Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
   
   
   
   
  
   
   
    
  
   
    
   
    
   
  
  
  
  
  
    
  
    
   
   
   
   
   
   
   
  
  
  
   
  
  
  
   
   
  
   
   
   
   
    
   
     
  
  
   
    
    
   
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
   
  
    
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Das Privat-Baurecht. 324 
Diese nicht zu verkennende Schwierigkeit in dem Nachweise der Schuld ') hat 
allerdines nur einen eeringen Bruchtheil der Schadens-Klagen aus Unfällen bei 
Bauten obsiegen lassen und deshalb zu der Annahme geführt, dass eine Vertretungs- 
Verbindlichkeit fast fehle. Indess besteht eine Schadens-Klage nach sämmtlichen 
in Deutschland gültigen Rechts-Systemen und zwar in ziemlich gleichem Umfange, 
die jedoch auf die Erben des Verpflichteten vereinzelt nur übergeht, falls sie 
bei dessen Lebzeiten schon erhoben wurde. ?) 
a. Die Schuldgrade. 
Während das A L.-R.°) ausser dem Vorsatz, d.h. der auf Eintritt des Erfolgs 
eerichteten Absicht, noch 3 Verschuldungs-Grade (grobes, mässiges und geringes 
Versehen) kennt, unterscheiden nach dem Vorbilde des römischen Rechts, welches 
nur dolus und 2 Arten der culpa (major und minor) hatte, die übrigen Rechte) 
nur: Vorsatz, grobes und geringes Versehen.5) Unter letzterem versteht man das 
Ausserachtlassen der nach Lage der Umstände geboten gewesenen, unter groben Ver- 
sehen das gegen die gewöhnlichste Vorsicht. Geringes Versehen hat der Werkmeister 
nur in Aneelegenheiten seines Berufs, der ihm grössere, seinen Erfahrungen ent- 
sprechende Aufmerksamkeit auferlegt, zu vertreten. 
b. Die Schadensarten. 
Der Schaden besteht in einer Verschlimmerung der Vermögenslage, die wiederum 
eintretenkann : entweder durch Ausscheiden vorhandener Vermögens-Stücke ausdem 
Bestande. oder durch Ausbleiben solcher, die zuerwarten waren, also Verlust oder 
enteaneenen Gewinn.®) Letzterer kommt nur in Betracht, wenn sein Eintritt 
nach Laee der Umstände ohne jenen Vorfall unfehlbar zu erwarten stand. Er 
tritt als unmittelbare Folge des Ereignisses oder erst durch Vermittelung eines 
anderen Umstandes oder vorgefallenen Zufalls ein. Man unterscheidet deshalb 
unmittelbaren. mittelbaren und zufälligen Schaden.’) Wenn z. B. durch 
den Einbruch eines Gerüstes ein Arbeiter herab fällt, im Herabfallen auf einen 
Anderen aufschlägt und eine schwangere Augenzeugin vor Schreck abortirt und 
erkrankt, so lieren alle 3 Schadens-Arten gleichzeitig vor. 
c. Wechselwirkung zwischen Schuldgraden und Schadensarten. 
Wer durch eine widerrechtliche Handlung oder Unterlassung Jemanden vor- 
sätzlich Schaden zufügt, haftet im vollen Umfange für alle daraus entsprungenen 
Nachtheile. ohne Unterschied, ob er ihren Eintritt voraus sehen konnte oder nicht, 
also auch für mittelbaren und zufälliven Schaden, sowie für entgangenen Gewinn. 
Kleiner ist die Schadens-Verbindlichkeit bei groben Versehen. Hier ist die Haftung 
für einen Erfole auseeschlossen, der nicht zu erwarten war. Geringes Versehen 
im landrechtlichen Sinne begründet nur Ersatz-Anspruch für wirklichen unmittelbaren 
Schaden. im Gebiete der anderen Rechte unter Umständen aber auch für entgangenen 
Gewinn. was die Haftung aus mässigem Versehen des Landrechts ausmacht. 
Kin Verzicht auf Ansprüche aus einer künftigen, absichtlichen Verschuldung ist 
verschiedentlich für unerlaubt erklärt. *) 
d. die Schadensleistung. 
Sie hat im Ersatz des Nachtheils zu bestehen, welcher dem Geschädigten 
erwachsen und von ihm nachzuweisen ist, also bei Sach- Beschädigungen in den 
Mitteln zur Wiederherstellung der Sache, bei Körper-Beschädigungen jedenfalls 
in den Heiluneskosten. vereinzelt in einem Schmerzensgeld"), in Ersatz der Ver- 
dienst-Ausfälle während der Krankheit und in den Nachtheilen aus erlittener Verun- 
staltune, !v) bei Tödtungen in den Beerdigungs-Kosten und beschränkt darüber hinaus 
noch in Unterstützung der Hinterbliebenen. !!) 
  
  
  
I) Sie hat im A. L.-R. I. 6 $ 26 zum Aufstellen der Reehts-Vermuthung geführt, dass 
eeren den. welcher eine verbotene Handlung ausführte, angenommen werden soll, er trage am 
Schaden die Schuld. ) z.B. B.G.B. $ 1490; dagegen A. L.-R. I. 6 $ 25. M. vergl. Zachariae. 
8.0. 8 446 (11. 8. 702 DA ES 1,688 UT 1) C. ce. Art. 1383 macht einen solchen 
Unters »d nicht. M. siehe jedoch Zachariae. A.a. 0. $ 444 (II. S. 697). 5) B.G.B. SS 121, 
22. 72 730: Absieht u. Fahrlässigkeit, welch letztere eine geringe oder grobe sein kann. 
89) A. L.-R. I. 6 S$$ 1.5 B. G. B. $$ 124, 685 688. Zachariae. A.a. O0. $ 445. 7) A. L.-R.1 
68$2—4B.G.B.$$ 124. 8) z.B.: B. @. B. SS 123, 1063. R. Ges. v.T. Juni 1871, 85. 9) A. L.-R. 1. 
6b 112 fi B. G.1 1489. 
u) A.L.-R.I1.6 $ 123 B. G. B.$ 1490. 1) A, L.-R.L.688 991. B. G. B. $ 1492. — © 
5408, 7. Juni 18711.:8 3:00, 1. M. verel. ausserdem R. Ges. v. 15. Juli 1883. 85.8 u VW, 
   
  
  
  
  
  
 
	        
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