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Bau - Verwaltungsrecht.
GC. Bau-Verwaltungsrecht.
I. Grundbegriffe.
Litteratur: R. v. Mohl. Enzyklopädie der Staatswissenschaften $ 19, S. 130 ff. Zöpfl.
Grundsätze des gem. deutschen Staats-Rechts (5. Aufl.),, 'Th. I. $ 21, 8.35. Stahl. Philosophie
des Rechts (3. Aufl.), Bd. II. Abth. 2, $$ 60—62, S. 205 ff. - Zachariae. Deutsches Staats- und
Bundes-Recht (2. Ausg.), Bd. II, S.1# v. Rönne. Das Staatsrecht der Preuss. Monarchie.
v. Rönne. Das Staatsrecht des deutschen Reiches (1877). v.Rönne u, C. Hilse. Die Bau-
polizei des Preuss. Staates. Hue de Grais. Handbuch der Verwaltung und Verfassung in
Preussen (1882). Löning. Lehrbuch des deutschen Verwaltungs-Rechts (1884).
a. Begriff und Umfang.
Das Bau-Verwaltungsrecht ist eine Unterabtheilung des Staats-Verwaltungs-
rechts: letzteres macht wieder eine Hälfte des Staatsrechts aus. Staatsrecht
wird in einem weiteren und einem engeren Sinne genommen. Im erstereı
oleichbedeutend mit öffentlichem Recht und der Inbegriff derjenigen
Reehts-Normen, welche die Staaten als solche, ihre Einrichtungen und ihre
Verhältnisse nach Aussen und Innen zum Gegenstande haben. Diese Normen
ist es
können sich auf das Verhältniss eines Staats zu anderen Staaten, oder auf
dieses eines Staats zur Kirchengewalt, oder auf dieses zwischen der höchsten
Gewalt (Staatseewalt. Obriekeit) und den Unterthanen in einem Staate erstrecken,
wonach sich die Unterscheidung von Völkerrecht, Kirchenrecht und Staats-
recht im engeren Sinne ergiebt.') Gegenstand des Staatsrechts im engeren Sinne
sind wieder entweder die Staats-Verfassung, d. h. das Verhältniss des Staats-
Oberhauptes und der Staatsgewalten zu den Staats-Eingesessenen, oder die Staats-
Verwaltune. d. h. die Ordnung derjenigen Verhältnisse, welche nur als Mittel
zur Erreichung des Staats-Zweckes dienen und dazu bestimmt sind, die Vorschriften
der Verfassune in das Leben einzuführen und auf die einzelnen Fälle zu über-
trasen. Das Staats-Verwaltungsrecht umfasst darnach alle Rechts-Bestimmungen,
welche auf die Ausübunesart der Staatsgewalt in dem inneren und äusseren Staats-
Verhältnisse sich beziehen.
Insofern zu den Angelegenheiten staatlicher Fürsorge das Bauwesen gehört,
bilden diejenigen Grundsätze, nach denen solches verwaltet wird, einen. Zweig der
Staatsverwaltune. Das Bau-Verwaltungsrecht hat danach den Inbegriff der-
jenieen Grundsätze zu umfassen, nach welchen der Staat bei Erfüllung seiner Aut-
gabe verführt: das Bauwesen zu regeln und zu fördern. Die diesbezügliche Sorge
und Thätiokeit des Staats offenbart sich in zwei Richtungen, nämlich: einerseits
in der Aufsicht zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung bei entstehenden
oder bestehenden Bauwerken des Hoch- oder Tiefbaues, andererseits darin, dass
die zum öffentlichen Gebrauch bestimmten oder dem Gesammt-Interesse oewidmeten
Banten in möslichster Zweckmässiekeit und mit möglichst geringen Kosten aus-
eeführt und unterhalten werden.
Danach scheidet wieder die Baupolizei, welche in der ersteren Richtung
wirkt. aus. so dass der Beeriff des Bau-Verwaltungsrechts im engeren Sinne
sich beschränkt auf die Fürsorge für die Errichtung und Erhaltung der zum
öffentlichen Gebrauche bestimmten oder dem Gesammt-Bedürfniss
oewrdmeten Bauten. Nur in diesem beschränkteren Umfanse wird es nach-
stehend Behandlung finden.
b. Unterscheidungen.
Die zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Gebäude können Reicel
Staats- oder Gemeinde-Zwecken dienen, so dass unterscheidbar sind: Reichs-,
Staats- und Gemeinde-Bauverwaltungsrecht. In so fern nämlich das Reich,
die Staaten und die Gemeinden wesentlich verschiedene Aufeaben haben und
unoleichartire Ziele verfolgen, überdies auch die ihnen zur Erfüllung ihrer Zwecke
verfüebaren Mittel nach Art und Aufbringungsweise wesentlich verschieden sind,
kann es nicht ausbleiben. dass andere Gesichtspunkte und Grundsätze für Reichs-,
als für Staats- und Gemeinde-Bauten zur Anwendung zu gelangen haben. Ja nicht
selten treten soear kollidirende Interessen zwischen den 3 gedachten Verkörperungen
des Gemein-Wesens und Gemein-Willens ein. Das Auseinanderhalten derjenigen
Normen, welche für jede von ihnen sich ausgebildet haben, erscheint also zum
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