Verbindungs- und Vollendungs-Arbeiten. 341
mittelbar an einem Stiele von dem Arbeiter gehalten werden; gewöhnlich wird
er an eine Kette gehängt oder hebelartig auf einem Bock gestützt u. dgl. Bei
Herstellung stärkerer Vernietungen, wie sie im Brückenbau die Regel bilden,
wendet man daher anstatt des Vorhalters, da dessen Aufhängung an einer Kette
oder Unterstützung durch einen Bock umständlich sein würde, meistens eine
Nietwinde, Fig. 605h, an; welche wie eine Wagenwinde mit Zahnstange oder
Schraube und breitem Fusse versehen ist und deren entsprechend geformter
Kopf, sobald das untere Ende der Winde unterstützt ist, gegen den Setzkopf
gepresst wird.
Eine Niet-Kolonne kann stündlich etwa 20—25 Niete von 20-26 mm ein-
ziehen; auf einen Nietkopf rechnet man eine Anzahl von 150—250, durch-
schnittlich etwa 200 Schläge als erforderlich.
38. Die Revision der vernieteten und verschraubten Theile
hat sich auf die Güte der Vernietung und Verschraubung, sowie auf die an
einzelnen Stücken inzwischen etwa vorgekommenen Beschädigungen zu er-
strecken. Besondere Sorgfalt hat der kontrolirende Beamte dabei auf die Ent-
deckung loser Niete oder solcher, die lose werden möchten, zu verwenden.
Ein gewisser Prozentsatz von losen Nieten wird bei jeder grössern Nietarbeit
vorkommen; lose Niete ganz zu vermeiden, ist praktisch unmöglich, weil man
für das Ausdehnen und Zusammenziehen des Metalls in der Wärme und beim
allmäligen Erkalten keine festen Grenzen ziehen kann. Am meisten zeigen sich
die versenkten Nieten zum Losewerden geneigt, aus welchem Grunde gerade
auf diese besonderes Augenmerk zu richten ist. Man erkennt die losen Niete
bei einiger Erfahrung leicht an dem Klange, den sie geben, wenn sie einige
leichte Schläge mit dem Hammer erhalten. Bei versenkten Nieten thut man
gut, neben dem Gehör auch noch das Gefühl mit prüfen zu lassen, indem man
während des Hämmerns auf den Schliesskopf mit den Fingern der linken Hand
den Setzkopf berührt. Am schwierigsten sind diejenigen Niete zu entdecken,
die bei dem Hämmern zwar anfänglich fest zu sitzen scheinen, aber bald lose
werden.
Lose Niete sind unter allen Umständen heraus zu nehmen und durch neue
zu ersetzen; das nachträgliche Festhämmern’ loser Niete oder das beliebte Fest-
treiben und Nachstauchen versenkter Niete durch Stemmarbeit oder dgl. darf
nicht geduldet werden. Der abnehmende Beamte hat auch darauf zu achten,
dass die Nietköpfe die vorschriftsmässige Form haben und nicht aus dem Mittel
sitzen, dass die Ränder derselben scharf ausgeprägt sind, dicht schliessen und
keine Risse zeigen. Doch sollte man in dieser Beziehung nicht zu weit gehende
Anforderungen stellen und den leicht in die Augen springenden sog. Schönheits-
fehlern keinen grössern Werth beilegen, als ihnen zukommt.
Wichtiger ist die genaue Kontrole derjenigen Stellen der Konstruktion, an
denen das Schlagen der Niete überhaupt Schwierigkeiten macht und wo die
Niete sehr nahe an den Kanten stehen, so dass bei der Nietarbeit leicht ein
veissen der letztern eintreten kann.
Wo dem äussern Anschein nach verbohrte Löcher oder stark aus dem
Mittel stehende Köpfe zu erwarten sind, lässt man am besten probeweise einige
Setzköpfe mit dem Schrotmeissel abhauen und den Niet heraus dornen. Ent-
deckt man aber einmal verbohrte Löcher, die mit Eisen oder Eisenkitt geflickt
sind, was hin und wieder wohl vorkommt, oder gar Bleiniete anstatt Eisenniete,
so verlange man mindestens die sofortige Entfernung der schuldigen Arbeiter
aus der Werkstatt.
Bei etwa vorkommenden Verschraubungen sollen die Gewinde rein aus-
geschnitten sein; die Muttern dürfen weder schlottern, noch zu festen Gang
haben. Findet zwischen Schraubenkopf oder Muttern und den zu befestigenden
Theilen keine vollkommene Flächen-Berührung statt, so ist diese nachträglich
nöthigenfalls mit Anwendung ungleich dicker Unterlagsplatten herbei zu führen.
Sobald bei Verbindung von Gusstheilen ein nennenswerther Druck zu
übertragen ist, müssen die Berührungsfiächen bearbeitet werden. Zwischenlagen
von Blei oder dgl. bei unbearbeiteten Flächen dürfen nur bei geringer
Inanspruchnahme der Stücke gestattet werden.