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6. Febr 1871
30. Jan. 1874
Das Baupolizei - Recht.
r. Besondere Genehmigungen.
Dass für Bau-Ausführungen in dem Bereiche der Festungs-Anlagen neben der
baupolizeilichen eine Genehmigung der Kommandantur erforderlich ist, hat bereits
S. 501 Erörterung gefunden.') Einer besonderen Genehmigung bedürfen, beziehunes-
weise besonderen Beschränkungen unterworfen sind ferner: Bau - Ausführungen in
der Nähe von Pulverhäusern?), Neubauten an Ohausseen?°), Landstrassen‘).
Eisenbahnen’), sowie in der Nähe von Waldungen‘) und Berewerken”),
endlich an den Ufern und Dämmen öffentlicher Wasserläufe.®)
Die Bau-Genehmigung darf in allen diesen Fällen also erst ertheilt werden.
wenn die Zustimmung der betreffenden Ressort-Behörde vorlieet, die in der Reeel
in der Weise herbei geführt wird, dass die Ortspolizei-Behörden sich mit den in
Frage kommenden andern Behörden amtlich in Verbindung setzt. ®)
b. Polizeiliche Bau-Beschränkungen.
Keineswegs sind überall in Deutschland für Versagen der Bau-Erlaubniss die
nämlichen Gründe maasseebend, indem vielmehr eine zum Theil auf die Ver-
schiedenheit der örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten zurückführbare
Mannisfaltigkeit besteht. Die bestehenden Bau - Beschränkuneen sind entweder
gebotene oder nur zugelassene. Bei Nicht-Beachtung solcher der erstern
Art muss die Genehmigung versagt werden, während bei den andern die Ver-
sagung von dem Ermessen der Behörde abhänet.
Kine fernere Eintheilung ergiebt sich nach denjenigen polizeilichen Aufgaben,
welchen sie Rechnung tragen sollen: in Ordnunes-, Feuer-, Gesundheits-. Schönheits
polizeiliche Versagungs-Gründe.
Von den gebotenen Beschränkungen ist für einzelne dringende Fälle von
besonderer Natur ausnahmsweise Dispensation!") unter mehr oder weniger er-
schwerenden Formen und für den Fall eestattet, dass dadurch nicht etwa dem
echte oder erheblichen Interessen eines Dritten Eintrag geschieht. Dies Dis-
pensations-Recht ist bald den Ministerien,!!) bald den Orts-Obrigkeiten !?) und auf
Anrufen eeeen dieselben den Ober-Behörden, bald den Baupolizei-Behörden !3), in
Preussen !*) in Stadtkreisen und in Städten von mehr als 10.000 Einwohnern dem
Bezirks-Ausschuss, in anderen Ortschaften dem Kreis-Ausschuss übertragen, geren
deren Bescheid Beschwerde an den Minister der öffentl. Arb. zulässig ist, welche
übrigens auch von der zur Ertheilung der Bau-Erlaubniss zuständigen Behörde
eingelegt werden darf. Die gangbarsten Bau-Beschränkungsen finden aus foleenden
(resichts-Punkten ihre Begründung:
a. Bau-Beschränkungen aus Verkehrs-Rücksichten.
Der allgemeine Verkehr und die öffentliche Ordnung würden unverkennbar leiden.
wenn Jeder seine Baulichkeiten ungehindert hinsetzen dürfte, wo es ihm beliebt. In
richtiger Erkenntniss dessen wird überall für die Begründung neuer Ansiedlungen
und Kolonien, sowie für den Anbau in bestehenden Ortschaften die vorgängige Fest-
stellung von Strassen- und Bauflucht-Linien, bezw. die Ertheilung einer Ansiedlunes-
(renehmigung verlangt. Entgegengesetzten Falles würde es vorkommen können. dass
Bauwerke mit unzureichendem Zugange oder an Orten entstehen, deren Ueber-
wachung der Behörde kaum überwindliche Schwieriekeiten bereitete. so dass ein
Schutz ihrer Bewohner oder deren Rettung in Unglücksfällen fast unmöglich sein
1) R.-Rayon:G« v.2 Dez. 1871 2. B. Preussen, K. ©. v. 5. Nov. 1822 u. 9. Aug. 1869
Min.-Reskr. v. 18. Okt. 1834 u. 22. Aug. 1862 ) Berlin, Pol.-V. v. 1. April 1858; Sachsen, Min.
V.v 3. April 1877 4) W ttember Art. 31. 5) Baden, Ges. v. 1868 S 16; Bayern,
S 87 Elsas Lothringen Ges. v. 15, Juli 1875 Art. 10—15;: Hessen, Art. 38: Preussen
Min.-V. v, T. Jan. 1875; Sachsen, Min.-V. v. 6. August 1878: Württemberg, Art. 31. 6) Baden
S 57-59: B ern, Ausf.-Gi Str. Pr. O. v. 18. Aug. 1879 Art.‘47 u. B. O0. (1881) 8 87, Elsass-
Lothriı 1 [67 }. Ay 1880 Ar 51—153; Preussen, Feld- u. Forst-Pol.-Ges. v.
1. Apı 1881 f \ ( IV \ 0. April 1872, V. v. 18. Aug. 1856 S 39, B, O, (St) 86
D.)S 11; S.-Gotha, 8 86 No. 6: W t mberg, Art. 31 7) Sächs., Berg-Ges. v. 16. Juni 1868
173, Ausf.-V. v.2. De 1868 S 147; anders in Preussen, Berg.-Ges. v. 24. Juni 865 8 150.
5) Bac I Min.-V. v. 30. Ay 1874: Württember; Art. -91; 9) Die Bauten an Chausseen
I Landstrass Eisenbahnen ung Wasserläufen werden in den betr. Abschnitten eingehende Be
sprechung find Ww) In Baden können solche nicht ertheilt werden nach LÖöning. Verwaltungs-
"echt S. 458, Anm 4. HM B. Braunschweig $ 65; Hessen Art. 72: S.-Altenburg, $ 61;
S.-Weimar, G D ıli 1881 S 2; W ttemberg, Art. 76 1 . B. Sachsen, Min.-V.
\u 1872 mit] ıtl A.8. 0.8. 49, 94. I Hamburg,B.-O.$ 27; inLübeck,$84
dag n dem Sena 14) Zust.-G 145 mit v. Brauchitsch 80,8 8:00,
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