Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
334 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
Herbeiführen der benöthigten Uebersichtlichkeit kaum entbehrlich. Erheischt ja 
doch das Reichswohl auf dem Gebiete des Bauwesens andere Rücksichten als das 
Staatswohl, und letzteres andere als-das Gemeindewohl. 
Der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs unterliegen verfassungs- 
gemäss!) von Gegenständen des Bauwesens: das Eisenbahnwesen, die Herstellung 
von Land- und Wasser-Strassen, die Unterhaltung der Letzteren in einem den 
Flösserei- und Schifffahrts-Betrieb sichernden Zustande, wozu naturgemäss die Her- 
stellune und Unterhaltung der für seine Verwaltuneszwecke benöthigten Dienst- 
und Amts-Gebäude tritt. Die Darstellung wird sich auf Organisation der Behörden 
und die Verhältnisse der Beamten, ferner auf diese der Verwaltung des Staats- 
und öffentlichen Bauwesens erstrecken, bei welch letzterer wiederum die allge- 
meinen Grundsätze, ‚welche sich eleichmässie auf alle Gattunsen der Bauten be- 
ziehen, von denjenigen zu sondern sind, die speziell die einzelnen Arten der 
öffentlichen Bauten betreffen. ?) 
c. Quellen. 
Eigene Gesetzbücher über die Verwaltung des Bauwesens sind in Deutschland 
nirgends vorhanden. Selbst die in einzelnen deutschen Staaten neuerdings gesetz- 
geberisch erlassenen Bau-Ordnungen umfassen nur polizeiliche Bestimmungen 
und nur vereinzelt darüber hinaus dürftise Grundsätze über die Verwaltung 
öffentlicher Bauwerke. Gesetzeeberisch sind allenthalben nur vereinzelte Verhältnisse 
geregelt, die wiederum mehr oder weniger Abweichungen aufweisen. Da überdies 
z. B. in Preussen für die einzelnen Provinzen abweichende Verwaltungs-Grundsätze 
und Einrichtungen celten, ist soear nicht immer innerhalb desselben Jtaats oleiche 
Behandlung in allen seinen Ortschaften anzutreffen. Die Verschiedenheit der 
Rechts-Systeme °) übt allerdings nur einen verschwindenden Einfluss, nämlich nur 
dort, wo Fragen des materiellen Rechtes vorliesen. Dageren machen sich z. B. in 
Preussen vielfach Uneleichheiten seltend, welche darin ihren Grund haben, dass 
manche Verwaltungs-Einrichtungen für einzelne Provinzen aus frühern Zeiten 
erhalten, bezw. neuere nicht überall hin aussedehnt sind. Bei Ermittelung der 
einzelnen Quellen muss man bald auf die bestehenden Rechtsbücher, bald aut 
Reichs- und Landes-Gesetze, bald auf die im verfassungsgemässen Umfange e 
sangenen Erlasse und Verfügungen der zuständigen Behörden zurück gehen.*) Eine 
Zusammenstellung der benutzbaren (Quellen zu geben verbietet sich schon durch deren 
grosse Anzahl. Es wird vielmehr an den betr. Stellen die Quellen-Angabe erfolgen. 
d. Litteratur. 
Das Bauverwaltunes- Wesen hat eine besondere Behandlung bisher nicht er 
fahren. In den Werken über Reichs- und Staats- Verwaltungswesen ist es meist 
höchst stiefmütterliech, öfter sogar ungenau und sachwidrige behandelt. Seit 
mehreren Jahren als Lehrgegenstand an der früheren Berliner Bau-Akademie ein- 
geführt und als solcher in den Lehrplan der technischen Hochschule übernommen, 
ist es dennoch bisher zu einer systematischen Darstellung des Bauverwaltungs-Wesens 
nicht einmal für Preussen, geschweige denn für Deutschland gekommen. Es hängt dies 
vielleicht mit der Schwieriekeit zusammen, welche die erschöpfende Behandlung 
der einschlagenden Hilfswissenschaften bietet. Die Litteratur beschränkt sich aut 
wenige in staatswissenschaftlichen, eerichtlich- medizinischen und Bau-Zeitschriften 
veröffentliche, brennende Verwaltunes-Frasen, z. B. das Submissions- Wesen bei 
Bauten, ’) die Rayon-Gesetzgebung,®) die Freigabe des Bau-Gewerbes oder den 
Prüfuneszwang für dasselbe, die Verantwortlichkeit für Verstösse eeeen die Regeln 
der Baukunst, ’) die Zuständigkeits-Grenze der Landes-Behörden zum Erzwingen 
von Bau-Ausführungen, widerstreitenden Gemeinde - Interessen $) cerenüber, und 
Aehnliches mehr. 
I) R.-Verf. Art. 4. 
  
) Die besonderen Grundsätze für Eisenbahnbau-, Strassen-, Weeebaı und Wa rbau 
Recht und Verwaltungs-Wesen finden besondere Besprechung bei den bezüglichen speziellen 
Abschnitten des vorliegenden Werks ö 
3) S. oben $. 221 224. 
h) Wo sich solche finden s. m. oben, $. 221, 224. 
) Freudenstein. Die Reform des Submissions-Wesens bei baulichen Verdingungeı D. IM 
übrigen die Literatur-Anz. $S. 107. 
6) S. oben S. 301. ') M. s. die Litteratur oben 8. 330 
ı i 1 3 
8) z.B. C. Hilse in Walmann’s Zeitschr. für preuss. Recht, Band IV. 8. 193 un« 
Zeitschr. für Lokal- u. Strassenbahn-Wes 
nn 1884, 
  
     
  
  
  
  
   
   
   
   
   
    
  
  
  
   
  
  
   
       
     
   
   
   
   
  
   
    
    
     
  
      
   
  
   
   
  
      
     
  
  
  
   
  
   
   
  
  
  
    
  
  
  
     
         
   
      
   
  
       
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