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Das Privat-Baurecht.
a. sobald das Kellergeschoss beendet ist 1/4, b. nach Eindecken der Dächer I/, ce. nach Abnahme
des Baues und Uebergabe der Schlüssel !/) erhält, während das dann noch verbleibende I;
bis nach Ablauf der $ 8 vereinbarten Gewährs-Frist, zu 60, im Quartals-Raten ver-
zinslieh gegen Eintragung auf das zu erbauende Grundstück hinter dem gegenwärtig darauf
haftenden ..... M. Kaufgelder-Rest als Hypothek kreditirt, jedoch an dem letztgedachten
Tage ohne vorgängige Kündigung gezahlt wird. Hat sich in dieser Zeit ein Anspruch an den
Werkmeister aus der übernommenen Gewähr heraus gestellt, so wird der Betrag der Ent-
sehädieungs-Summe, wofern er bereits fest steht, von der restlichen Forderung durch Gegen-
rechnung in Abzug gebracht. Ist seine Feststellung noch nicht erfolgt, so ist der Bauherr be-
vechtiget, ohne jede weitere Verzinsungs-Pflicht einen, dem ungefähren Betrage seines Ent-
schädigungs-Anspruchs gleich kommenden Betrag zur Sicherung wegen seines Anspruchs zurück
zu behalten, dessen endgültige Feststellung durch das Schiedsgericht zu geschehen hat.
$. 14. Zur Sicherheit bestellt der Bauherr dem Werkmeister mit seinem Grundstücke einschl.
der neu zu errichtenden Baulichkeiten Pfand und bewilligt die Eintragung.!
° 15. An Konventional-Strafen hat nach der Abrede der Betheiligten zu zahlen:
\. der Werkmeister:
a....M. für jeden Tag, um welchen das Eindecken des Gebäudes sich über den... .
hinaus ziehen sollte; b.... M.fürjeden nach dem .... zur Vollendung des Baues
bezw. der Einrichtung noch zu verwendenden Tag, voraus gesetzt, dass der Verzug
nicht durch verspätete Lieferung der Oefen oder Tapeten veranlasst ist ($ 10 a. E.);
B. der Bauherr:
a.... M. für jeden Tag des Verzugs bei Lieferung des von ihm zu beschaftfenden
guten Gegenstandes ($S 10, 11). b.... M. für jeden Tag, um welchen er mit Zahlung
der einzelnen Raten (einschliesslich der 4.) über den bezügl. Fälligkeits-Termin hinaus
in Verzug kommen wird. Die ausgesprochene Grundstück-Verpfändung bezieht sich
auch auf diese Konventional-Strafe des Bauherrn.
$ 16. Ohne Einverständniss beider Theile dürfen weder Abweichungen vom Anschlag vor-
eenommen noch Mehr-Arbeiten ausgeführt werden. Geschieht dies dennoch, so erlangt weder
der Bauherr einen Anspruch auf Herabsetzen, noch der Werkmeister einen solchen auf Erhöhung
der Anschlags-Preise, während im beiderseitigen schriftl. Einverständniss vorgenommene Ab-
änderungen eine Veränderung der Anschl.-Preise rechtfertigen, so dass namentl. der Werk-
meister Ersatz aller mehr aufgewendeten Arbeiten oder gelieferten Materialien zu fordern hat.
I) Soll es rechtlich zur Eintragung kommen, so muss Beglaubigung der Unterschriften statt-
finden. Wenn solche unterblieben, hat die Satzung im $ 14 immer noch den praktischen Werth,
dass sie zur Glaubhaftmachung bei Begründung des Gesuchs um Eintragung einer Vormerkung
im Wege der einstweiligen Verfügung diensam ist. (Vergl. S. 276, 291.)
2. Kosten- und Werthschätzungen
Bei generellen Kosten-Schätzungen und bei Taxen ist der Techniker in
Ermangelung entgegen stehender Vereinbarung für begangene Irrthümer und
Kalkulations-Fehler nicht verantwortlich.
Bei detaillirten Kosten-Anschlägen haftet der Techniker für die Richtigkeit
der Ausmaasse und der Massen-Kalkulation, sowie dafür, dass alle und nicht mehr
als die zur ordnungsmässigen Ausführung des Entwurfs gehörigen Gegenstände be-
rücksichtiet sind. Diese seine Haftung beschränkt sich aber auf den Ersatz der
Mehrkosten. welche dem Auftraggeber daraus erwachsen, dass er übersehene Gegen-
stände theurer anschaffen muss, als er dieselben hätte anschaffen können, wenn sie
nicht übersehen worden wären, bezw. zu viel beschaffte Gegenstände mit Verlust
verkaufen muss. Für die Richtiekeit der Preis-Ansätze'') und der Preis-Kalkulation
haftet der Techniker nicht.
3, Gutachten und Berichte.
Für Schäden in Folge begangener Versehen bei der Erstattung von Gutachten
und Berichten haftet der Techniker in Ermangelung entgegen stehender Verein-
barung nicht.
t. Bauleitung.
a. Alleemeines. Der mit der Bauleitung beauftragte Techniker ist ohne,
entweder generell oder speziell abseiten des Auftraggebers ertheilte Ermächtigung
nicht berechtigt, Abweichungen von den der Bau-Ausführung zu Grunde gelegten,
durch Zeichnung, bezw. Verträge präzisirten Vorschriften anzuordnen. Kine ab-
seiten des Auftraerebeıs dem Techniker ertheilte generelle Ermächtigung schliesst
im Zweifel die Ermächtieung zur Anordnung solcher Abweichungen, welche Mehr-
kosten verursachen, nicht ein.
Der Techniker hat während seiner Geschäftsstunden die vom Auftraggeber
oder Bau-Ausführenden in Betreff der Bau-Ausführung gewünschte Auskunft per-
sönlich oder durch seine Angestellten in seinem Bureau zu ertheilen.';)
4) } ist Sache de Bestelleı ich vor Ausgrabe.der Arbeiten an Unternehmer zu si« hern,
dass die Anschlasspreise von ihnen nicht werden überschritten werden
15) In seinem Büreau? Sollte nicht der Bauplatz ein mehr geeigneter Ort dafür sein?