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Das Privat-Baurecht. 324
Diese nicht zu verkennende Schwierigkeit in dem Nachweise der Schuld ') hat
allerdines nur einen eeringen Bruchtheil der Schadens-Klagen aus Unfällen bei
Bauten obsiegen lassen und deshalb zu der Annahme geführt, dass eine Vertretungs-
Verbindlichkeit fast fehle. Indess besteht eine Schadens-Klage nach sämmtlichen
in Deutschland gültigen Rechts-Systemen und zwar in ziemlich gleichem Umfange,
die jedoch auf die Erben des Verpflichteten vereinzelt nur übergeht, falls sie
bei dessen Lebzeiten schon erhoben wurde. ?)
a. Die Schuldgrade.
Während das A L.-R.°) ausser dem Vorsatz, d.h. der auf Eintritt des Erfolgs
eerichteten Absicht, noch 3 Verschuldungs-Grade (grobes, mässiges und geringes
Versehen) kennt, unterscheiden nach dem Vorbilde des römischen Rechts, welches
nur dolus und 2 Arten der culpa (major und minor) hatte, die übrigen Rechte)
nur: Vorsatz, grobes und geringes Versehen.5) Unter letzterem versteht man das
Ausserachtlassen der nach Lage der Umstände geboten gewesenen, unter groben Ver-
sehen das gegen die gewöhnlichste Vorsicht. Geringes Versehen hat der Werkmeister
nur in Aneelegenheiten seines Berufs, der ihm grössere, seinen Erfahrungen ent-
sprechende Aufmerksamkeit auferlegt, zu vertreten.
b. Die Schadensarten.
Der Schaden besteht in einer Verschlimmerung der Vermögenslage, die wiederum
eintretenkann : entweder durch Ausscheiden vorhandener Vermögens-Stücke ausdem
Bestande. oder durch Ausbleiben solcher, die zuerwarten waren, also Verlust oder
enteaneenen Gewinn.®) Letzterer kommt nur in Betracht, wenn sein Eintritt
nach Laee der Umstände ohne jenen Vorfall unfehlbar zu erwarten stand. Er
tritt als unmittelbare Folge des Ereignisses oder erst durch Vermittelung eines
anderen Umstandes oder vorgefallenen Zufalls ein. Man unterscheidet deshalb
unmittelbaren. mittelbaren und zufälligen Schaden.’) Wenn z. B. durch
den Einbruch eines Gerüstes ein Arbeiter herab fällt, im Herabfallen auf einen
Anderen aufschlägt und eine schwangere Augenzeugin vor Schreck abortirt und
erkrankt, so lieren alle 3 Schadens-Arten gleichzeitig vor.
c. Wechselwirkung zwischen Schuldgraden und Schadensarten.
Wer durch eine widerrechtliche Handlung oder Unterlassung Jemanden vor-
sätzlich Schaden zufügt, haftet im vollen Umfange für alle daraus entsprungenen
Nachtheile. ohne Unterschied, ob er ihren Eintritt voraus sehen konnte oder nicht,
also auch für mittelbaren und zufälliven Schaden, sowie für entgangenen Gewinn.
Kleiner ist die Schadens-Verbindlichkeit bei groben Versehen. Hier ist die Haftung
für einen Erfole auseeschlossen, der nicht zu erwarten war. Geringes Versehen
im landrechtlichen Sinne begründet nur Ersatz-Anspruch für wirklichen unmittelbaren
Schaden. im Gebiete der anderen Rechte unter Umständen aber auch für entgangenen
Gewinn. was die Haftung aus mässigem Versehen des Landrechts ausmacht.
Kin Verzicht auf Ansprüche aus einer künftigen, absichtlichen Verschuldung ist
verschiedentlich für unerlaubt erklärt. *)
d. die Schadensleistung.
Sie hat im Ersatz des Nachtheils zu bestehen, welcher dem Geschädigten
erwachsen und von ihm nachzuweisen ist, also bei Sach- Beschädigungen in den
Mitteln zur Wiederherstellung der Sache, bei Körper-Beschädigungen jedenfalls
in den Heiluneskosten. vereinzelt in einem Schmerzensgeld"), in Ersatz der Ver-
dienst-Ausfälle während der Krankheit und in den Nachtheilen aus erlittener Verun-
staltune, !v) bei Tödtungen in den Beerdigungs-Kosten und beschränkt darüber hinaus
noch in Unterstützung der Hinterbliebenen. !!)
I) Sie hat im A. L.-R. I. 6 $ 26 zum Aufstellen der Reehts-Vermuthung geführt, dass
eeren den. welcher eine verbotene Handlung ausführte, angenommen werden soll, er trage am
Schaden die Schuld. ) z.B. B.G.B. $ 1490; dagegen A. L.-R. I. 6 $ 25. M. vergl. Zachariae.
8.0. 8 446 (11. 8. 702 DA ES 1,688 UT 1) C. ce. Art. 1383 macht einen solchen
Unters »d nicht. M. siehe jedoch Zachariae. A.a. 0. $ 444 (II. S. 697). 5) B.G.B. SS 121,
22. 72 730: Absieht u. Fahrlässigkeit, welch letztere eine geringe oder grobe sein kann.
89) A. L.-R. I. 6 S$$ 1.5 B. G. B. $$ 124, 685 688. Zachariae. A.a. O0. $ 445. 7) A. L.-R.1
68$2—4B.G.B.$$ 124. 8) z.B.: B. @. B. SS 123, 1063. R. Ges. v.T. Juni 1871, 85. 9) A. L.-R. 1.
6b 112 fi B. G.1 1489.
u) A.L.-R.I1.6 $ 123 B. G. B.$ 1490. 1) A, L.-R.L.688 991. B. G. B. $ 1492. — ©
5408, 7. Juni 18711.:8 3:00, 1. M. verel. ausserdem R. Ges. v. 15. Juli 1883. 85.8 u VW,