Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
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Hessen'!), Lübeck’), Sachsen Königreich?) und Grossherzogthum,?) sowie die 
Herzogthümer Sachs. -Gotha?°) und Sachs. -M einingen®) Württemberg”), haben 
selbständige Baupolizei- Ordnungen erlassen; andere, darunter auch Preussen) 
sich an der Aufstellung einer Anzahl polizeigesetzlicher Bestimmung für das Baufach 
genügen lassen), die weitere Ausbildung jedoch den Verwaltungsbehörden im Wege 
der Verwaltungs- Verordnungen anvertraut. Dass es unter solchen Umständen 
zu Ungleichheiten auf dem Gebiete des Baupolizeiwesens nicht allein zwischen den 
einzelnen Ländern, sondern sogar zwischen benachbarten Ortschaften innerhalb 
desselben Landes kommen musste, ist nicht zu verwundern. In dieser Beziehung 
geht es indess so weit, dass die nämliche Einrichtung, welche für einen Ort polizeilich 
geboten, im Nachbarorte unzulässig und polizeilich verboten sein kann.!") Dadurch 
erwächst für die Bautechniker und Baubeamten die schwierige und verantwortliche 
\ufgabe, vor Herangehen an den Bau-Entwurf sich mit den baupolizeilichen Vor- 
schriften des Ausführungs-Orts bekannt zu machen.!') Denn es ist bereits so weit 
gekommen, dass nicht allein die verschiedenen Verwaltungs-Bezirke desselben Staats 
besondere Bau-Polizei-Ordnungen bald für Städte und das platte Land gemeinsam, 
bald für beide getrennt besitzen, sondern daneben innerhalb desselben Bezirks für 
einzelne Städte oder Ortschaften besondere Bau-Ordnungen auf gesetzlich geordnetem 
Wege entstanden sind und damit Geltung erlangt haben.'!?) 
I) Ges. v. 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, behandelt in 82 Artikeln nur 
diejenigen Einschränkungen der Bau-Befugniss, welche im öffentlichen Interesse geboten sind, 
enthält also nur die Baupolizei und zwar in 4 Titeln: 1. Bauberechtigung. 2. Anlage der Orte 
und Ortsstrassen. 3. Von den für die einzelnen Bauten maassgebenden polizeilichen Bestimmungen : 
alle. Bestimmungen (Art. 23—28). b, von der Stellung und Lage der Bauten zu den Strassen 
und benachbarten Grundstücken (Art. 29—39). ce. Konstruktion der Bauten (Art. 40—61). 4. Zu 
ständigkeit der Behörden und Verfahren in Bausachen. Durchweg sind viele Einzelheiten den 
Orts-Baustatuten und Lokal -Polizeireglements vorbehalten. 
Durch die seit dem 1. Juli 1881 in Geltung getretene Bauordnung für Lübeck nebst Vor 
städten und Travemünde sind die Bauordnungen v. 1. März 1865, 3. August 1867, 5. Juni 1871 
sammt Nachträgen aufgehoben. Jene beschränkt sich auf das Baupolizei-Recht. 
) Hier haben die beiden für Stadt und Dörfer in T1 bezw. 65 Paragraphen gesondert er 
lassenen Baupol. Ordn. v. 27. Februar 1869 allgemeine landesgesetzliche Vorschriften geschaffen, 
welche fast ausnahmslos polizeilicher Natur sind und nur vereinzelt in das materielle Recht 
übergreifen. Sie sind ereänzt dureh V. v. 28. Dezember 1871 betreffend die Betheiligung der 
Medizinalbehörden bei der Handhabung der Baupolizei und V. des Kultusministerium v. 3. April 1873, 
die Anlage und innere Einrichtung der Schulgebäude betreffend. 
N) Ges. v. 11. Mai 1869 nebst Nachtrag v. 6. Juli1881. Durch letzteren wurden vom 1. Januar 1383 
ab alle ortsgesetzlichen Bestimmungen beseitigt, welche bis dahin gegolten hatten. Dazu ist eine 
umfangreiche Ausführungs - Verordnung unter dem T. Juli 1881 erlassen. Ausserdem ist unter 
dem 4. September 1875 eine Instruktion zur Aufstellung und Ausführung von Orts-Bauplänen 
und Wiederherstellungs-Plänen erlassen. 
)) Seit dem 1. März 1882 gilt die aus $$ 1—99 bestehende, auf dem Ges. v. 23. Januar und der 
V. v. 18. Februar 1882 beruhende Bauordnung. 
6) Für die Ortschaften des platten Landes des Herzogthums Sachsen -Altenburg ist unter dem 
19. März 1878 eine B.P.O. gesetzlich erlassen, zu der eine Ausführ.-Verordn. v. 3. Mai 18785 erschienen 
ist, während für Sachsen-Meiningen noch heute die Verordn. vom 2. October 1833 die Vorlegung 
der Baurisse (welche durch eine Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 28. Febr. 1853 er- 
   
läutert worden ist, und deren Revision betrifft, die Grundlage des B. P.R. bildet. 
Bau-Ordn. v. 6. Oktober 1872. Seit 1. Januar 1873 in Wirksamkeit behandelt sie in 95 Ar 
tikeln den Stoff nach folgenden Gesichtspunkten: 1. Von der Bauberechtigung und den Bauvor- 
ehriften im ailgemeinen. 2. Von der Anlage der Orte und Ortstrassen. 3. Von den für die 
einzelnen Bauten maassseebenden Bestimmungen: a. Allgemeine Bestimmungen; b. Stellung und 
Lage der Bauten; c. Konstruktion der Bauten. t. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen. 
5. Zuständiekeit der Behörden und Verfahren in Bausachen, Sie enthält vorwiegend bau- 
polizeiliche Vorschriften und nur in dem Abschnitt III, nachbarrechtliche Bestimmungen 
  
  
betitelt, in den Art. 56 73 einschl. finden sich baurecehtliche Prinzipien, und zwar die 
durch Gesetz begründeten Eigenthums-Beschränkungen zum Besten der Nachbarn. Daneben ist 
noch eine Kel. V, v. 16. Dezember 1872 erlassen über die Zuständigkeit der Regier.-Behörden 
in Baupolizei-Sachen, sodann eine minist. Verf. v. 26. Dezember 1872 über Feuerungs-Einrichtungen 
hlie lich gilt elbstständie daneben die Kaminfege-Ordn. v. 27. Mai 1868. 
A. L.-R. I. 8 88 65 ff. mit Ges. v. 11. März 1850 $$ 6, 12 und einer fast unübersehbaren An 
ıhl vom Verwaltun Bestimmungen. 
9) Solches trifft auch für Oldenburg zu, indem die vom Staatsministerium bestätigte Bau 
polizeiordnung für die Stadt Oldenburg, welche in 88 Artikel zerfällt, nur eine örtliche Be- 
deutung und keineswees die Eisenschaft eines oldenburgischen Landesgesetzes hat. 
10) Z.B. zwischen Berlin und Charlottenburg das Tonnen- und Schwemm-System. M.s, 
den Fall Baugewerks-Ztge. 1883 8. 369. 
It) Deshalb ist $ 5 der Normativ-Bestimmungen sehr zweckmässig. S. oben 8. 322. 
12) Die Aufzählung für Preussen bei v. Rönne, Baupolizei 8. 858 ff., ist ungeachtet ihrer 
Reichhaltigkeit unvollständige. ‚Es treten namentlich hinzu: die allg. Grundsätze in der Verf. v. 
19. Dezbr. 1880, sowie die B. P. ©. für Sehleswig-Holstein v. 14. Mai 1875, Brandenburg (St.) v. 26. Januar 
bezw. 18. Februar 1872 (Land), Z. E. v. 15. März bezw. 23. Mai 1872, Pommern v. 5. Novbr. 1880, 
   
    
   
   
    
   
   
  
   
   
   
  
   
   
  
    
  
  
   
  
  
    
   
  
    
   
    
     
  
  
  
    
  
  
     
  
  
  
   
   
   
     
    
  
    
    
  
   
    
     
   
        
   
      
   
    
       
    
   
    
  
    
    
     
   
      
    
  
  
  
 
	        
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