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Bauführung.
ec. Pläne über unterirdische Entwässerung, sofern solche nicht in den
vorgenannten Zeichnungen zur Darstellung kommt, namentlich für bestehende
Gebäude, im Maassstab von 1: 100, enthaltend sämmtliche projektirte Leitungen
mit allem Zubehör und maassgebenden Bautheilen.
d. Detail-Zeichnungen so weit erforderlich, insbesondere über Vorbauten in
das öffentliche Eigenthum, Vorkehrungen zur Entwässerung, Eisen-Konstruktionen,
ungewöhnliche Baugegenstände, nebst erläuternden Beschreibungen und statische
Berechnungen der auszuführenden Konstruktionen.
Für einfache Bauten, namentlich auf dem Lande und in abgesonderter Lage
können die Pläne unter b und d wegfallen und durch Erläuterungen oder Skizzen
auf dem Situationsplan ersetzt werden Für Veränderungen an bestehenden Bauten
ist eine Zeichnung des betr. Bautheils, wie derselbe zur Zeit ist und wie er werden
soll, erforderlich.
In allen Plänen sind die wesentlichen Dimensionen in Zahlen einzuschreiben,
Maassstäbe anzugeben, bestehende und beabsichtigte Baulichkeiten durch Farben
zu unterscheiden.
Der Situationsplan muss durch einen staatlich anerkannten Feldmesser, bezw.
Baubeamten angefertigt und unterschrieben oder wenigstens beglaubigt sein. Wo
amtliche Karten in entsprechendem Maassstabe vorhanden sind, genügt ein auf den
neuesten Stand richtig gestellter Abdruck derselben. Die übrigen Pläne können
von beliebisen Personen angeefertiet, müssen aber von denselben unterzeichnet
werden. Die Unterzeichner sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pläne
und der eingetragenen Maasse, sowie für die Uebereinstimmung der Doppel-
Exemplare verantwortlich.
Diese Bestimmungen sind auch für Staats- und Kommunal-Bauten maassgebend,
jedoch mit der Moditikation, dass die betr. Behörden die Pläne und Bauzeichnungen
nur in je 1 Exemplar der Baupolizei-Behörde zur Aeusserung darüber vorzu-
legen haben, ob gegen Fluchtlinie, Höhenlage oder sonst wie polizeilich etwas zu er-
innern ist. Tritt dieser Fall ein, so sind die Bedenken vor dem Beginn des
Baues zu erledieen.
d. Vorschriften über die formelle Behandlung von Hochbau-Projekten im Ressort der
preuss. Allgem. Bauverwaltung.”)
Bevor Projekte und Kostenanschläge aufgestellt werden, sind für alle Bauten, deren Kosten
mehr als 5000 M. betragen, Skizzen anzufertigen und diese unter Beifügung eines Situations-
plans, eines generellen, doch alle wesentlichen Punkte klar stellenden Erläuterungs-
Berichts, eines Kostenüberschlags nach am zu bebauender Fläche und nach :bm des
Rauminhalts zur Revision vorzulegen. Erst danach wird die Bearbeitung des Projekts in
Angrift genommen und entsteht der spezielle Bauentwurf, welcher umfasst:
l. die Situations- und Nivellementspläne, sowie die Bauzeichnungen nebst Details;
2. den Erläuterungs-Bericht;
3. den Spezial-Kostenanschlag (Berechnung der Massen, Materialien und Kosten).
Die Situations- und Nivellements-Pläne sollen die Oberfläche der Baustelle veran-
schaulichen; für gewöhnlich genügt ein Nivellements-Netz oder nur die Angabe der wichtigsten
Höhenzahlen im Situationsplan; derselbe muss stets: die Nordlinie enthalten. Werden Nivellem.
Zeichnungen beigefügt, so ist der Stand des Grundwassers, sowie der bekannte niedrigste, mittlere
und höchste Wasserstand benachbarter Gewässer zu vermerken.
Die Bauzeichnungen müssen das projektirte Bauwerk durch die Grundrisse aller Geschosst
und der Fundamente, durch Ansichten, Durchschnitte, Balken- und Sparrenanlagen vollständig zur
Anschauung bringen. So‘ weit die Deutlichkeit nicht leidet, können Balken- und Sparrenlagen in
die betr. Grundrisse der Geschosse mit blassen Farben eingetragen werden; auch kann zur
Darstellung der Fundament-Grundrisse Pausleinwand verwandt werden.
Aeussere und innere Raummaasse sind in m auf 2 Dezimalstellen, die Mauerstärken in m
einzutragen. Die Stärken der Bauhölzer sind in m, in Form eines Bruches (z. B. 18/,,) zu schreiben.
Die durchschnittenen Theile sind mit charakteristischen Farben anzulegen.
Das Spezielle giebt das beigesetzte Stück eines Beispiels Fig. 12.
In die Grundrisse ist die Zwecek-Bestimmung jedes einzelnen Raumes und dessen
Flächeninhalt und Umfang einzuschreiben. Bei Feststellung des Flächeninhalts werden durch-
gehende Vorlagen in Abzug gebracht, Nischen aber nicht zugezählt. : Ebenso werden bei Be-
rechnung des Umfangs nur durchgehende, nicht aber durch Bögen etc. verbundene Vorlagen
berücksichtigt. 3jehufs Bezeichnung im Kosten-Anschlage und in der Abrechnung erhält jeder
Raum eine in zinnoberroth einzuschreibende Nummer, wobei mit dem Grundriss der untersten
Bankette anzufangen und bis zum Dachgeschoss, in jedem Grundriss aber von links nach rechts
und von oben nach unten fort zu schreiten ist. Die Durchschnittslinien sind an den End- bez.
Brechpunkten mit Buchstaben zu bezeichnen,
Anweisung für die Behandlung der Entwürfe zu fiskalischen Landbanten und deren Veranschlagung vom
21. Juni 1881; Berlin. Ernst & Korn Ueber die formelle Behandlung von Projekten zu Eisenbahn - Anlagen
und Landes-Meliorationen vergl. Litteratur-Angaben zu 8. 35
Format
Breite von 50
Zeichnungen.
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6. Bauart
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f, Treppen;
k. Heizung;
7. Bauausfi
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Umstände, we
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8. Baukost
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Berechnung de