Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
    
   
    
     
    
   
   
  
  
  
  
   
  
  
  
  
     
  
   
   
  
  
   
    
   
     
   
   
  
   
    
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
   
      
   
  
    
Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
5. Verdingung gegen Anschlags-Preise. 
Es gelten nach der zutreffenden Rechtsprechung nur die Preiseinheiten 
des Anschlags, nicht aber die Quanten-Ziffern, so dass, wenn sich heraus stellt, 
dass in den einzelnen Positionen mehr oder weniger als veranschlagt war, geleistet 
worden ist, die Endsumme eine Aenderung erleidet. Namentlich sind für etwaige 
Mehrquanten, selbst wenn sie durch Nachbestellungen entstanden, die Preis-Einheiten 
maassgebend, so dass der Werkmeister nicht etwa berechtigt ist, für solche höhere 
Preise anzusetzen, wenn dies nicht etwa, was er zu beweisen hätte, ausdrücklich 
vereinbart war. 
VIII. Schadens- Ansprüche aus Unfällen bei Bauten. 
Litteratur: Caspar. Die zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten der Architekten u. Ingenieure 
nach französ. Recht. Dreyer. Wie weit hat der Arbeitgeber für das Verschulden seiner 
Arbeiter zu haften?!) Leonhardt. Wie weit hat der Arbeitgeber für das Verschulden seiner 
Arbeiter zu haften? (! v.Lilienstern. Die zivilrechtliche Verantwortlichk. der Archit. u. Ingen. 
nach sächsischem Rechte; im Zivil-Ingen. 1884. — Mayer. Wie weit hat der Arbeitgeber für das 
Verschulden seiner Arbeiter zu haften? (!)) Rütz. Die Zivil-Verantwortlichkeit der Archit. u. Ingen. 
nach bayerischem Rechte. — Wiedemann. Die landrechtlichen (preussisch.) Bestimmungen 
über die zivilrechtl. Haftbarkeit des Archit. (Ingenieure) bei Bau-Ausführungen. 
Bei Bau-Ausführungen sind Unfälle verschiedener Art denkbar, welche bald 
den Tod, bald Körper-Verletzungen mit dauerndem oder vorüber gehendem Verlust, 
oder Beschränkung der Erwerbsfähiekeit, bald den Verlust von Vermögens-Stücken 
Jemandes zur Folge haben, ihm also Schaden zufügen. Davon betroffen werden 
kann der Bau-Auftraggeber, oder können Bau-Arbeitsnehmer, bezw. Lehrlinge, oder 
bei dem Bau völlig Unbetheiligte. Es fragt sich, ob, im wie weit und unter welchen 
Umständen der Werkmeister für derartice Schäden haftbar sei? 
Da das Baugewerbe jetzt zu den versicherungspflichtigen Betrieben?) gehört, 
sind Schadens-Ansprüche aus Tödtungen oder Körper-Verletzungen der 
Bau-Arbeitnehmer und Lehrlinge sesen den Werkmeister auseeschlossen, 
weil für dieselben die Unfalls-Genossenschaften einzutreten haben, wosesen aller- 
dings deren Rückeriff-Recht im dem zulässieen beschränkten Umfange ein- 
treten kann. 
Die Schadens-Ansprüche des Bauherrn bestimmen sich nach dem Bau-Vertrage, 
sind also vertragsgemässe®) und scheiden deshalb hier gleichfalls aus. 
Danach bleiben nur noch die Ansprüche der Unbetheiligten, sowie diese 
der Arbeitnehmer und Lehrlinge aus blossen Sach-Beschädiecuneen bestehen. 
Erstere erzeugen selbst dann, wenn der Unfall tödtlichen Ausgang nahm, oder 
Körper-Verletzungen von grösserer oder geringerer Bedeutung hervor gerufen hatte, 
keine gesetzliche Schuld-Verbindlichkeit, weil das Baugewerbe zu den haft- 
pflichtigen *) Betrieben jedenfalls nicht zu rechnen ist. 
Alle hier verbleibenden Ansprüche können nur auf ein vorliegendes, vertret- 
bares Verschulden des Werkmeisters gestützt 5) werden, dessen Beweis der Geschädigte 
zu führen hat. Zur Begründung des Anspruchs genügt mithin keineswegs schon 
der Nachweis, dass aus einem Vorkommniss bei dem Bauen ein bestimmter Nach- 
theil für den Kläger eingetreten sei also des ursächlichen Zusammenhangs 
zwischen eingetretenem Erfolge und Ereieniss sondern es. muss der weitere Beweis 
hinzu treten, dass das Ereieniss das Ergebniss einer bestimmten That oder Unter- 
lassung des Werkmeisters sei, deren Folgen dieser zu vertreten habe, so dass sie sich 
zu seiner Schuld‘) im rechtlichen Sinne sestalte. Ein solcher Nachweis ist indess 
sehr schwierig, weil die einzelnen zusammen getroffenen Umstände und ihr Ineinander- 
greifen nur selten von dem Betroffenen derart genau beobachtet zu sein pflegen, dass ein 
vollständiges klares Erkennen von Ursache und Wirkung dem Erkenntniss-Richter ve- 
boten werden kann, überdies auch vielfach die benöthieten Urkunds-Personen (Zeueen, 
Sachverständigen) fehlen. Das Fehlen von Bolzen, durch deren Nichtvorhandensein 
ein Gerüst an der Strasse zusammen brach, kann ebenso gut nächtlicher Weise 
durch unbesonnenen Uebermuth der Strassen-Passanten, welche sie heraus zoeen, 
als durch Nachlässiekeit des Werkmeisters, der nicht für genüscende Befestieune 
sorgte, veranlasst sein. 
!) In den Verhandlungen des 17. deutschen Juristentages (1884), $, 47 ff., bezw. 337 ff. u. 125 ff. 
2) R.- Unfalls - Versicher. - Ges. v. 6. Juli 1884 und oben S$. 229 u. 250. 3) M.s. oben VII ce. (S. 319). 
4) R.-Ges. v. 7. Juni 1871 und oben S$. 248. 5) Muster zu Klagen Ss. bei B. Hilse. A.a. O. II 
8. 132. 6) A. L.-R. IL. 6. C. e. Art. 1382 ff. B. G.-B. SS 116 126, 1236, 773 7181, 1483 1518. 
alle 
Baı 
Veı 
in ] 
die 
bei 
ger 
Ve 
nur 
nur 
Aus 
seh 
nur 
spr\ 
eint 
Bes 
en! 
NAC 
trit 
ante 
un 
den 
Anı 
erk 
sät 
Na 
alsı 
Kl 
tür 
im 
Scl 
(se 
Kiı 
ver 
er\V 
Mi 
in ı 
die 
sta 
N06
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.