Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
   
  
  
  
   
   
   
  
   
   
    
     
    
   
    
    
     
  
   
  
    
   
  
  
  
   
  
  
  
   
     
   
   
  
  
  
   
  
  
  
  
    
  
    
    
   
  
   
    
   
  
   
  
  
  
    
   
  
     
    
        
    
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Das Privat - Baurecht. 329 
ı 20. Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens 6 Wochen nach Zustellung der Schlussreehnung 
Zahlung zu leisten und Il hiervon auch in dem Falle nicht befreiet werden, dass die Revision 
der Rechnung noch nicht vollendet ist. 
Dem Werkmeister sollen indess schon während der Arbeit Abschlags-Zahlungen bis auf Zwei- 
drittel seiner Forderung für die zur Zeit der Leistung der Abschlags-Zahlung gefertigten Arbeiten 
und gelieferten Materialien gewährt werden. Ein Zahlungs-Verzug berechtigt den Werkmeister 
ı zur Einstellung der Arbeit, bei der Schlusszahlung zur Forderung von 
60/, Verzugszinsen seit dem Fälligkeits-Ta Insbesondere wird beiderseits vereinbart, dass mit 
Uebergabe und Uebernahme der Schlüssel das Bauwerk als übergeben und übernommen gilt 
und die nicht innerhalb 14 Tagen seit diesem Zeitpunkte angezeigten Mängel keinen weitern 
Anspruch als den im $ 20 vorgesehenen begründen, ‚namentlich aber nicht im Stande sind, die 
Zahlungs-Pflicht aufzuheben oder zeitweise ruhen zu machen.!) 
$ 91. Der Werkmeister hat als Sicherheit für die Erfüllung der übernommenen Verbindlich- 
keiten eine Kaution in Höhe von einem Fünftheildes Gesammt-Betrages der Lieferung ete. zu be- 
  
  
bei den Vorauszahlung: 
  
  
stellen, welehe zur gemeinsamen Verfügung beider Vertragschliessenden verwahrlich niedergelegt 
wird. Die Zurückgabe derselbeu, sofern nicht Veranlassung vorhanden ist, solche ganz oder theil- 
weise zurück zu behalten, erfolg ch Ablauf von sechs Monaten nach Vollendung der Bau-Aus- 
führung. Für die Tüchtigkeit angefertigten Arbeiten und gelieferten Materialien haftet der 
Unternehmer, bezw. Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. 
32, Sollte der Werkmeister in Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten sich säumig 
  
    
  
  
eigen, oder inirgend einer Hinsicht gegen die allgemeinen und speziellen Bedingungen handeln, 
so soll dem Bauherrn das Rec! halten sein, entweder den Vertrag mit dem Unternehmer 
aufzuheben, oder die fehlenden Arbeiten und Materialien auf dessen Gefahr und Rechnung 
t vorbe 
  
  
anderweit anfertigen und liefern zu lassen, und sich wegen der daraus erwachsenden Mehrkosten 
an die Forderungen des Unternehmers aus diesem Geschäfte an die von demselben bestellte 
Kaution und an das gesammte Vermögen desselben zu halten. 
$ 23. Wenn der Unternehmer, nach der Beurtheilung des Baumeisters das Bauwerk oder die 
  
Materialien-Lieferung anschlagswidrig ausführt oder so säumig betreibt, dass die Beendigung 
nicht in der vorgeschriebenen Zeit stattfinden kann, so wird die Verbesserung oder Volle: 
dung nach Wahl des Bauherrn auf Gefahr und Kosten des Unternehmers entweder anderweitig 
  
   
  
verduneen. oder auf Reehnung ausgeführt werden und trägt ersterer ausserdem jeden Schaden, 
welcher dem letzteren nachweisbar durch die spätere Vollendung des Baues oder der Lieferung 
erwächst. Die Fes ‚lung des von dem Unternehmer zu erstattenden Mehrbetrages für die 
inderweitige Ausführun Baues oder der Lieferung wird, unter Entsagung des Rechtsweges 
durch den .D dessen Festsetzungen beide Theile sich ausdrücklich unterwerfen. 
24, 1 ekehrt bestellt der Bauherr dem Werkmeister für die Erfüllung der Zahlungs- 
      
pflichten mit dem zu bebauenden Grundstücke in Höhe der Anschlags-Summe Kaution und be- 
deren Eintragung im Grundbuch. 
ird dem Einwande des Irrthums und der Verletzung über die Hälfte ent- 
willigt und 
  
    
S 25 
sagt. Auch wird hiermit unter ihnen fest ellt, dass allgemeine Strikes als Fälle höherer 
Gewalt, jedoch nur mit der Wirkung aufg st werden sollen, dass während ihrer Dauer ohn« 
Anspruch auf Entschädigung die Arbeiten eingestellt werden und ruhen dürfen. 
26 Der Unternehmer haftet nach geschehener Vollendung und Revision des Baues noch 
auf 1 Jahr für dessen Güte und verpflichtet sich, jeden Schaden zu ersetzen, der als Folge 
einer schlechten Ausführung oder angewendeter untauglicher Materialien anerkannt wird, die 
bei der Abnahme entweder nieht mehr beurtheilt werden konnten, oder verheimlicht, oder vom 
Revisor übersehen worden sind. 
$ 27. Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Baumeister über die Ausführung 
des übernommenen Baues oder der Lieferuı werden, unter Verzichtleistung auf den Rechtsweg, 
durch den .... entschieden 
  
3, Verdineune in Pausch und Bogen. 
Ist ein Pauschale als Enteelt vereinbart, so ist der Werkmeister an dasselbe 
dereestalt eebunden. dass er den Bau herstellen muss, selbst wenn er ihm theurer 
zu stehen kommt, ja wenn die Herstellungs-Kosten sogar das Doppelte des 
Pauschale übersteiren. Umgekehrt ist auch der Bauherr nicht berechtigt, 
eine Preisminderune zu verlangen, selbst wenn er nachweisen könnte, dass die 
Herstellungs-Kosten weniger als die Hälfte des Pauschale betragen. Diese im 
A. L.-R.?) ausdrücklich ausgesprochenen Grundsätze haben auch für die andern 
Rechtseebiete Anwendune. weil die Befugniss, ex laesione enormi, d. h. weil der 
Preis das Doppelte des Werths übersteigt oder unter der Hälfte zurück bleibt, das 
Geschäft anzufechten nur für den Kauf?) gegeben ist und als Ausnahme -Be- 
stimmung keiner analogen Anwendung fähig ist. 
{. Verdineunge ohne Preis-Bestimmung. 
Ist Preis-Abrede nicht erfolgt, so ist die zu leistende Vergütigung durch Sach- 
verständieen-Gutachten fest zu stellen.*) (Die Gerichte haben in konstanter Praxis 
die Honorar-Norm für architektonische Arbeiten (8. 93), soweit solche hier zu- 
treffend ist, für anwendbar erklärt.) 
1) A. L.-R. 8 939 verpflichtet den Besteller zur Uebernahme, 5 940 zur Zahlung von Zögerungs 
Zinsen, während 941 Abschlaes-Zahlungen nur für den Fall der Voı Vereinbarung gelten lässt. 
31 95 f ; soleh« ist für da emeine Recht treitig dafür: v. Vangerow. 
Pandekten. III. S. 357: dageveı v. Wächter. A.a:0. 8 207 (IL. 8. 472 Für da achsi he 
B.G.B 64. Für das französische ©. c. Art. 112. N) 2. B.: A. L.-R. I. 11 $$ 873. 942 
Recht 
  
 
	        
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