Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
$ 8. Die erforderlichen Gerüste und Handwerks-Geräthe hat der Werkmeister vorzuhalten,
ohne dafür eine Nebenrechnung machen zu können.!)
$ 9. Der Werkmeister verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abstellung etwaiger bei der
Revision übersehener Mängel und zum Ersatz für alle Schäden und Kosten, welche dem Be-
steller innerhalb 1 Jahr seit Uebergabe der Baulichkeit durch Fehler an dem Werke ent
stehen werden; u. zw. ohne Unterschied, ob sie in seinem Versehen oder in der Arbeit, oder in
schlechter Beschaffenh. des von ihm gewährten Materials ihren Grund haben. Nach Ablauf dieser
Frist dürfen Ausstellungen wegen Untüchtigkeit von Arbeit oder Material nicht mehr erhoben
werden; vielmehr begiebt sich Besteller aller ferneren Einwendungen ausdrücklich u. wohlüberlegt.
10. Die von dem Besteller zu beschaffenden-Luxus-Oefen und Tapeten sind spätestens
binnen 3 Tagen nach der Anzeige, dass sie gebraucht werden, zu übergeben, widrigenfalls der
Werkmeister berechtigt sein soll, entweder die Ablieferun;
verzögern, als der Besteller ihn länger als 3 Tage hat wart
auf Ofensetzen, Tapezieren und diejen. Arbeiten, für deren Inangriffnahme oder Fertigstellung
des Baues um ebenso viele Tage zu
ı lassen, oder den Bau in Beziehung
diese Leistungen voraus gegangen sein müssen, unvollendet am ... zu übergeben. Preis
Kürzungen oder Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung ist dann ausgeschlossen.)
$ 11. Die Seitens des Bauherrn zu liefernden Gegenstände hat der Werkmeister zurück
weisen falls sie von schlechtem Material sind, widrigenfalls er auch die aus dem Materi
entspringenden Mängel zu vertreten hat. Im Fall ihm solches verabfolgt werden sollte, hat
dem Bauherrn davon unverzüglich Anzeige zu machen, welcher für dessen Ersatz durch g
in der Weise zu sorgen hat, dass jeder Tag des Verzugs in der Lieferung den Werkmeister
nicht nur zu einer Verlängerung in der Ablieferungs-Frist um gleiche Zeitdauer berechtigt, sondern
ihm ıch einen Anspruch auf dasjenige Tagelohn giebt, welches seine Gehilfen während
ch bedingten Aussetzens der Arbeit verdient haben würden.?)
12, Bei der Ablieferung+) des Werks sollen Bauherr und Werkmeister verpflichtet sein,
je einen am Orte wohnenden Bautechniker zu erwählen, welche gemeinsam, und bei eintretender
Meinungs-Verschiedenheit unter Zuziehung des Vorsitzenden der für den Baubezirk I
des
bestehenden
Bauinnune, als Obmann die Baulichkeiten in allen Theilen zu besichtigen und durch Vergleich
mit Anschlag, Beschreibung und Zeichnung die kontraktzemässe Ausführung fest zu stellen
haben. Dem Trtheil dieser Sachverständigen unterwerfen sich beide Theile hiermit unteı
Ausschluss des Rechtsweges, so dass dasselbe für sie die Kraft eines Schiedsspruches haben soll
Wird die Wahl des Sachverst. von der einen oder beiden Seiten unterlassen, so soll der Voı
ind r Bauinnung zu .... . als erwählter Schaumeister und Schiedsrichter berufen gelten.
$ 13. Für sämmtliche von dem Werkmeister zu liefernde Arbeiten und Materialien ist der
Preis von .... M! vereinbart, welcher in der Weise gezahlt wird, dass der Werkmeisteı
I) Zweckmässig, weil nach A. L.-R. I. 11 3 969 die Haftpflicht für derartige Mängel sonst unbe
renzt ist, indem nach Erk. des R. Ger. v. 25. December 1879 und v. 3. Juli 1882 Bauyverdingungs
Verträge nicht unter das H. G.B. fallen, selbst wenn der Uebernehmer (wie z.B.
sehaft Ende und Böckmann in Berlin) in das Handels-Register eingetragen ist.
) Weil sonst der Werkmeister aus deren Verzögerung keine Rechte für sich ableiten kann
ist diese Abrede von Erheblichkeit. 3) Nach A. L.-R. I. 11 $ 957 zweckmässig. 1) Eine deı
re Feststellune ist zur Sicherung des Beweises des wahren Zustandes bei Ablieferung zweck
;) Verel. auch $ 25 der Allgem. Bedingungen v. 24. Juni 1880. S. 114
II. Spezielle Bestimmungen.
l. Zeichnungen, Bau-Bedingeunsen und Verträge.
Zeichnungen müssen in einer dem angegebenen Zweck entsprechenden Deut-
lichkeit, Ausführlichkeit und Grösse des Maasstabes ausgeführt werden.
Entwürfe und Detailzeichnungsen, sowie vom Techniker abeefasste Bau-Bedin-
ouneen und Verträge müssen so beschaffen sein, dass auf Grund derselben das
Bau-Objekt ausgeführt werden kann.
Abgesehen von Zeichnungen, welche den Gegenstand in wirklicher Grösse dar-
stellen, haftet der Techniker nur für eingeschriebene Maasse.
Für Schäden, welche dem Auftraggeber aus Unvollständiekeiten, Zeichen-,
Schreib- oder Rechenfehlern, Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften oder aus son
stiven Fehlern in von dem Techniker szelieferten Zeichnungen, Bau-Bedingungen
und Verträgen erwachsen, haftet der Techniker insoweit, als er die Mehrkosten ersetzen
muss, welche dem Auftraggeber daraus erwachsen, dass er das Objekt theurer be-
zahlen muss, als er bei Nichtvorhandensein solcher Fehler in den Zeichnuneen,
Bau-Bedineuneen und Verträscen dasselbe zu bezahlen gehabt haben würde
Fehlerhaftiekeit von Skizzen, d. h. probeweisen Versuchen. zur Lösung einer
technischen Aufeabe, berründet in Ermangelung entresen stehender Vereinbarung
eine Verantwortlichkeit des Teechnikers nicht.
Gelieferte Werkzeichnungen, d. h. Zeichnungen, nach welchen ohne weitere
Anleitune ein Werk ausgeführt werden kann, sind auf Verlangen dem Techniker
nach semachtem vertraesmässigen Gebrauch zurück zu liefern. Ein anderer als
der vertraesmässiee Gebrauch von Zeichnungen ist nicht gestattet.!?)
13) Genüest zum Vorbehalt des Eigenthums und Vervielfältigungs-Rechtes, erscheint aber auch
‚weckmässig, um die Nachtheile aus R. Ges, v. 9. Januar 1866 S zu schwächen.
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