Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
    
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
    
  
   
     
    
   
  
   
    
    
    
  
  
    
    
  
   
  
  
    
    
   
   
  
  
  
    
  
  
  
   
     
    
    
    
  
   
    
   
    
    
  
  
  
    
   
  
    
     
  
    
    
   
    
  
   
    
    
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Das Privat- Baurecht. 321 
f. Die Bau-Verdingung. 
Im Gebiet des gemeinen Rechts unterliegt sie den Regeln der loc. cond. operts,!) 
welche im wesentlichen mit den Grundsätzen des französischen?) und sächsi- 
schen?) Rechts überein stimmt. Im Landrecht?) werden abweichend 2 Fälle unter- 
schieden, ob nämlich als Vergütigung ein Pauschquantum vereinbart, oder solche 
anderweit fest gesetzt wurde. Gemeinsam ist allen, dass der Werkmeister zwar 
fremder Gehülfen und Werkmeister für Gebäude -Theile sich bedienen darf, dagegen 
ihm verwehrt ist, das eanze Werk weiter zu vergeben. Ob er die Materialien hinzu 
ojebt, oder solche von dem Besteller gewährt werden, macht keinen Unterschied im 
Wesen des Geschäfts. Bei deren Zugabe seitens des Bauherrn kommt es darauf 
an, ob derselbe den Rath des Werkmeisters über ihre Güte verlangt hat oder 
nicht, indem danach sein Schuldgrad und seine Ersatz-Verbindlichkeit für Ver- 
wendung unbrauchbaren Materials sich verschieden gestalten. Jedenfalls darf der 
Werkmeister aueenscheinlich werthloses Material ohne Beanstandung nicht ver- 
wenden. wofern nicht etwa der Bauherr dessen ungeachtet die Verwendung verlangt, 
wonächst jedoch die Vertretungspflicht des Werkmeisters erlischt. 
Eigeenmächtige Abweichungen von dem Bauplan braucht der Besteller sich 
nicht gefallen zu lassen; doch beschränkt sich sein desfallsiger Anspruch meist auf 
Beseitioune der Aenderunge oder Werth-Minderung. Der Werkmeister muss auf 
Aenderuneen eineehen, wenn sie nicht etwa Verstösse eegen die Regeln der 
Baukunst enthalten, darf dafür aber jedenfalls besondere Vergütigung fordern. 
Die Gefahren des Baues trägt bis zur Ablieferung der -Werkmeister und zwar je 
nachdem. ob er die Materialien hinzu eereben hat oder nicht, für Leistung und Arbeit, 
oder nur für letztere allein. Stürzt also der Bau vor der Uebergabe ein, so ver- 
liert der Werkmeister sein Forderungs-Recht auf die Vergütigung. Eine Wieder- 
Aufführung des Bauwerks braucht sich Bauherr nur gefallen zu lassen, wenn 
solche innerhalb der bedungenen Herstellungs-Frist ausführbar ist und der Werk- 
meister die Materialien celiefert hatte. Ist der Einsturz auf eine vertretbare Schuld 
des Werkmeisters zurück zu führen, so erweitert sich dessen Pflicht auf Ersatz des 
,:0..0, Art. 2181 5 3) B. G. B. $$ 1243 fi. t) A, L.-R. 
I. 11 SS 925 ff., 869 ff. und unter S. 323, 326. 
  
  
Entwurf zu Normativ-Bestimmungen zwischen Techniker und Auftraggeber.*) 
I. Allgemeine Bestimmungen und deren Einzel-Begründung. !) 
l. Der Techniker haftet dafür, dass die technischen Leistungen, welche er 
übernommen hat, den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst?) entsprechen. 
Er haftet nicht dafür, dass seine technischen Leistungen den Regeln der 
Aesthetik entsprechen. 
2, Für Schäden, welche durch Verschulden von Angestellten des Technikers 
in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstehen, haftet der Techniker in 
demselben Maasse als wäre das Verschulden von ihm selbst begangen. 
3. Es bedarf einer besonderen Vereinbarung’), um den Techniker für Schäden 
haftbar zu machen, welche aus einer Verzögerung der Ausführung einer über- 
nommenen Arbeit entstehen. 
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Annahme d. verzögerten Leistung zu verweigern. 
   
    
     
      
Erklären« Zusätze sind mitgetheilt in Deutsche Bauzeitg. 1884, S. 200 ff. 
ı D he Verantwortlichkeit ist zwar vielfach eine grössere; die betreffenden Vor- 
ifte Ne \d p treehtlieher Natur, so dass sie durch Privat-Abkommen der Bethei- 
| n hlos | en. Da indess Ausnahmen nicht vermuthet werden, so folgt 
ta l Ni ki heı ‘h darauf berufen will, nur im Rahmen der Normativ-Be 
stimmungen ve twortlich zu sein, die Be trifft. Er wird also die Bestimmungen ent- 
weder m ] r u iben zu ler ihm unter der Erklärung, jede weiter 
hende Ve \ ın hnen, 1 ‚uzustellen haben. Dabei ist für das Land- 
rechts-Geb l WA b das b hi ın des Bestellers den Untergang seiner 
1 \ı n ıS 
ir das fra ) che, preussische und sächsische Recht eine Einschränkung 
( 
h 11 Rechten, welche ] tigstellung in der bedungenen Frist und, falls eine 
l ! te, rtire Inangriffnahme und sachgemässe Weiterführung fordern, 
Befugniss zur Ablehnung der verspäteten Arbeit einen Schadens-Anspruch ent- 
Sa Y eı | d Fassung sein: „Ausführungs-Verzug berechtigt den Be- 
\ I \bnahme-Verwei 11 ın darüber hinaus einen Schadens-Anspruch 
  
Per 21 
  
  
  
  
  
 
	        
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