Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
     
     
     
   
   
    
    
   
    
  
  
   
  
    
   
     
  
   
   
   
   
    
     
  
    
      
   
    
   
   
  
    
   
   
  
  
  
   
  
   
  
  
    
   
   
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
    
  
   
  
  
    
   
      
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
  
$ 8. Die erforderlichen Gerüste und Handwerks-Geräthe hat der Werkmeister vorzuhalten, 
ohne dafür eine Nebenrechnung machen zu können.!) 
$ 9. Der Werkmeister verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abstellung etwaiger bei der 
Revision übersehener Mängel und zum Ersatz für alle Schäden und Kosten, welche dem Be- 
steller innerhalb 1 Jahr seit Uebergabe der Baulichkeit durch Fehler an dem Werke ent 
stehen werden; u. zw. ohne Unterschied, ob sie in seinem Versehen oder in der Arbeit, oder in 
schlechter Beschaffenh. des von ihm gewährten Materials ihren Grund haben. Nach Ablauf dieser 
Frist dürfen Ausstellungen wegen Untüchtigkeit von Arbeit oder Material nicht mehr erhoben 
werden; vielmehr begiebt sich Besteller aller ferneren Einwendungen ausdrücklich u. wohlüberlegt. 
10. Die von dem Besteller zu beschaffenden-Luxus-Oefen und Tapeten sind spätestens 
binnen 3 Tagen nach der Anzeige, dass sie gebraucht werden, zu übergeben, widrigenfalls der 
Werkmeister berechtigt sein soll, entweder die Ablieferun; 
verzögern, als der Besteller ihn länger als 3 Tage hat wart 
auf Ofensetzen, Tapezieren und diejen. Arbeiten, für deren Inangriffnahme oder Fertigstellung 
des Baues um ebenso viele Tage zu 
   
   
ı lassen, oder den Bau in Beziehung 
diese Leistungen voraus gegangen sein müssen, unvollendet am ... zu übergeben. Preis 
Kürzungen oder Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung ist dann ausgeschlossen.) 
$ 11. Die Seitens des Bauherrn zu liefernden Gegenstände hat der Werkmeister zurück 
weisen falls sie von schlechtem Material sind, widrigenfalls er auch die aus dem Materi 
entspringenden Mängel zu vertreten hat. Im Fall ihm solches verabfolgt werden sollte, hat 
  
  
     
dem Bauherrn davon unverzüglich Anzeige zu machen, welcher für dessen Ersatz durch g 
in der Weise zu sorgen hat, dass jeder Tag des Verzugs in der Lieferung den Werkmeister 
nicht nur zu einer Verlängerung in der Ablieferungs-Frist um gleiche Zeitdauer berechtigt, sondern 
ihm ıch einen Anspruch auf dasjenige Tagelohn giebt, welches seine Gehilfen während 
ch bedingten Aussetzens der Arbeit verdient haben würden.?) 
12, Bei der Ablieferung+) des Werks sollen Bauherr und Werkmeister verpflichtet sein, 
je einen am Orte wohnenden Bautechniker zu erwählen, welche gemeinsam, und bei eintretender 
Meinungs-Verschiedenheit unter Zuziehung des Vorsitzenden der für den Baubezirk I 
  
des 
   
bestehenden 
  
  
Bauinnune, als Obmann die Baulichkeiten in allen Theilen zu besichtigen und durch Vergleich 
mit Anschlag, Beschreibung und Zeichnung die kontraktzemässe Ausführung fest zu stellen 
haben. Dem Trtheil dieser Sachverständigen unterwerfen sich beide Theile hiermit unteı 
Ausschluss des Rechtsweges, so dass dasselbe für sie die Kraft eines Schiedsspruches haben soll 
Wird die Wahl des Sachverst. von der einen oder beiden Seiten unterlassen, so soll der Voı 
ind r Bauinnung zu .... . als erwählter Schaumeister und Schiedsrichter berufen gelten. 
$ 13. Für sämmtliche von dem Werkmeister zu liefernde Arbeiten und Materialien ist der 
Preis von .... M! vereinbart, welcher in der Weise gezahlt wird, dass der Werkmeisteı 
  
I) Zweckmässig, weil nach A. L.-R. I. 11 3 969 die Haftpflicht für derartige Mängel sonst unbe 
renzt ist, indem nach Erk. des R. Ger. v. 25. December 1879 und v. 3. Juli 1882 Bauyverdingungs 
Verträge nicht unter das H. G.B. fallen, selbst wenn der Uebernehmer (wie z.B. 
  
sehaft Ende und Böckmann in Berlin) in das Handels-Register eingetragen ist. 
) Weil sonst der Werkmeister aus deren Verzögerung keine Rechte für sich ableiten kann 
ist diese Abrede von Erheblichkeit. 3) Nach A. L.-R. I. 11 $ 957 zweckmässig. 1) Eine deı 
re Feststellune ist zur Sicherung des Beweises des wahren Zustandes bei Ablieferung zweck 
;) Verel. auch $ 25 der Allgem. Bedingungen v. 24. Juni 1880. S. 114 
  
  
II. Spezielle Bestimmungen. 
l. Zeichnungen, Bau-Bedingeunsen und Verträge. 
Zeichnungen müssen in einer dem angegebenen Zweck entsprechenden Deut- 
lichkeit, Ausführlichkeit und Grösse des Maasstabes ausgeführt werden. 
Entwürfe und Detailzeichnungsen, sowie vom Techniker abeefasste Bau-Bedin- 
ouneen und Verträge müssen so beschaffen sein, dass auf Grund derselben das 
Bau-Objekt ausgeführt werden kann. 
Abgesehen von Zeichnungen, welche den Gegenstand in wirklicher Grösse dar- 
stellen, haftet der Techniker nur für eingeschriebene Maasse. 
Für Schäden, welche dem Auftraggeber aus Unvollständiekeiten, Zeichen-, 
Schreib- oder Rechenfehlern, Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften oder aus son 
stiven Fehlern in von dem Techniker szelieferten Zeichnungen, Bau-Bedingungen 
und Verträgen erwachsen, haftet der Techniker insoweit, als er die Mehrkosten ersetzen 
muss, welche dem Auftraggeber daraus erwachsen, dass er das Objekt theurer be- 
zahlen muss, als er bei Nichtvorhandensein solcher Fehler in den Zeichnuneen, 
Bau-Bedineuneen und Verträscen dasselbe zu bezahlen gehabt haben würde 
Fehlerhaftiekeit von Skizzen, d. h. probeweisen Versuchen. zur Lösung einer 
technischen Aufeabe, berründet in Ermangelung entresen stehender Vereinbarung 
eine Verantwortlichkeit des Teechnikers nicht. 
Gelieferte Werkzeichnungen, d. h. Zeichnungen, nach welchen ohne weitere 
Anleitune ein Werk ausgeführt werden kann, sind auf Verlangen dem Techniker 
nach semachtem vertraesmässigen Gebrauch zurück zu liefern. Ein anderer als 
der vertraesmässiee Gebrauch von Zeichnungen ist nicht gestattet.!?) 
13) Genüest zum Vorbehalt des Eigenthums und Vervielfältigungs-Rechtes, erscheint aber auch 
‚weckmässig, um die Nachtheile aus R. Ges, v. 9. Januar 1866 S zu schwächen. 
  
     
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