399 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschatten.
Materials und des anderweiten Schadens. Erfolgt der Einsturz nach der Her-
stellung aber vor der Uebergabe, so macht es einen Unterschied, wer sie ver-
zögert hat, indem dieser den Schaden erleidet. Nach der Uebergabe und
Uebernahme ist im Gebiet des A. L.-R. der Werkmeister für Schäden des Werks,
wenn solche aus Konstruktions-Fehlern entstanden, innerhalb 3 Jahren und falls sie
im verwendeten Material ihren Grund haben, auf 10 Jahre verantwortlich.
Bau-Verträge bedürfen der schriftlichen Abfassung und sind stempelpflichtig.°)
Es genügen für dieselben folgende Musteı
Muster für Verträge auf Grund voran gegangener Submission.
1. Es überträgt der pp. und übernimmt der pp. den Bau des Stallgebäudes auf dem Grund-
stücke des Ersteren nach Maassgabe des baupolizeilich genehmigten Plans und der den Sub-
missions-Bedingungen beigefügten Beschreibung
2%. Beiderseits ist man einig, dass die in de m Submissions-Ausschreiben des Bestellers und
ınehmers enthaltenen Bestimmungen für den Vertrag maass-
der Submissions-Offerte des Ueb
sebend sind, weshalb man sich beiderseits gegenseitig verpflichtet, seine eigenen Verbindlichkeiten
eenau nach Maassgabe der Submission zu erfüllen.
1) A. L.-R. I. 11 SS 968. 969.
2) = vergl. oben 8.262. Nach-Drucklegung jenes 'Theils ist unterm 28. Juni 1884 ein die
Stempelsteuer zu Lieferungs- und We rkverding rungs-Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und
Staatsbe len De ıtreffender Erlass des preuss. Finanzministers (ve ‚röff ntl. im Zentralbl. d. Bau-
verwaltg. 1884, 313.) ergangen, in welchem es heisst:
„Bei We Esyaina ngs-Verträgen, inhalts deren der Unternehmer auch das Material für das
_übernommene Werk ganz oder theilweise anzuschaflen hat, ist nach $2 des Ges. v. 6. Juni 1894
.zu verfahren. Für Nebenverträge (sog. Kompromiss- Verträge), welche in Kauf- odeı
„Lieferungs-Verträgen oder in Werkverdingungs- Verträgen der im Ges. 5 2 Abs. 1 bezeichnete
„Art enthalten sind, ist neben dem Kauf- oder Lieferungs-Stempel auch noch der allgemein«
„Vertrags-Stempel, und zwar, wenn der eine der Vertragsschliessenden eine vom Stempel
„befreiete Person ist, in der darstellbaren Halfte von 1M. zu verwenden. Dagegen bedarf es
„bei Werkverding “Verträgen der im Ges. $?2 Abs. 2 bezeichneten Art, falls wegen des darin
„enthaltenen Arbeitsvertrages der allge meine Vertrags-Stempel verwendet ist, eines be
„sondern Stempels für etwaige Nebenverträge nicht
Danach würde in dem $. 263 Abs. 4 gedachten Falle neben dem Vertrags-Stempel kein
ı erheben, wohl aber der Vollmacht-Stempel zu erlegen sein, weil die
inen Nebenvertrag der Werkverdingung herstellt.
ben Erlasse der Stempel bei Bau-Geschäften, welche von einer
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Vollmac ıt zur Gelderhebung
.
\ en ist nach demse
vom Stempel befreieten Person (z. B. dem Reichs- oder preuss. Fiskus) geschlossen sind, nur zur
Hälfte, daeesen bei Verträgen über Lieferungen an das Reich, den Staat oder Öffentliche
Anstalten zum vollen Betrage zu verwenden.
Schäden, welche dem Auft ber dadurch erwachsen, dass ein von ihm
mit der Leistung des Tlechnikers Voir dem Letzteren bei Ertheilune des
traes nicht erkennbar eg ke jar bleibt, werden nicht ersetzt.)
Auch darf die Au hme einer technischen Leistung nicht deshalb verweigert
werden, weil ein solcher Zweck mit derselben nicht erreicht werden kann’).
5. Schäden, alas aus der Nichtbeachtung von am Wohnort des Technikers
nicht eeltenden, dem Letzteren vom Auftraggeber nicht zur Kenntniss gebrachten,
oder nachweislich anderweitiv bekannt gewordenen Gesetzen oder Verordnungen,
entstehen, werden nicht ersetzt. ®)
ins Auftraggeber darf die Snnun ‚ einer RABEN Leistung nicht des
halb verweigern, weil solche Gesetze oder Verordnungen bei derselben unbeachtet
hlicbe n sind.
6. Werden Bauten oder sonstige Lieferungs-Öbjekte in Folge eines zur Ver-
antwortung des ee stehenden Umstandes fehlerhaft ausgeführt, so be-
schränkt sich die Verantwortlichkeit des Technikers auf den Ersatz des Schadens
an dem Bau- oder sonstigen Lieferungs-Objekt selbst. ’)
7. Ist dem Techniker nicht mindestens die generelle Bau-Aufsicht übertragen,
so werden Schäden in Folge feh lerhafl ter Leistuneen desselben, welche bei Leitung
der Ausführung des Objekts durch den Techniker selbst vermieden sein würden,’)
nicht ersetzt.
t) Die Fassung ist unklar und würde besser dahin zu ändern sein: „Die etwaige Schadenersatz
Verbindlichkeit beschränkt sich auf denjenigen Schaden, dessen Eintritt schon zur Zeit der Be
stellung voraus gesehen werden Konnte.”
5) Würde durch Zufügen der Zwecks-Bestimmung unwirksam werde
6) Zulässig, aber unklar gefasst.
7) Bei dieser Fassung würde der mittelbare Schaden, z.B. in Form der hs-Ausfälle für da
Leerstehen von Wohnungen behufs Ausführung von Ausbesserungen aus eh sen sein
Wird sich schwer erweisen lassen, deshalb werthlos. Die Beweis h e der Technikeı
Hö
wa