Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
5. Verdingung gegen Anschlags-Preise.
Es gelten nach der zutreffenden Rechtsprechung nur die Preiseinheiten
des Anschlags, nicht aber die Quanten-Ziffern, so dass, wenn sich heraus stellt,
dass in den einzelnen Positionen mehr oder weniger als veranschlagt war, geleistet
worden ist, die Endsumme eine Aenderung erleidet. Namentlich sind für etwaige
Mehrquanten, selbst wenn sie durch Nachbestellungen entstanden, die Preis-Einheiten
maassgebend, so dass der Werkmeister nicht etwa berechtigt ist, für solche höhere
Preise anzusetzen, wenn dies nicht etwa, was er zu beweisen hätte, ausdrücklich
vereinbart war.
VIII. Schadens- Ansprüche aus Unfällen bei Bauten.
Litteratur: Caspar. Die zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten der Architekten u. Ingenieure
nach französ. Recht. Dreyer. Wie weit hat der Arbeitgeber für das Verschulden seiner
Arbeiter zu haften?!) Leonhardt. Wie weit hat der Arbeitgeber für das Verschulden seiner
Arbeiter zu haften? (! v.Lilienstern. Die zivilrechtliche Verantwortlichk. der Archit. u. Ingen.
nach sächsischem Rechte; im Zivil-Ingen. 1884. — Mayer. Wie weit hat der Arbeitgeber für das
Verschulden seiner Arbeiter zu haften? (!)) Rütz. Die Zivil-Verantwortlichkeit der Archit. u. Ingen.
nach bayerischem Rechte. — Wiedemann. Die landrechtlichen (preussisch.) Bestimmungen
über die zivilrechtl. Haftbarkeit des Archit. (Ingenieure) bei Bau-Ausführungen.
Bei Bau-Ausführungen sind Unfälle verschiedener Art denkbar, welche bald
den Tod, bald Körper-Verletzungen mit dauerndem oder vorüber gehendem Verlust,
oder Beschränkung der Erwerbsfähiekeit, bald den Verlust von Vermögens-Stücken
Jemandes zur Folge haben, ihm also Schaden zufügen. Davon betroffen werden
kann der Bau-Auftraggeber, oder können Bau-Arbeitsnehmer, bezw. Lehrlinge, oder
bei dem Bau völlig Unbetheiligte. Es fragt sich, ob, im wie weit und unter welchen
Umständen der Werkmeister für derartice Schäden haftbar sei?
Da das Baugewerbe jetzt zu den versicherungspflichtigen Betrieben?) gehört,
sind Schadens-Ansprüche aus Tödtungen oder Körper-Verletzungen der
Bau-Arbeitnehmer und Lehrlinge sesen den Werkmeister auseeschlossen,
weil für dieselben die Unfalls-Genossenschaften einzutreten haben, wosesen aller-
dings deren Rückeriff-Recht im dem zulässieen beschränkten Umfange ein-
treten kann.
Die Schadens-Ansprüche des Bauherrn bestimmen sich nach dem Bau-Vertrage,
sind also vertragsgemässe®) und scheiden deshalb hier gleichfalls aus.
Danach bleiben nur noch die Ansprüche der Unbetheiligten, sowie diese
der Arbeitnehmer und Lehrlinge aus blossen Sach-Beschädiecuneen bestehen.
Erstere erzeugen selbst dann, wenn der Unfall tödtlichen Ausgang nahm, oder
Körper-Verletzungen von grösserer oder geringerer Bedeutung hervor gerufen hatte,
keine gesetzliche Schuld-Verbindlichkeit, weil das Baugewerbe zu den haft-
pflichtigen *) Betrieben jedenfalls nicht zu rechnen ist.
Alle hier verbleibenden Ansprüche können nur auf ein vorliegendes, vertret-
bares Verschulden des Werkmeisters gestützt 5) werden, dessen Beweis der Geschädigte
zu führen hat. Zur Begründung des Anspruchs genügt mithin keineswegs schon
der Nachweis, dass aus einem Vorkommniss bei dem Bauen ein bestimmter Nach-
theil für den Kläger eingetreten sei also des ursächlichen Zusammenhangs
zwischen eingetretenem Erfolge und Ereieniss sondern es. muss der weitere Beweis
hinzu treten, dass das Ereieniss das Ergebniss einer bestimmten That oder Unter-
lassung des Werkmeisters sei, deren Folgen dieser zu vertreten habe, so dass sie sich
zu seiner Schuld‘) im rechtlichen Sinne sestalte. Ein solcher Nachweis ist indess
sehr schwierig, weil die einzelnen zusammen getroffenen Umstände und ihr Ineinander-
greifen nur selten von dem Betroffenen derart genau beobachtet zu sein pflegen, dass ein
vollständiges klares Erkennen von Ursache und Wirkung dem Erkenntniss-Richter ve-
boten werden kann, überdies auch vielfach die benöthieten Urkunds-Personen (Zeueen,
Sachverständigen) fehlen. Das Fehlen von Bolzen, durch deren Nichtvorhandensein
ein Gerüst an der Strasse zusammen brach, kann ebenso gut nächtlicher Weise
durch unbesonnenen Uebermuth der Strassen-Passanten, welche sie heraus zoeen,
als durch Nachlässiekeit des Werkmeisters, der nicht für genüscende Befestieune
sorgte, veranlasst sein.
!) In den Verhandlungen des 17. deutschen Juristentages (1884), $, 47 ff., bezw. 337 ff. u. 125 ff.
2) R.- Unfalls - Versicher. - Ges. v. 6. Juli 1884 und oben S$. 229 u. 250. 3) M.s. oben VII ce. (S. 319).
4) R.-Ges. v. 7. Juni 1871 und oben S$. 248. 5) Muster zu Klagen Ss. bei B. Hilse. A.a. O. II
8. 132. 6) A. L.-R. IL. 6. C. e. Art. 1382 ff. B. G.-B. SS 116 126, 1236, 773 7181, 1483 1518.
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