326 Grundzüge der Baurechts- und jaupolizei-Wissenschatten.
s 17. Während der Bauzeit ausbrechende Strikes sollen den Werkmeister zu einer um so
viel Tage verspäteten Ablieferung des Werks, als solche dauerten, niemals aber zur Erhöhung
der Bausumme oder gar zur Niederlegung der Arbeit berechtigen.
s 15. Die Vertragschliessenden unterwerfen sich gegenseitig der Beschränkung im Beschreiten
des Rechtsweges dergestalt, dass im Falle vorherrschender Meinunes Verschiedenheiten über
kontraktmässige und kunstgerechte Bau-Ausführung, über Güte des verbrauchten Materials oder
ungerechtfertigte Verzögerung des Baues und’ den daraus jedem Theile entstandenen Schaden
zunächst ein Schiedsgericht zusammen treten soll, zu welchem der Bauherr und der Werk
meister je einen Schiedsrichter benennen, deren Obmann der jedesmalige Lehrer für Baurecht
an der Königlichen technischen Hochschule zu..... sein soll.!)
5 19. Kosten und Stempel?) tragen beide Kontrahenten zu gleichen Theilen.
b. Verdingung nach Anschlags- Preisen.
s 1. Der Eigenthümer ... . überträgt
des Baumeisters .... die Arbeiten zum Neubau eines Wohnhauses nebst den erfordı rlichen
Wirthschafts-Gelassen auf des ersteren, in der... . Strasse belegenen Grundstück nach Maasssabe
der polizeilich genehmigten Bauzeichnungen, sowie der anliegenden Beschreibun
folgenden Bedingungen.
$ 2. Lieferungs-Gegenstand bilden die sämmtlichen zur Fertigstellung des Bauwerks erforder
lichen Arbeiten jeglicher Art, sowie die gesammten zur Verwendune kommenden Materialien,
insbesondere auch die Gestellung und Vorhaltung der benöthigten Fuhren. Rüstungen, Geräth
der Werkmeister .... übernimmt unter Leitung
g unter den nach
schaften, Koakskörbe zum Austrocknen und Anderes mehr.
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5 3. Die Quantitäten, Qualitäten und Gattungen der anzufertigenden Arbeiten und deı u
liefernden Materialien ergiebt der anliegende Anschlag mit der Maasszabe. dass der Werkmeisteı
gehalten ist, die wirklich erforderlichen Arbeiten und Materialien anzufertigen und zu liefe rn,
wenn solche selbst die Anschlags-Ziffern übersteigen oder dagegen zurück bleiben.
S 4 Arbeiten oder Materialien welche in dem Anschlage nicht vorgesehen sind. soll und will
der Werkmeister verpflichtet sein, ebenfalls anzufertigen und zu liefern. In Ansehnı des
Preises für sie unterwirft er sich dem Gutachten des ausführenden Baumeisters
5 5. Die Arbeiten müssen vollkommen gut und tüchtig angefertigt und die Materialien von
untadelhafter Beschaffenheit nach Anschlag geliefert werden. Beide Theile unterwerfen sich
darüber, ob die gefertigten Arbeiten und die gelieferten Materialien von solcher Besı haffenheit
sind, unter Verzicht auf jedes weitere Recht vorbehaltlos und unbedingt dem Urtheile des au
führenden Baumeisters, so dass es bei dessen Ausspruche sein Bewenden haben soll.
I) Nach C.-Pr.-O. $ 851 ff. ersetzt der Schiedsspruch eineı Richterspruch, weshalb Klagen
hierdurch wirksam vorgebeugt wird.
M. s. oben S. 262 und 8. 322, Anm. 2. Ist der Reichs- oder Staats-Fiskus &« nkontrahent
so muss es dafür heissen: Jeder Theil trägt.den auf ihn entfallenden $t mpel; beide tragen die
übrigen Kosten je zur Hälfte.
b. Bau-Anleitung. Der mit der Bau-Anleitune beauftraete Techniker hat
die Bau-Ausführenden zum Verständniss der Zeichnungen und Vertraes-Bedin-
gungen anzuhalten.
c. Generelle Bau-Aufsicht. Der mit der generellen Bau-Aufsicht beauf-
tragte Techniker hat die Bau-, bezw. Werkstelle in seinem Ermessen überlassenen
Zwischenräumen periodisch zu besuchen, bezw.‘ durch seine Angestellten besuchen
zu lassen, die Förderung der Bau-Arbeiten zweckmässie zu leiten und bei Ge-
legenheit seiner, bezw. seiner Angestellten Besuche nach freiem Ermessen Sti: h-
proben'‘) behufs Prüfung der Materialien und Arbeiten vorzunehmen. bezw. durch
seine Angestellten vornehmen zu lassen, sowie die Beseitirune von Fehlern anzu
ordnen, welche bei Gelegenheit solcher Stichproben wahrgenommen worden sind.
Seine Haftpflicht in Betreff der Fehler von Materialien oder Arbeiten beschränkt
sich auf die von ihm, bezw. seinen Aneestellten bei Vornahme von Stichproben
wahrgenommenen Fehler, deren Beseitieung anzuordnen und mit den ihm zu Ge-
bote stehenden Mitteln zu erwirken er unterlassen hat.
d. Spezielle Bau-Aufsicht. Der mit der: speziellen Bau-Aufsicht beauf-
tragte Techniker hat die Materialien und Arbeiten !') auf ihre Vertraesmässiekeit
oder Angemessenheit zu prüfen und haftet für jeden Fehler, welcher bei venauer
Prüfung hätte erkannt werden können es sei denn, dass er alle ihm zu Gebote
stehenden Mittel zur Beseitieung desselben vereeblich erschöpft hat insoweit,
aber auch nicht weiter, als er auf seine Kosten das ungenügend Gelieferte durch
Genüsendes zu ersetzen hat. '!®)
16) Nach A. L.-R. genügen Stichproben nicht, um der gesetzlichen Pflicht. sei I
rtheil
über die Materialien-Beschaffenheit abzugeben, zu entsprechen.
17) Nach der jüngsten Rechtsprechung macht man sich der Untreue schuldi ’, wenn man
von den Lieferanten oder Werkmeistern mittelbar oder unmittelbar Vereünst eunsen annimmt
während man die Leitung von Privatbauten führt.
18) Darüber hinaus können erhebliche mittelbare Schäden dureh Mieth Ausfälle u. W
entstehen, für welche gesetzlich Verantwortlichkeit der Bauteckniker besteht. deren Ans ehlus
kaum zulässig ist, wenn entdeckte Fehler verschwiegen wurden, weil darin
Lieferanten zum Nachtheil des Bauherrn, eine Mithülfe, resp. Theilnahme am Betruge liegen
kann, so dass ein Öffentl. Interesse vorliegt, das durch Privat- Abkommen nicht
iin Begünstigen des
abänderbar ist
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