Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
handenen Materialien etc. auf seine Kosten vom Bauplatz zu entfernen und letzteren zu 
reinigen. Ein Verzug über die ihm hierzu durch den Bauherrn »esetzte genügende Frist be- 
rechtigt den letz 
  
ren, dies auf seine Gefahr und Kosten zu thun.!) 
5 13. Der Werkmeister hat alle durch sein eigenes oder der von ihm angenommenen Mit- 
arbeiter und Gehilfen Verschulden verwirkten Polizeistrafen, ohne Unterschied ob sie gegen ihn 
oder gegen den Bauherrn ausgesprochen und verhängt sind, allein zu tragen. Die Verantwort 
lichkeit den Behörden gegenüber für Unfälle und Einsturz-Schäden träet der Werkmeister indess 
nur so weit, als sie in Mängeln der Arbeit oder des Materials ihren G haben, während 
solche aus der Konstruktion des Werks von dem Baumeister zu vertreten sind ($ 11). 
$ 14. Sollte, was beiderseits vorbehalten wird, ein Theil des Baumaterials voı B 
herrn selbst geliefert werden, so hat der Werkmeister oleichwohl den Tran 
der Lagerstelle bis zum Verbrauchsorte zu bewirken und sein Urtheil über dasselbe a 
Seitens des Bauherrn wird dafür gesorgt werden, dass die Materialien nicht nur stets vor- 
handen, sondern auch, so weit es angeht, in der Nähe der Baustelle aufgestellt sind. 
Mit den Materialien muss ebenso sparsam als vorsichtig umgegangen und jeder muthwilli 
Mehrverbrauch vermieden werden. 
$ 15. Der Werkmsister ist für die Tüchtigkeit erforderlicher I 
verhaftet,3) dass ihm jeder aus deren fehlerhafter Konstruktion, Nac 
Material herbeigeführte Schaden oder Nachtheil allein zur Last fällt 
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5 16. Die Art und Weise der Ausführung der Arbeiten ist zwar in den einze ıen Pi 
  
  
  
    
   
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des Anschlags -Extrakts angegeben; sollte gleichwohl ein Zw fel obwalten, so ist anzun« nmen, 
dass ohne Ausnahme eine dem Zweck und den Forderungen der Technik entsprechende dauer- 
hafte und vorzügliche Ausführung verlangt wird. 
$ 17. Fallen Arbeiten oder Materialien aus dem Anschlage aus, so kann dafür Entse] digun 
nicht verlangt werden. 
Die Einheits-Preise des Anschlags bleiben unverändert bestehen. wofern selbst die Vorder 
sätze, d. h. die Lieferungsquanten, sich vergrössern oder vermindern, und darf namentlich 
des Steigens oder Fallens der Lohnsätze beiderseits keine Preis \enderung verlangt werd« 
s 18. Sollte im Fortgang des Baues aus irgend einem Grunde eine Unterbrechune intreten 
so kann der Werkmeister nur auf Bezahlung der Arbeiten, welche vor der Unterbreehune uı d 
nach der Wiederaufnahme des Baues gefertiet worden sind, Anspruch machen, während ander- 
weite Forderungen oder Entschädigungs-Ansprüche unbedingt ausgeschlossen sein sollen.4 
s 19. Der Werkmeister verpflichtet sich, binnen 4 Wochen nach Vollendung der Arbeiten 
bei Vermeidung einer Konventional-Strafe von ....M. die Kosten Liquidationen 
Anschlagspreisen in duplo aufzustellen und dem Baumeister zu behändigen, w 
Revision eine 4 wöchentliche Frist mit’ der Wirkuns zusestanden wird, dass mit deren Ablauf 
gegen den Bauherrn, angenommen werden soll, es seien Revisions Monita nicht vorhanden, 
vielmehr die berechneten Quanten, Preise und der Schlussbetrae rechtsverb ndlich fest gestellt, 
unbeschadet jedoch der Ansprüche aus $ 26.5) 
  
    
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elchem zur 
I) Eine Abrede hierüber ist unentbehrlich, sei es dass das Recht zue« standen oder nicht 
zugebilligt wird. 
) Im Landrechts-Gebiet zweckmässig., 
9) A. L.-R. 1.6 $$ 10 ff., 26 mit St.-G.-B. $ 330. Der Werkmeister haftet für deı dure} 
mangelhafte Rüstungen oder Schutzdächer eingetretenen Schaden nach Erk. di OrIRaN 
20. April 1877 und für einen Eingriff in die Rechte des Nachbars durch Ueberbauen der Gren 
nach Erk. des O.-Tr. v. 12. Oktober 1876. 
1) Falls andere Vereinbarungen getroffen werden (m. verel. hierzu 8. 112 165, 321, 324 
muss die Abrede denselben entsprechend umformulirt werden. Fehlen einer Abrede wäı l 
\nlass zu Prozessen geben. (Vergl. übrigens auch $. 262 No. 6). 
5) A. L.-R. I. 11 $S$ 946, 932 würden einen Aufschub der Zahlung re« htfertigen, welch: hie 
durch dem Besteller abgeschnitten wird. 
  
6. Rechnungs-Revision. 
Der mit der Revision von Rechnungen beauftragte Techniker haftet für den 
Schaden, welcher dem Auftraggeber daraus entsteht, dass Kalkulations-Fehler in 
den Rechnungen unangezeigt eeblieben sind. 
Die Revision von Rechnungen erstreckt sich ausserdem auf die Vertrag 
mässigkeit, bezw. wenn eine vertraesmässive Festsetzune nicht statteefunden hat. 
die Angemessenheit'‘) der in den Rechnungen angesetzten Preise. Auf die Prüfune 
der Güte der in den Rechnungen aufgeführten Lieferuneen erstreckt sich die 
Rechnungs-Revision nicht, auf .die Richtiekeit. bezw. Vollständiekeit der iı 
Rechnung gestellten Objekte nur im Fall spezieller Vereinbarung. 
Die Haftung des Technikers aus der Rechnungs-Revision ist auf den I NVer- 
mögens-Fall des Rechnungs-Ausstellers beschränkt. 2") 
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7. Schluss-Bestimmunge., 
Alle in den speziellen Bestimmungen enthaltenen Normen unterliesen den 
Vorschriften der alleemeinen Bestimmuneen. 
19) Etwa bezogene Provisionen sind zu zeunsten des Bauhc« rrn abzusetzen. M. s. 8. 326 Anm. 17. 
20) Ungerecht, weil der Reehtserund zw Rückforderung deı € eten Zahlun ] ehlt 
o oft nieht ein Betrug nachweisbar ist o da ir le Regel der Banherr für die Sehn I de 
Technikers ahne Ersatz sein würde Wenn überhaupt ist hier Solidarhaft ehtferti eil 
der Techniker event. Begünstiger im strafrechtlichen Sinne ist 
     
   
    
       
     
    
   
        
      
     
      
   
   
  
     
       
     
      
  
  
   
    
      
    
   
    
        
       
   
   
    
      
     
         
      
       
     
   
  
  
  
  
     
  
  
   
   
  
     
      
  
  
   
  
    
   
    
           
     
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