334 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
Herbeiführen der benöthigten Uebersichtlichkeit kaum entbehrlich. Erheischt ja
doch das Reichswohl auf dem Gebiete des Bauwesens andere Rücksichten als das
Staatswohl, und letzteres andere als-das Gemeindewohl.
Der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs unterliegen verfassungs-
gemäss!) von Gegenständen des Bauwesens: das Eisenbahnwesen, die Herstellung
von Land- und Wasser-Strassen, die Unterhaltung der Letzteren in einem den
Flösserei- und Schifffahrts-Betrieb sichernden Zustande, wozu naturgemäss die Her-
stellune und Unterhaltung der für seine Verwaltuneszwecke benöthigten Dienst-
und Amts-Gebäude tritt. Die Darstellung wird sich auf Organisation der Behörden
und die Verhältnisse der Beamten, ferner auf diese der Verwaltung des Staats-
und öffentlichen Bauwesens erstrecken, bei welch letzterer wiederum die allge-
meinen Grundsätze, ‚welche sich eleichmässie auf alle Gattunsen der Bauten be-
ziehen, von denjenigen zu sondern sind, die speziell die einzelnen Arten der
öffentlichen Bauten betreffen. ?)
c. Quellen.
Eigene Gesetzbücher über die Verwaltung des Bauwesens sind in Deutschland
nirgends vorhanden. Selbst die in einzelnen deutschen Staaten neuerdings gesetz-
geberisch erlassenen Bau-Ordnungen umfassen nur polizeiliche Bestimmungen
und nur vereinzelt darüber hinaus dürftise Grundsätze über die Verwaltung
öffentlicher Bauwerke. Gesetzeeberisch sind allenthalben nur vereinzelte Verhältnisse
geregelt, die wiederum mehr oder weniger Abweichungen aufweisen. Da überdies
z. B. in Preussen für die einzelnen Provinzen abweichende Verwaltungs-Grundsätze
und Einrichtungen celten, ist soear nicht immer innerhalb desselben Jtaats oleiche
Behandlung in allen seinen Ortschaften anzutreffen. Die Verschiedenheit der
Rechts-Systeme °) übt allerdings nur einen verschwindenden Einfluss, nämlich nur
dort, wo Fragen des materiellen Rechtes vorliesen. Dageren machen sich z. B. in
Preussen vielfach Uneleichheiten seltend, welche darin ihren Grund haben, dass
manche Verwaltungs-Einrichtungen für einzelne Provinzen aus frühern Zeiten
erhalten, bezw. neuere nicht überall hin aussedehnt sind. Bei Ermittelung der
einzelnen Quellen muss man bald auf die bestehenden Rechtsbücher, bald aut
Reichs- und Landes-Gesetze, bald auf die im verfassungsgemässen Umfange e
sangenen Erlasse und Verfügungen der zuständigen Behörden zurück gehen.*) Eine
Zusammenstellung der benutzbaren (Quellen zu geben verbietet sich schon durch deren
grosse Anzahl. Es wird vielmehr an den betr. Stellen die Quellen-Angabe erfolgen.
d. Litteratur.
Das Bauverwaltunes- Wesen hat eine besondere Behandlung bisher nicht er
fahren. In den Werken über Reichs- und Staats- Verwaltungswesen ist es meist
höchst stiefmütterliech, öfter sogar ungenau und sachwidrige behandelt. Seit
mehreren Jahren als Lehrgegenstand an der früheren Berliner Bau-Akademie ein-
geführt und als solcher in den Lehrplan der technischen Hochschule übernommen,
ist es dennoch bisher zu einer systematischen Darstellung des Bauverwaltungs-Wesens
nicht einmal für Preussen, geschweige denn für Deutschland gekommen. Es hängt dies
vielleicht mit der Schwieriekeit zusammen, welche die erschöpfende Behandlung
der einschlagenden Hilfswissenschaften bietet. Die Litteratur beschränkt sich aut
wenige in staatswissenschaftlichen, eerichtlich- medizinischen und Bau-Zeitschriften
veröffentliche, brennende Verwaltunes-Frasen, z. B. das Submissions- Wesen bei
Bauten, ’) die Rayon-Gesetzgebung,®) die Freigabe des Bau-Gewerbes oder den
Prüfuneszwang für dasselbe, die Verantwortlichkeit für Verstösse eeeen die Regeln
der Baukunst, ’) die Zuständigkeits-Grenze der Landes-Behörden zum Erzwingen
von Bau-Ausführungen, widerstreitenden Gemeinde - Interessen $) cerenüber, und
Aehnliches mehr.
I) R.-Verf. Art. 4.
) Die besonderen Grundsätze für Eisenbahnbau-, Strassen-, Weeebaı und Wa rbau
Recht und Verwaltungs-Wesen finden besondere Besprechung bei den bezüglichen speziellen
Abschnitten des vorliegenden Werks ö
3) S. oben $. 221 224.
h) Wo sich solche finden s. m. oben, $. 221, 224.
) Freudenstein. Die Reform des Submissions-Wesens bei baulichen Verdingungeı D. IM
übrigen die Literatur-Anz. $S. 107.
6) S. oben S. 301. ') M. s. die Litteratur oben 8. 330
ı i 1 3
8) z.B. C. Hilse in Walmann’s Zeitschr. für preuss. Recht, Band IV. 8. 193 un«
Zeitschr. für Lokal- u. Strassenbahn-Wes
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