Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
350 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
versagt werden Bei der Genehmigung haben jedoch nur Rücksichten des 
Verkehrs, der Festiekeit der Konstruktion, der Feuer-Sicherheit, der Gesundheit, !) 
der allgeemeinen Ordnung, sowie der Schönheit in Betracht zu kommen, so 
dass die Weigerung nicht etwa lediglich auf mangelndes Bedürfniss, oder 
fehlende Reeulirune der finanziellen Verhältnisse zu der Gemeinde?), odeı 
den Einfluss privatrechtlicher, insbesondere auch über das Eigenthum an der Bau 
stelle bestehenden Streitiekeiten?) oder ähnliche Gesichtspunkte gestützt werden 
darf. Insbesondere ist auch unzulässige, die Bau-Krlaubniss an die Bedingung zu 
knüpfen, dass vorher die zum Strassenland benöthigten Grundstücks-Flächen un 
enteeltlich der Gemeinde abzutreten seien. 
Für Nachsuchen®) und Ertheilung der Genehmisung ist Schriftform vorge 
schrieben. Das Gesuch ist der Ortspolizei-Behörde einzureichen und muss $« 
schaffen sein, dass ein Urtheil über Gefährlichkeit oder Gefahrlosiekeit des Bau 
be 
werks sich gewinnen lässt. Es haben also Lage und Einrichtung des Gebäudes aus 
den beizufügenden Zeichnungen (Situationsplan, Grundriss und Aufriss, Facaden 
zeichnung) hervor zu gehen; auch können statische Berechnungen und Erläuterungs 
Berichte verlangt werden. Aus praktischen Gründen wird meist verlangt, dass die 
Anlagen des Gesuchs mn 2 Exemplaren eingereicht werden, von denen das eine 
bei den behördlichen Akten bleibt, das andere dasesen mit der Genehmierungs 
Erklärune (Bau-Erlaubnissschein, Baukonsens) zurück geseben wird. (Vere! 
hierzu auch 8. 45). 
Die aus der ertheilten Genehmigung ableitbaren Befugnisse sind persönliche: 
Natur, also ohne oder eeren den Willen der genehmisenden Behörde nicht über 
traebar.5) Sie erlöschen, wenn sie nicht binnen der oesetzten Frist durch Beeinn 
und Fortsetzung des Baues ausgeübt) wurden. Diese Befristung der Genehmigung 
ist erforderlich, damit nicht etwa Bauwerke zu einer Zeit noch entstehen können, 
wo die mittlerweile veränderten örtlichen Verhältnisse oder. gewonnenen technischen 
Erfahrunsen ihre Zweckwidriekeit schon hatten erkennen lassen. 
Die rechtlicheBedeutung der Bau-Erlaubniss wird vielfach überschätzt Durch 
dieselbe erlanet man Dritten eeeenüber keinerlei Rechte?) und es ersetzt 
namentlich eine etwaiee, den Grundstücks-Nachbarn von der Behörde‘. gegebene 
Kenntniss®) des Bau-Vorhabens nicht die in manchen Privatrechten vorgesehene 
Anzeiee, die der Bauherr den Nachbarn zu machen hat.) Noch weniger werden 
durch die Bau-Erlaubniss Aenderungen in der Eieenschaft eines Grundstücks 
geschaffen, so dass die im Bau-Erlaubnissschein ausgesprochene Befugniss, eine 
zwischen Bau- und Strassen-Fluchtlinie frei zu lassende und deshalb unbe 
baubare Flucht mit Pflanzen zu besetzen, derselben nicht die Eirenschaft deı 
Unbebaubarkeit benimmt und sie zum Vorearten-Lande umwandelt, ihr also einen 
Mehrwerth schafft. 
5. Die Genehmigung gewerblicher Anlagen. 
Von der alleemeinen Bau - Erlaubniss verschieden ist die einzuholende Genehmi 
oune!®) zur Errichtun 
liche Laee oder die 
oe oder Veränderune gewerblicher Anlaren, welche durch die ört 
B li 
eschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder die Be 
    
  
I) Deshalb muss Ba 1 V ) Juni 1874 1 Ba rn . H I \ı 67 
Ker. Sachsen rl 1871, S.-Gotha I Wüı 1 1 \ 6. D 
zember 1872 in alle ı der öffentlichen G k G U n' deı ität 
)ehörde eingel We 
Leuthold. A. 21 
Entscheid. d r. Be V.s I. S. 304, In Preussen nac den 
\.DL.-R. I. 8 5.68 ı S S.-Gotha 377, Würt mbeı Aı 3 ha 
lie Verwaltungsbehörde je lie gütliche Beilegun n privatreehtlichen Ein 
vendungen, die erhoben 1 7 veı :hen.Gelingt ber der Versuch nicht darf I 
theilung ß nehmigung nicht von der geriehtlie n Entscheidung abhäng macht 
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Anders in Lübeck $ 11; Württember Vollz. Verf. 66. 
Baden $ {; Bayern $ 9 Braun ] S 78; Brand buı \ 
Bremen He ı A 74; Lüb ] 10 \1t bur 7;8.-W 1 6;Oldenbuı 
\ı 10. Württembeı \1 2; Schlesien bi De liı 
Noch eni 1 } D ladureh i e Wide ı recht hn oleh« 1 
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Solch hat B. zu ge hehen iı B ern ‘86, ’, Art. 67: Sachsen V\ v. 6. Juli 1863 
19—37: Württemberg 86 
  
w) R.-Gew.-O.S 16 ff. Ve such $S. 300 
     
      
   
  
   
   
  
   
   
  
    
    
  
  
   
  
   
  
  
   
   
  
   
  
  
  
   
  
  
    
  
  
   
  
  
  
  
    
  
   
    
  
  
  
  
  
  
   
  
   
   
    
   
  
	        
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