Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
b. Landes-Baupolizeibehörden.
Dieselben sind nicht einheitlich organisirt. Kaum zwei Länder haben senau
gleiche Einrichtungen. Mit der Verschiedenheit der Einrichtung der Behörden
geht diese bezüglich der Zuständiekeits-Verhältnisse und des zu beobachtenden Ver
fahrens m Baupolizei-Sachen Hand in Hand. Deshalb werden die Grundsätze deı
hauptsächlichsten Staaten einzeln dazustellen sein.
a. Preussen.
Keineswees bestehen für alle Theile eleiche Einrichtunsen und : Verfahrens-
Grundsätze. Vielmehr sind aus einander zu halten diejenigen Provinzen, in denen
das Gesetz über die alleemeine Landes-Verwaltune vom 31. Juli 1883 bereits in
Kraft ist, von denjenigen, für welche dessen Giltiekeit erst eintreten soll.
1. Geltunes-Gebiet der alleemeinen Landes-Verwaltune
Zunächst sind für das Bauwesen die Orts- und die Landes-Polizeib«
hörden zu unterscheiden. Die örtliche Baupolizei - Verwaltung pflegt den G:
meinde-Vorständen überlassen zu sein, so dass diese (Stadt-Maeistrate, Amts
oder Gemeinde-Vorstände) neben dem Sonder-Interesse der Gemeinden auch das
allgemeine Landes-Interesse zu wahren haben. Eine Ausnahme machen Orte mit
könielicher Polizei-Verwaltune, da hier letztere auch das Bauwesen verwalten. in
Berlin wieder mit der Beschränkung, dass das Strassen-Bauwesen abeetrennt und
der Gemeinde-Verwaltung überlassen ist.
So weit die Geschäfte der Bau-Verwaltung nicht den Orts-Behörden überwiesen
sind, werden sie, unter Oberleitung des Ministers, wie die übrieen Landes-Ver
waltungs-Geschäfte in Provinzen !) von den Öber-Präsidenten, in den Reeierunes
Bezirken von den Reeierunes-Präsidenten und den Reeierunsen. in den
Kreisen von den Landräthen seführt. Diese Beamten handeln innerhalb ihr:
Geschäftskreises unter voller persönlicher Verantwortlichkeit, theils ‚selbständig,
theils nach kolleeialischer Sach-Verhandlune.
Zur Mitwirkune bei
stehen für die ‘Provinz
zirks-Ausschuss, für den Kreis der Kreis-Ausschuss, an dessen Stelle bald
der Stadt-Ausschuss, bald der Maeistrat tritt. Es bestehen der:
a. Kreis-Ausschuss?), unter dem Vorsitze des Landraths, aus Miteliedern.
deren Wahl durch die Kreis-Eingesessenen erfolet.
b. Stadt-Ausschuss?°) aus dem Bürgermeister, bezw. dessen eesetzlichen
Stellvertreter als Vorsitzenden und 4 Maeistrats-Miteliedern. In Stadtkreisen, i
denen dez Bürgermeister allein den Gemeinde-Vorstand bildet, werden die Beisitzeı
von der Gemeinde-Vertretung aus den Gemeinde-Büreern eewählt
c. Bezirks-Ausschuss?!) aus dem Resier.-Präsidenten und 6 Miteliedern, vo
denen 2 der König ernennt und- 4 durch den Provinzial-Ausschuss gewählt werdı
d. Provinzial-Rath’), unter dem Vorsitze des Ober-Präsidenten, aus einen
vom Minister d. I. ernannten höheren Verwaltunes-Beamten und 5 vom Provinzial
Ausschuss gewählten Mitgliedern. 2
Von denselben sind diese unter a. b. ce: eleichzeitirc Beschluss- und Urtels
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den Geschäften der alleemeinen Landes-Verwaltune b:
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der Provinzialrath, für den Reoierunes-Bezirk der Bı
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Behörden. Das Verfahren vor ihnen ist also entweder das Verwa S
Streitverfahren oder das Beschluss-Verfahren. Vielfach hat man di
Wahl, welches von beiden man eingeleitet haben will.
l. Das Verwaltungs-Streitverfahren wird durch Klaoe eröffnet. die
innerhalb 2 Wochen bei derjenigen Behörde anzubrinsen, oeeen deren Verfücun:
sie gerichtet ist. Gegen orts-baupolizeiliche Verfügungen eines Stadtkrei
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tun:
‚s oder
einer zum Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10,000 Einwohnern oder ein
Landraths geht sie an den Bezirks-Ausschuss, sonst an den Kreis-Ausschuss
Die Klage kann nur darauf eestützt werden, dass die Verfücune durch Nicht
Anwendung oder unrichtise Anwendung des bestehenden Rechts. insbesondere