Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
    
  
   
  
   
    
  
  
  
  
    
   
   
  
   
   
   
  
  
  
   
    
  
  
   
  
  
   
   
  
   
  
   
   
   
   
   
    
  
   
   
   
     
    
  
    
  
    
   
  
  
    
  
  
  
  
     
   
   
    
   
     
  
       
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Das Privat-Baurecht. 
es sich um Waaren handelt, die erst gelegentlich der Verwendung untersucht. zu 
werden pflegen. - Erstere müssen sofort, letztere bei der Verwendung, doch spätestens 
binnen 6 Monaten untersucht werden. Nach Ablauf von 6 Monaten seit Abnahme 
ist die Berechtigung zur Ablehnung der Waare wegen Anstände verwirkt. Aus 
dem Kauf können nach H. G. B. entstehen: eine Klage des Käufers auf Rücknahme 
der Waare wesen Fehler, oder auf Schadens-Ersatz, oder auf Beides zusammen, so- 
wie eine solehe des Verkäufers auf Zahlung und Abnahme. Die Landesrechte!) 
oeben aus dem Kauf-Geschäft wegen Mängel der Waare. entweder die Wand- 
lunges-Klage?) (actio redhibitoria), auf Rücknahme der Waare unter Rückzahlung 
des Kaufpreises, oder die Minderungs-Klage?) (actio quanti minoris) auf Herab- 
setzune des Preises; alle sind ausnahmslos an kurze Fristen gebunden, nach 
deren Ablauf das Klage-Recht verwirkt ist. 
Uebrigens gilt als Mangel jede Abweichung von der regelmässigen der nach 
dem Wesen des Geschäfts voraus gesetzten Beschaffenheit der Sache, welche deren 
Werth oder Brauchbarkeit aufhebt oder beeinträchtigt, ohne Unterschied, ob sie in 
die Augen springt oder verborgen ist und nur bei Anwendung von grösserer oder 
cerineerer Aufmerksamkeit bemerkt werden kann. Des Hervorhebens werth sind noch: 
l. Kauf auf Wiederkauf.t) 
welcher vorliest, wenn der Käufer sich verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen 
Verlangen die gekaufte Waare jederzeit oder in gewisser Zeit für den nämlichen 
oder einen andern vereinbarten Preis wieder abzutreten. Er wird zur Verdeckung 
wucherlicher Pfandgeschäfte oder bei Veräusserungen zum Zwecke, den Gläubigern 
die Gegenstände ihrer Befriedigung zu entziehen, vielfach benutzt. 
9. Kauf zur Probe.) 
Er ist ein gewöhnlicher Kauf, dem die Zweck-Bestimmung hinzu gefügt ist; er 
hat keine rechtlichen Sonderheiten. 
3. Kauf auf Probe.‘) 
Er ist von der Bedingung abhängig, dass der Käufer den Gegenstand prüfe 
und annehmbar finde, so dass dieser das Recht zur Untersuchung und Ablehnung, 
bezw. der Rückeabe der Waare, entweder in der bestimmten, oder sonst in der 
gesetzlichen Frist hat. 
4. Kauf nach Probe.’) 
Es liegt darin das Versprechen des Verkäufers, dass die Waare genau die 
Eieenschaft und Beschaffenheit der vorgelegenen Proben und Muster hat. Ab- 
weichungen berechtigen zur Ablehnung, selbst wenn die Waare an sich brauchbar 
und preiswürdig ist. 
5. Grundstücks-Kauf.®) 
Derselbe stellt zwischen Erwerber und Veräusserer nur ein persönliches 
Recht auf Uebereienung, bezw. Uebernahme her, welchem die Uebergabe oder 
Auflassune hinzu treten muss. Dabei ist gleichgültig, ob Gegenstand des Geschäfts 
das ganze Grundstück oder nur ein Trennstück desselben bildet. Sein Abschluss 
hindert nicht die Grundstücks-Auflassung an einen Dritten, so dass dem ersten 
Käufer höchstens ein Klare-Recht auf Schadens-Ersatz gegen den Verkäufer bleibt. 
Dem dritten Erwerber ist der Kauf-Abschluss selbst dann unnachtheilig, wenn ihm 
dessen Vorhandensein nicht unbekannt war. Will man sich also das Grundstück 
sichern, so muss man gleichzeitig sich in beglaubigter Form die Bewilligung einer 
Vormerkung auf Auflassung ausstellen lassen. 
f. Lieferungs-Vertrag. 
Er vollzieht sich heut fast ausnahmslos in den Formen des H. G. B., da der 
Bau-Konsument aus Kaufmanns-Geschäften oder von Gross-Produzenten zu beziehen 
pflest. Zu seinem Wesen gehört, dass der Lieferant eine Quantität vertretbarer 
Sachen zu einem bestimmten Preise gewährt, welche er zu diesem Zwecke erst 
anschafft.°) Wegen des Orts der Erfüllung gilt, dass wenn nicht ein bestimmter 
Erfüllunes-Ort vereinbart wurde, dort, wo der Verpflichtete seine Handels- 
Niederlassung, event. seinen Wohnsitz hat, zu liefern ist. '") — Nur für den Fall, 
1) 2.B. A. L.-R. I. 11°$ 198. 5 $$ 319 ff. B. G. B. $ 902. 908. ft. 2) A, L.-R. I. 5 88 326 ff. 
: B. @. B. $ 909. SA. L-R. I 118 951. 5 SS SCH. B. @. B. S 909. 4) B.G.B. Sı1l3lf. 
) H.0.B, Art; 341. 6) B. @. B. $ 1101. H.G.B $ 339. C. ce. Art. 1588. 7) B. G. B. $ 907. 
H. G.B. Art, 340. 8) Vergl. oben $. 282. HB Art. 271, 338 10) H.G.B. Art. 324. 
  
  
  
 
	        
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