Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
  
I. 
DIE BAUFÜHRUNG. 
Bearbeitet von J. Krüger, Stadtbaurath in Königsberg i. Pr. und Reg.-Baumeister 
F. Posern zu Berlin. 
Einleitung. 
AT ird unter Bauführung im weiteren Sinne die Kunst verstanden: Bauten 
A zu projektiren, zu veranschlagen, auszuführen und über die 
== Ausführung Rechnung zu legen, so ergeben sich vier gleich wichtige 
'Thätiekeiten, nämlich: 1) die Anfertigung des Bauplans; 2) die Aufstellung des 
Kostenanschlags; 3) die Verdingung der Bauarbeiten und 4) die Leitung und 
Ueberwachung des Baues. 
Bei der nachstehenden Darstellung der Aufgaben der Bauführung und deren 
Lösung ist spezieller nur das Hochbauwesen ins Auge gefasst worden. Zahl- 
reiche Grundsätze und Formen, wie z. B. diejenigen für das Verdingungswesen und 
die Organisation der Bauleitung, besitzen indessen allgemeine Gültigkeit und finden 
daher auch auf Bauausführungen sonstiger Art Anwendung. 
Privates und staatliches Bauwesen weisen in den Einzelheiten manches 
Verschiedene auf; doch sind die Grundlagen und die Formen der Geschäfts- 
Behandlung in den Hauptzügen bei beiden dieselben; jene sind aber naturgemäss 
am schärfsten, klarsten und konsequentesten im staatlichen Bauwesen ausgebildet. 
Daher sind nachstehend insbesondere diejenigen Grundsätze berücksichtigt worden, 
welche für die geschäftliche Behandlung im Bauwesen des Staats und der grossen 
Kommunen maassgebend sind. 
Die Kenntniss der von den Zentralbehörden erlassenen, zu dem hier be- 
handelten Thema Bezug habenden Vorschriften und Bestimmungen ist für den 
jaubeamten unerlässlich, eine Vereinigung in einem Buche wie das vorliegende 
sehr wünschenswerth. Da indessen die Aufgabe des Buches die einseitige Berück- 
sichtigeung der Verhältnisse eines einzelnen deutschen Staates ausschliesst, auch die 
Aufnahme der für die verschiedenen Staaten erlassenen Direktiven den Stoff zu 
umfänglich und unübersichtlich gemacht haben würde, hat man sich darauf be- 
schränkt, die für die preussische Bauverwaltung erlassenen Vorschriften (wie 
beispielsw. die über die formelle Behandlung der Kostenanschläge) aufzunehmen, 
u. z. meist in der Form einer zwanelosen Verschmelzung des Inhalts derselben 
in den Text des Buches. 
Was dem Bauleitenden aus den Gebieten der Rechts- und Gesetzeskunde 
zu wissen unerlässlich ist, ist in einem besonderen Abschnitte nachgefügt worden. 
Bei Behandlung des Veranschlagungswesens konnte nur die formale 
Seite desselben berücksichtigt werden, das Material für die mit Zeit und Ort 
so sehr schwankende Preisbemessung keine Aufnahme finden. Doch ist ein 
erösseres Material für die generelle Veranschlagung von Bauten aufge- 
nommen worden, aus dem Grunde, dass das Material dieser Art bisher nur in 
ganz zerstreuter Weise vorliegt. Auch das nachstehend mitgetheilte Material kann 
weder als erschöpfend noch als allgemein gültig betrachtet werden und der Gebrauch 
von Zahlen, wie sie hier vorkommen, setzt stets Umsicht und grosse persönliche 
Erfahrung voraus. Die Aufnahme dieses Materials verfolgt daher wesentlich den 
Zweck der Sichtung und den, Anregung zur weiteren Ausbildung der dasselbe be- 
gründenden Statistik zu geben. Zur Anwendnng der Statistik so weit es nach 
der bisherigen Ausbildung derselben möglich, ist an allen betr. Stellen Gelegenheit 
senommen und dieser selbst ein besonderer Abschnitt gewidmet worden. 
I. 1 
  
   
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
	        
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