Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
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Normen für Lieferung von Baumaterialien etc. 
   
   
  
   
   
   
     
   
   
     
   
   
   
      
   
     
    
    
    
    
     
    
     
  
  
  
   
   
  
  
   
  
   
      
  
  
  
  
   
   
    
     
     
    
      
    
   
    
  
    
   
B. Normen für Fabrikation und Lieferung von Baumaterialien; 
Hülfsmittel zur Berechnung von Material-Mengen und -Kosten. 
1. Ziegel und andere Fabrikate aus Thon etc. 
a. Deutsche Normen f. Hintermauerungs-, Verblend- u. Formsteine; auch ältere Formate. 
In Folge Anregung und auf Grund von Beschlüssen des deutschen Vereins f. 
Fabrikation von Ziegeln etc. und des Verbandes deutsch. Archit.- u. Ingen.-Ver. 
ist ein einheitliches Ziegelformat von 250 mm Länge, 120 mn Breite, 65 mm Dicke zur 
allgemeinen Anwendung empfohlen worden. 
Fig. 1 (No. 1-9). 
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Riemstücke. Verblendstein. Eckstücke. Verblendstein. Hohlstein. 
Für Preussen ist der Gebrauch dieses Normalformats bei allen Staatsbauten 
durch Mimisterial-Reskript v. 13./10. 1870 vorgeschrieben worden. Dieses lautet: 
l. „Zu allen gewöhnlichen Staatsbauten sind, sofern deren Verhältnisse nicht schon an sich 
ein anderes Format bedingen, in der Regel nur Mauersteine anzukaufen und zu verwenden, 
welche in gebranntem Zustande 25 cm Jang, 12 0m breit und 6,5 °n dick sind. (Fig. 1, No. 1—9.) 
2. Die Verwendung etc. anders geformter Steine bleibt wenn besondere Umstände sie er- 
fordern der K. Regierung vorbehalten. 
3. Allen Kosten-Anschlägen ist das bezeichnete Normalformat zu Grunde zu legen. 
t. Die bisherig. Vorschriften über Abmessungen d. Mauer- u. Dachsteine treten ausser Kraft. 
Hinsichtlich der Dachziegel ist ein Bedürfniss zur Feststellung eines neuen allgemeinen 
Maassstabes als nicht vorhanden angenommen.“ 
Das Normalformat ist in der Folge auch bei mehreren der übrigen deutschen 
Regierungen für staatliche Bauausführungen vorgeschrieben worden. Bayern macht 
eine Ausnahme in Folge davon, dass in der Allgem. Bayer. Bauordnung v. 30. 
August 1877 Vorschriften über Mauerstärken enthalten sind, die mit den Steinen 
des Normalformats nicht in bequemer Weise hergestellt werden können. Diese 
Vorschriften setzen nämlich für Hochbau-Ausführungen in Ziegelsteinen fest, dass 
ohne Einrechnung des Verputzes Mauerstärken von 0,145 m 0,50 m zu wählen 
sind und bei grösserer Stärke Zunahmen von je 0,145 m erfolgen müssen. 
Für die Fabrikation von Verblend- und Formsteinen ist auf der 
(ener.-Versammlung des deutsch. Ver. für Fabrikat. von Ziegeln etc. im J. 1879 
beschlossen, wie folgt (vergl. Dtsch. Bauztg. 1879, 8. 95. — Notizbl. d. dtsch. Ver. für Fabrikation 
von Ziegeln etc. 1879. H. 1): 
  
Fig. 2 (No. 1—12). 
  
       
        
  
  
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Achteck. Hohlkehle. Rundeck. Rundstab. 
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Abwässerung. Rundkant. Hohlkant. Wulst. Wassernase. 
Zur Herstellung von feineren Rohbauten sind die Verblendsteine (gegen die Grösse des 
„Normalformats*) so weit zu vergrössern, dass Lager- und Stossfugen eine gleichmässige Breite 
von Smm erhalten; d. h. 4, Verblendsteine sind 252 zu 122 zu 69 mm gross, 3/4, Ya und 1/y Steine 
entsprechend gross zu fertigen. 
Die zulässigen Abweichungen sind nach der Feinheit des Materials und der beanspruchten 
Eleganz des Baues in jedem Falle fest zu setzen. Bei feinen Verblendern sollen die Abweichungen 
in den Abmessungen der Steine unter einander Imm nicht überschreiten. 
Die Wandstärken (des Steins) hängen von dem Material und dem Zweck der Verwendung 
ab (Verblendung, Ausmauerung von Fachwerkswänden, leichte Gewölbe ete.). Bei äusseren Ver- 
blendsteinen sollen die Wandstärken nicht weniger als 20 mm betragen. Bei senkrecht gelochten 
Steinen (Ecksteinen, Profil- und Bogensteinen) dürfen die Löcher, zur Vermeidung von Mörtel- 
verlust und starkem Setzen des Mauerwerks, nicht grösser sein als von 15 mm Durchmesser. 
Es ist wünschenswerth und der Verbreitung des Ziegelrohbaues förderlich, dass auf den 
Ziegeleien neben den gewöhnlichen Verblendsteinen, Dreiquartieren ete. auch eine Anzahl ein- 
    
	        
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