Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
e. Baden.!) mi
Die Baupolizei wird von den mit Verwaltung der Ortspolizei betrauten Be- Aı
hörden. nämlich dem Bürgermeister- oder dem Bezirksamt unter Mitwirkung Fı
eines beständigen Bau-Sachverständigen durch eine ständige Kommission, welche au
Orts-Baukommission genannt wird, gehandhabt. Der Orts-Polizeibehörde steht au
auch die Befugniss zu, die Fortsetzung vorschriftswidriger Bau-Ausführungen zu | de
untersagen und die Abstellung von Verstössen herbei zu führen; über ihre Thätig- nie
keit führt das Bezirksamt Aufsicht. Ausserdem bleiben Letzterem ausschliess- eil
lich: die Ertheilung der Bau - Bewilligungen unter gewissen Voraussetzungen,
die Anordnung einer zwangsweisen Beseitigung polizeiwidriger Zustände, der Er-
lass der zur Ereänzung’ der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften nöthieen au
Anordnuneen und die Feststellung der Baufluchten. va
Beschwerden und Einsprachen gegen baupolizeiliche Anordnungen des Bezirks- du
amts entscheidet der Bezirksrath. Ar
& Hessen.?)
Die Ueberwachung des Bauwesens unter Beobachtung der baupolizeilichen
Vorschriften liegt hier den Lokal-Polizeibehörden ob, welche auch die Ab- re
stellung von Verstössen zu veranlassen und die Fortsetzung vorschriftswidriger Bau- be
Ausführuneen zu untersagen haben. Die obere Aufsicht führt das Kreisamt, welches )
sich des Beiraths technischer Behörden bedienen muss. Die Zuständigkeits-Ver- M
hältnisse zwischen beiden Behörden regelt a. a. ©. Art. 64. Alle Bescheide sind u
schriftlich zu ertheilen, ablehnende stets mit Erwägungs-Gründen zu versehen. ne
Die Entscheidung über Beschwerden steht gegen angefochtene Verfügungen der de
[,okal-Polizeibehörde dem Kreisamte, gegen solche des letzteren dem Ministerium di
des Innern und der Justiz zu. Die Frist zum Anbringen der Beschwerden ar
trägt S Tage und ist eine präklusivische. Pı
lie
y. Sächsische Herzogthümer.
1. Grossherzoethum Sachsen-Weimar.?)
a. Für Ertheilen der Bau-Erlaubniss und für Bau-Revision zuständige Be-
hörde ist der Gemeinde-Vorstand als Ortspolizei-Behörde, der entweder in allen er- di
heblichen Fällen das Gutachten eines nach seinem pflichtmässigen Ermessen ge-
eieneten Sachverständieen einzuholen oder einen ständigen Bautechniker dafüı öl
anzustellen hat. Die Ertheilune der Bau-Erlaubniss hängt lediglich von seinem nl
Ermessen ab.
b. Orts-Baupläne') sind zwar vom Gemeinde-Vorstand als Orts-Polizeibehörd«
unter Zuziehung eines Bautechnikers zu entwerfen, vom Gemeinderathe zu prüfen, al
demnächst durch Ausleeune im Gemeinde-Lokal zur öffentlichen Kenntniss der Be- ul
theilieten mit dem Bemerken zu bringen, dass etwaige Einwendungen binnen einer el
Nothfrist von 4 Wochen zu erheben und zu begründen seien, schliesslish aber dem ne
Bezirks-Direktor zur weiteren Veranlassung vorzulegen, welcher den Beschluss des ul
Bezirks-Ausschusses herbei führt. Lautet derselbe zustimmend, so müssen die sämmt- ve
lichen Vorlagen dem Staatsministerium. (Departement des Innern) zur Vermittelung gı
der höchsten Genehmieunge zugehen. B
2, Herzogthum Sachsen-Gotha.’) n
a. Vorbereitune der Anträge und Projekte wegen Festsetzung neuer oder Ab- e
änderune bestehender Baulinien steht für die Städte Gotha, Ohrdruf und Walters- Ra
hausen den Stadträthen, für alle übrigen Orte den Landrathsämtern zu,
während die Entscheidune für die sedachten 3 Städte, sowie für Friedrichroda
dureh das Staatsministerium, für die übrieen Orte durch das betreffende Landraths-
amt erfolet. Auch hier hat der Entscheidung ein Aufleren der Pläne, Ermitteln
von Einwendunsen und deren Erörterung mit den Betheiligteu voran zu gehen. Die >
Entscheidung erfolet auf Grund kollegialischer Beschlussfassung. r
b. Die Entscheidune über Bauresuche treffen in 1. Instanz in den er
wähnten 3 Städten die Stadträthe. sonst die Landrathsämter mit der Beschränkung,
dass für vewisse Bauwerke in Gotha und Friedrichroda landesherrliche Geneh
I); N 5. Mai 1869 SS 44, 54 fi ) Ges. v. 30. April 1881 Art. 62 ff. 3) Min.-\ V S
Juni 1881 SS 2—4, 14 1) Ges. v. 11. Mai 1869: Instr. v. 4. September 1873 zur Aufstellung ı
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