaft oder unbrauchbar werden, umfasst vielmehr die Be-
fugniss, solche im bisherigen Umfange zu ergänzen.
c. Das Lichtrecht ’) Dies ist die Befugniss, Fenster nach dem Nachbar-
Grundstück haben, bezw. deren Anlage oder Verbauen widersprechen zu dürfen.
Sein Wesen ist bereits oben S. 303 erörtert worden.
VII. Die Rechts-Geschäfte bei Bau-Ausführungen.
Ihr Gegenstand sind entweder Bau-Leistungen, die wieder bald mechanische,
bald technisch-künstlerische sind, oder der Bezug von Baumaterialien, so dass sich
unterscheiden lassen, Materialien-Bezug, Gewinnung von Hülfskräften,
Bau-Ausführung. Gemeinsam ist ihnen, dass bei einem Werthe von 150 Mark
und darüber nicht selten?) gesetzgeberisch schriftliche Abfassung gefordert wird,
widrieenfalls ihnen Klagbarkeit abeeht. Im übrigen unterliegen sie den allge-
meinen Form-Vorschriften und den Stempelabgaben.*) Im Einzelnen ist zu bemerken:
a. Der Materialien - Bezug.
Derselbe geschieht in den Formen des Kauf- und Lieferungs-Geschäfts
oder der Werk-Verdineunge. Gemeinsam ist diesen 3 Rechts-Geschäften, dass es
sich um die Erlangung beweglicher Sachen handelt. Das unterscheidende Merk-
mal besteht darin: dass bei dem Kaufe fertige, schon vorhandene Waare, bei der
Werk-Verdingung erstherzustellende Sachen, Vertrags-Gegenstand bilden, während
es bei der Lieferune gleichgültig ist, ob die geforderten Waaren fertig, oder noch erst
herzustellen, bereits auf Lager, oder durch den Verkäufer erst zu beziehen sind.
a. Der Kauf.
Litteratur: Arndts. A.a.0. S300ff. v. Wächter. A.a.0. $204 ff. Foerster. A.a.0O
s 124 ff. Dernberg. A.a.0. $S133ff. Koch. A.a.0. 8674ff. Zachariae. A.a.0. $$ 349—359.
Je nachdem, ob bei einem Kaufmann oder bei einem Nichtkaufmann gekauft
wird, bestimmt sich das Geschäft nach Handelsrecht,5) oder nach den Landesrechten.
Der wesentlichste Unterschied besteht darin, dass im ersteren Falle mündliche
Form unbeschadet des Werths genüet, im letzteren bei Käufen von 150 Mark und
darüber Schriftform für die Klagbarkeit unerlässlich ist, falls nicht durch sofortige
Uebergabe der Kauf erfüllt wird. In der Regel wird Zug um Zug gezahlt und Waare
empfangen, so dass etwaige Uebergabe- oder Zahlungs-Fristen vereinbart sein
müssen. Sind bestimmte Stücke ausgesucht, so müssen solche geliefert werden;
ist Auswahl dem Verkäufer überlassen, so muss er Waare mittlerer Güte liefern
und Käufer mit solcher zufrieden sein. Vorhandene Fehler sind sofort zu rügen,
wofern nicht etwa die Waare von ausserhalb geschickt wurde. In diesem Falle ist
zu unterscheiden, ob sie ihrer Natur nach sofort untersucht werden kann, oder ob
D: 32.5 2.6.8.D,8.5, A. L-R. I. 22 88 56. ff.
, oben 8. 303. 3) z. B. Preussen A. L.-R. L. 5 $$ 131. 155
rgl. oben $. 262. — 5) H.-G.-B. Art. 273.
1) $ I. Inst. (@
Sächs. B. G. B. 541.
und oben $. 260. — 4) V
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