974 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
gebiets der baupolizeilichen Zuständigkeit der Polizeidirektion zuweisen. Die An-
räge sind Sc hrittlich einzureichen. Bei gewissen!) Bauwerken hat die Bau-Polizei-
behörde, ehe sie Verfügung trifft, die betr. Deich-, Kreis- oder Gemeinde-Behörden
gutachtlich zu hören. Die Entscheidung, oder wenigstens eine Mittheilnng darüber,
weshalb solche noch nicht erfolgen könne, muss binnen 14 Tagen nach Einbringen
des Bau-Antrags erfolgen. ?)
Die Bau-Polizeibehörden dürfen gegen Sicherstellung für die Kosten Arbeiten
Private ausführen. :)
/ Lübeck.
Die Wahrnehmung der Baupolizei ist dem P olizeiamt übertragen, welchem
zur Beurtheilung technischer Fragen einer der beiden Bauinspektoren beizu-
treten hat. Ihm unterstellt sind die Bauschauer, welche aus der Zahl der bau-
verständigen Techniker 5) auf 2 Jahre zu wählen und eidlich zu verpflichten sind
Ueber die Entscheidung der Bau-Polizeibehörde ist eine Beschwerdeführung an
den Senat zulässig. Die Beschwerde ist bei Verlust dieses Rechts binnen einer
Nothfrist von 2 Wochen nach der Bekanntmachung schriftlich anzubringen, hat
jedoch bei Verfügungen zur vorläufigen Se: gegen Gefahr drohende Baulich-
keiten keine aufschiebende Wirkung. Bei Streitigkeiten unter Nachbarn in Bau-
Angelegenheiten steht der Bau-Polizeib ehörde m, vermittelnd einzutreten und thunlichst
zu versuchen, eine etliche En ' herbei zu führen. Die Handlungen der
Baupolizei-Behörde sind gebührenfrei aher stempelpflichti
p. Elsass-Lothringen.
Litteratur: Förtsch u. Caspar. Els Be othringisches Baurecht.
Bezüglich der Baupolizei ist hier eine Kollision, zwischen den Machtbefug-
nissen der Bürgermeister und denen des Bezirks-Präsidenten dadurch gegeben, dass
es an einem klaren Ausspruche der Gesetzgebung darüber fehlt, welche Zweige
polizeilicher Thätigkeit der Verwaltung der ‚vorrie“ sehören, sowie dass der vor-
gefundene Rechtszustand bei Einrichtung der Verwaltung) nicht vollständie be-
seitigt wurde. Vielmehr wurde die Regulirung des Hochbau- sowie des Gemeinde-
bauwesens damals auf spätere Zeit vorbehalten, ohne dass bisher im Wege der
Gesetzgebung etwas Bezügliches seschehen ist. Deshalb ist anzunehmen, dass der
Erlass baupolizeilicher Anordnungen den lokalen und den örtlichen Gewalten über-
lassen geblieben, zu denen in erster Linie der Bürgermeister gehört, welcher zu
ordnungsmässigen Beschlüssen ermächtigt ist, gegen die jedoch Abhilfe im Beschwerde
wege an den Kreis-Direktor und gegen diesen an den Bezirks-Präsidenten
gesucht werden kann. Allerdings ist streitig, ob der Verwaltungsrechtsweg unb«
schränkt zulässig ist.
Eine gleiche Befugniss, wie den Bürgermeistern, wird den Bezirks-Präsidenten
den Umfang ihres Bezirks zugesprochen.
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I) B.0.85 Abs. 2. D)B.O.$ 8 Abs. 3. 3) B. 0.8 58. 1) B. O0. 8 1-8. 5) Abgesehen
von Travemünde, wo Bürger ohne bautechnische Kenntnisse wählbar sind. 6) Ges. v.
30. Dezember 1871 88 14 ff.
Zur Vollständigkeit würden hier noch diejenigen Grundsätze des öffentlichen
und Privatrechts darzustellen .. welche beim Eisenbahn- und Strasseneisen-
bahn-Bau, beim Wasserbau, beim Strassen- und Wegebau besonders zu berück
sichtigen sind.
Bei der Unklarheit gerade der hier obwaltenden Verhältnisse, den nicht zu
verkennenden Mängeln und Lücken der Gesetzgebung, der abweichenden Auffassung,
welche die hier einschlagenden Fragen in der Rechtsprechung, Verwaltung und
Wissenschaft gefunden haben, endlich bei der besonders häufigen Ungewissheit der
„Grenzverhältnisse* zwischen Zuständiekeit der Verwaltunes- und Gerichts-Be-
hörden erschien es den Zwecken des vorlieeenden Werks mehr förderlich. diese
speziellen Theile den betr. Abschnitten des Werks unmittelbar beizu
fügen, was daher vorbehalten bleibt.
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