350 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
versagt werden Bei der Genehmigung haben jedoch nur Rücksichten des
Verkehrs, der Festiekeit der Konstruktion, der Feuer-Sicherheit, der Gesundheit, !)
der allgeemeinen Ordnung, sowie der Schönheit in Betracht zu kommen, so
dass die Weigerung nicht etwa lediglich auf mangelndes Bedürfniss, oder
fehlende Reeulirune der finanziellen Verhältnisse zu der Gemeinde?), odeı
den Einfluss privatrechtlicher, insbesondere auch über das Eigenthum an der Bau
stelle bestehenden Streitiekeiten?) oder ähnliche Gesichtspunkte gestützt werden
darf. Insbesondere ist auch unzulässige, die Bau-Krlaubniss an die Bedingung zu
knüpfen, dass vorher die zum Strassenland benöthigten Grundstücks-Flächen un
enteeltlich der Gemeinde abzutreten seien.
Für Nachsuchen®) und Ertheilung der Genehmisung ist Schriftform vorge
schrieben. Das Gesuch ist der Ortspolizei-Behörde einzureichen und muss $«
schaffen sein, dass ein Urtheil über Gefährlichkeit oder Gefahrlosiekeit des Bau
be
werks sich gewinnen lässt. Es haben also Lage und Einrichtung des Gebäudes aus
den beizufügenden Zeichnungen (Situationsplan, Grundriss und Aufriss, Facaden
zeichnung) hervor zu gehen; auch können statische Berechnungen und Erläuterungs
Berichte verlangt werden. Aus praktischen Gründen wird meist verlangt, dass die
Anlagen des Gesuchs mn 2 Exemplaren eingereicht werden, von denen das eine
bei den behördlichen Akten bleibt, das andere dasesen mit der Genehmierungs
Erklärune (Bau-Erlaubnissschein, Baukonsens) zurück geseben wird. (Vere!
hierzu auch 8. 45).
Die aus der ertheilten Genehmigung ableitbaren Befugnisse sind persönliche:
Natur, also ohne oder eeren den Willen der genehmisenden Behörde nicht über
traebar.5) Sie erlöschen, wenn sie nicht binnen der oesetzten Frist durch Beeinn
und Fortsetzung des Baues ausgeübt) wurden. Diese Befristung der Genehmigung
ist erforderlich, damit nicht etwa Bauwerke zu einer Zeit noch entstehen können,
wo die mittlerweile veränderten örtlichen Verhältnisse oder. gewonnenen technischen
Erfahrunsen ihre Zweckwidriekeit schon hatten erkennen lassen.
Die rechtlicheBedeutung der Bau-Erlaubniss wird vielfach überschätzt Durch
dieselbe erlanet man Dritten eeeenüber keinerlei Rechte?) und es ersetzt
namentlich eine etwaiee, den Grundstücks-Nachbarn von der Behörde‘. gegebene
Kenntniss®) des Bau-Vorhabens nicht die in manchen Privatrechten vorgesehene
Anzeiee, die der Bauherr den Nachbarn zu machen hat.) Noch weniger werden
durch die Bau-Erlaubniss Aenderungen in der Eieenschaft eines Grundstücks
geschaffen, so dass die im Bau-Erlaubnissschein ausgesprochene Befugniss, eine
zwischen Bau- und Strassen-Fluchtlinie frei zu lassende und deshalb unbe
baubare Flucht mit Pflanzen zu besetzen, derselben nicht die Eirenschaft deı
Unbebaubarkeit benimmt und sie zum Vorearten-Lande umwandelt, ihr also einen
Mehrwerth schafft.
5. Die Genehmigung gewerblicher Anlagen.
Von der alleemeinen Bau - Erlaubniss verschieden ist die einzuholende Genehmi
oune!®) zur Errichtun
liche Laee oder die
oe oder Veränderune gewerblicher Anlaren, welche durch die ört
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eschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder die Be
I) Deshalb muss Ba 1 V ) Juni 1874 1 Ba rn . H I \ı 67
Ker. Sachsen rl 1871, S.-Gotha I Wüı 1 1 \ 6. D
zember 1872 in alle ı der öffentlichen G k G U n' deı ität
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Leuthold. A. 21
Entscheid. d r. Be V.s I. S. 304, In Preussen nac den
\.DL.-R. I. 8 5.68 ı S S.-Gotha 377, Würt mbeı Aı 3 ha
lie Verwaltungsbehörde je lie gütliche Beilegun n privatreehtlichen Ein
vendungen, die erhoben 1 7 veı :hen.Gelingt ber der Versuch nicht darf I
theilung ß nehmigung nicht von der geriehtlie n Entscheidung abhäng macht
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Anders in Lübeck $ 11; Württember Vollz. Verf. 66.
Baden $ {; Bayern $ 9 Braun ] S 78; Brand buı \
Bremen He ı A 74; Lüb ] 10 \1t bur 7;8.-W 1 6;Oldenbuı
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19—37: Württemberg 86
w) R.-Gew.-O.S 16 ff. Ve such $S. 300