Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
  
  
  
  
   
   
  
  
   
  
  
  
  
  
   
   
  
  
   
   
   
   
  
  
   
  
  
  
  
  
   
   
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
   
  
  
     
Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
e. Baden.!) mi 
Die Baupolizei wird von den mit Verwaltung der Ortspolizei betrauten Be- Aı 
hörden. nämlich dem Bürgermeister- oder dem Bezirksamt unter Mitwirkung Fı 
eines beständigen Bau-Sachverständigen durch eine ständige Kommission, welche au 
Orts-Baukommission genannt wird, gehandhabt. Der Orts-Polizeibehörde steht au 
auch die Befugniss zu, die Fortsetzung vorschriftswidriger Bau-Ausführungen zu | de 
untersagen und die Abstellung von Verstössen herbei zu führen; über ihre Thätig- nie 
keit führt das Bezirksamt Aufsicht. Ausserdem bleiben Letzterem ausschliess- eil 
lich: die Ertheilung der Bau - Bewilligungen unter gewissen Voraussetzungen, 
die Anordnung einer zwangsweisen Beseitigung polizeiwidriger Zustände, der Er- 
lass der zur Ereänzung’ der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften nöthieen au 
Anordnuneen und die Feststellung der Baufluchten. va 
Beschwerden und Einsprachen gegen baupolizeiliche Anordnungen des Bezirks- du 
amts entscheidet der Bezirksrath. Ar 
& Hessen.?) 
Die Ueberwachung des Bauwesens unter Beobachtung der baupolizeilichen 
Vorschriften liegt hier den Lokal-Polizeibehörden ob, welche auch die Ab- re 
stellung von Verstössen zu veranlassen und die Fortsetzung vorschriftswidriger Bau- be 
Ausführuneen zu untersagen haben. Die obere Aufsicht führt das Kreisamt, welches ) 
sich des Beiraths technischer Behörden bedienen muss. Die Zuständigkeits-Ver- M 
hältnisse zwischen beiden Behörden regelt a. a. ©. Art. 64. Alle Bescheide sind u 
schriftlich zu ertheilen, ablehnende stets mit Erwägungs-Gründen zu versehen. ne 
Die Entscheidung über Beschwerden steht gegen angefochtene Verfügungen der de 
[,okal-Polizeibehörde dem Kreisamte, gegen solche des letzteren dem Ministerium di 
des Innern und der Justiz zu. Die Frist zum Anbringen der Beschwerden ar 
trägt S Tage und ist eine präklusivische. Pı 
lie 
y. Sächsische Herzogthümer. 
1. Grossherzoethum Sachsen-Weimar.?) 
a. Für Ertheilen der Bau-Erlaubniss und für Bau-Revision zuständige Be- 
hörde ist der Gemeinde-Vorstand als Ortspolizei-Behörde, der entweder in allen er- di 
heblichen Fällen das Gutachten eines nach seinem pflichtmässigen Ermessen ge- 
eieneten Sachverständieen einzuholen oder einen ständigen Bautechniker dafüı öl 
anzustellen hat. Die Ertheilune der Bau-Erlaubniss hängt lediglich von seinem nl 
Ermessen ab. 
b. Orts-Baupläne') sind zwar vom Gemeinde-Vorstand als Orts-Polizeibehörd« 
unter Zuziehung eines Bautechnikers zu entwerfen, vom Gemeinderathe zu prüfen, al 
demnächst durch Ausleeune im Gemeinde-Lokal zur öffentlichen Kenntniss der Be- ul 
theilieten mit dem Bemerken zu bringen, dass etwaige Einwendungen binnen einer el 
Nothfrist von 4 Wochen zu erheben und zu begründen seien, schliesslish aber dem ne 
Bezirks-Direktor zur weiteren Veranlassung vorzulegen, welcher den Beschluss des ul 
Bezirks-Ausschusses herbei führt. Lautet derselbe zustimmend, so müssen die sämmt- ve 
lichen Vorlagen dem Staatsministerium. (Departement des Innern) zur Vermittelung gı 
der höchsten Genehmieunge zugehen. B 
2, Herzogthum Sachsen-Gotha.’) n 
a. Vorbereitune der Anträge und Projekte wegen Festsetzung neuer oder Ab- e 
änderune bestehender Baulinien steht für die Städte Gotha, Ohrdruf und Walters- Ra 
hausen den Stadträthen, für alle übrigen Orte den Landrathsämtern zu, 
während die Entscheidune für die sedachten 3 Städte, sowie für Friedrichroda 
dureh das Staatsministerium, für die übrieen Orte durch das betreffende Landraths- 
amt erfolet. Auch hier hat der Entscheidung ein Aufleren der Pläne, Ermitteln 
von Einwendunsen und deren Erörterung mit den Betheiligteu voran zu gehen. Die > 
Entscheidung erfolet auf Grund kollegialischer Beschlussfassung. r 
b. Die Entscheidune über Bauresuche treffen in 1. Instanz in den er 
wähnten 3 Städten die Stadträthe. sonst die Landrathsämter mit der Beschränkung, 
dass für vewisse Bauwerke in Gotha und Friedrichroda landesherrliche Geneh 
I); N 5. Mai 1869 SS 44, 54 fi ) Ges. v. 30. April 1881 Art. 62 ff. 3) Min.-\ V S 
Juni 1881 SS 2—4, 14 1) Ges. v. 11. Mai 1869: Instr. v. 4. September 1873 zur Aufstellung ı 
t > a ), B 3:98 }
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.