Full text: Eisen und Eisenkonstruktionen in geschichtlicher, hüttentechnischer und technologischer Beziehung (Abtheilung 1, Band 2, Heft 1)

  
  
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356 Anhang. 
4. Die Nietlöcher müssen den vorgeschriebenen Durchmesser und die in der Zeichnung vor- 
geschriebene Stellung und Versenkung erhalten. 
5. Die zusammen gehörigen Nietlöcher müssen gut auf einander passen. Verschiebungen sind 
bis höchstens 50/, des Loch-Durchmessers zulässig. Dieselben müssen jedoch durch Aufreiben mit der 
Reibahle ausgeglichen werden. In derartig aufgeriebene Löcher sind entsprechend stärkere Nietbolzen 
einzuziehen. 
6. Die Niete sind in hellroth-warmem Zustande, nach Befreiung von dem etwa anhaftenden 
Glühspane, in die gehörig gereinigten Nietlöcher unter gutem Vorhalten (wo thunlich mit Nietwinden) 
einzuschlagen. Sie müssen die Löcher nach der Stauchung vollständig ausfüllen. 
Setz- und Schliesskopf müssen zentrale Lage haben, gut und voll anliegend angeschlagen sein, 
und es darf dabei keine Vertiefung entstehen. Der etwa entstandene Bart ist sorgfältig zu entfernen. 
Die Nietköpfe dürfen keinerlei Risse zeigen. 
Ein Verstemmen der Niete ist nicht gestattet. 
Nach dem Vernieten ist zu untersuchen, ob die Niete vollkommen fest sitzen und nicht prellen. 
Alle nicht fest eingezogenen oder den sonstigen oben genannten Bedingungen nicht entsprechenden 
Niete sind wieder heraus zu schlagen und durch vorschriftsmässige zu ersetzen. In keinem Falle ist 
ein Nachtreiben im kalten Zustande gestattet. 
7. Die vorkommenden Schraubengewinde müssen nach der Whitworth'schen Skala rein aus- 
geschnitten sein. Die Muttern dürfen weder schlottern, noch zu festen Gang haben. Die Köpfe und 
Muttern müssen mit der ganzen zur Anlage bestimmten Fläche aufliegen. 
Bei schiefen Anlageflichen sind die Köpfe, so weit sie nicht genau angepasst werden, ebenso wie 
die Muttern mit entsprechend schiefen Unterlagsplatten zu versehen. 
Sind nach Angabe der Zeichnungen oder der Bedingungen gedrehte Schraubenbolzen zu verwenden, 
so müssen diese in die für sie bestimmten Bohrlöcher genau passen. 
8. Die Zusammenpassung der Konstruktions-Theile hat auf sicheren Unterlagen zu geschehen. 
Hierbei ist darauf zu achten, dass keiner dieser Theile in eine einseit'ge Spannung gezwängt wird, dass 
die Verbindung derselben vielmehr gelöst werden kann, ohne dass die bezüglichen Stücke aus einander 
federn. Sollten bei der Vernietung einzelne Konstruktions-Theile sich verziehen, so müssen die Ver- 
bindungen gelöst und die vorhandenen Fehler sorgfältig beseitigt werden. 
Das Nieten auf dem Bauplatze ist so viel wie ir gend möglich zu beschränken. 
$?5. Reinigung und Anstrich. 
Vor dem Zusammensetzen der einzelnen Theile sind dieselben von allen Unreinheiten, sowie von 
Rost und Hammerschlag zu befreien. Der Unternehmer ist gehalten, die von ihm beabs’chtigte Reini- 
gungsweise in seinem Angebot anzugeben, falls in den besonderen Bedingungen nicht ein bestimmtes 
Verfahren angegeben ist, oder der Unternehmer von der Vorschrift abzuweichen wünscht. Im Falle die 
Reinigung auf chemischem Wege statt findet, ist der Unternehmer für das etwaige Nachrosten in Folge 
nicht genügend sorgfältigen Entfernens der Säure verantwortlich. 
Die auf chemischem Wege gereinigten Stücke (Platten, Stäbe usw.) sind unmittelbar nach der 
Reinigung mit einem Anstriche von Leinölfirniss in heissem Zustande zu versehen. Derselbe muss 
dünnflüssig und schnell trocknend sein. Bis der Leinölfirniss genügend angetrocknet ist, sind die ge- 
strichenen Eisentheile in geeigneter Weise unter Schutz zu halten. 
Bevor ein deckender Anstrich aufgebracht wird, ist dem Besteller entsprechende Mittheilung zu 
machen, damit derselbe eine Besichtigung der Eisentheile vorher vornehmen kann. Erst nach Erledigung 
der bei dieser vorläufigen Abnahme für erforderlich erachteten Nacharbeiten und nach Erneuerung des 
etwa beschädigten Leinölfirniss-Anstriches darf die Grundirung der Theile mit dem in den besonderen 
Bedingungen vorgeschriebenen Grundanstriche erfolgen. Diejenigen Flächen, welche durch andre verdeckt 
werden, sind vor der Zusammenfügung zu streichen. 
In allen zwischen den Konstr uktionstheilen bleibenden freien Räumen, in denen sich Wasser an- 
sammeln kann, muss für besonders sorgfältigen Anstrich, sowie für den Kbiek des Wassers durch ent- 
sprechend gebohrte Löcher Sorge getragen werden. Ist letzteres nicht angängig, so ist der Raum, so- 
weit thunlich, mit Asphaltkitt oder einem andern geeigneten Stoffe auszufüllen. 
Nach erfolgter Aufstellung der Eisenkonstruktion ' sind die Köpfe der auf der Baustelle ein- 
geschlagenen Niete von Rost zu reinigen und zu grundiren. Sämmtliche Fugen sind sorgfältig zu 
verkitten. 
Die weiteren Anstriche sind, falls nicht besondere Vereinbarung erfolgt, von der Lieferung aus- 
geschlossen. 
Wird eine Verzinkung, Verzinnung oder Verhleiung von Eisentheilen vorgeschrieben, so muss die- 
selbe als ein das Eisen vollständig bedeckender gleichmässiger, gut haftender Ueberzug hergestellt werden. 
   
8 6. Prüfung während der Herstellung. 
Dem Besteller steht das Recht zu, sich von der Vertragsmässigkeit der Material’en und der 
Arbeit durch Proben und durch fortwährende oder zeitweilige Kontrole selbst oder durch sachverständige 
Techniker zu überzeugen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass dem Besteller, sowie seinen Ver- 
tretern hierbei stets und überall Zutritt zu den betreffenden Werkstätten gestattet werde. 
Den Kontrolirenden sind die zu den Proben und Untersuchungen nothwendigen Werkzeuge und 
Arbeitskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
Bei der Ausschreibung ist näher anzugeben, in welchem Umfange die Proben gewünscht werden. 
Die Prüfung des Materia ls erfolgt auf Verlangen des Unternehmers auf den Hüttenwerken. 
Wenn der "Unternehmer oder das betreffende Hüttenwerk die erforderlichen Einrichtungen für 
die vorgeschriebenen Prüfungen der zu verwendenden Materialien nicht zur Verfügung stellt, so kaın 
‚der Besteller dieselben auf Kosten des Unternehmers anderweit ausführen lassen. 
Die Materialien zu den Proben hat der Unternehmer unentgeltlich zu liefern. 
Zu den Proben sind im allgemeinen abfallende Abschnitte und kleinere Stücke zu verwenden, 
jedoch soll der kontrolirende Techniker in der Auswahl der Probestücke nicht beschränkt sein. Das 
abgenommene vorschriftsmässige Material ist als solches zu stempeln. N!cht vertragsmässig befundene 
"Theile sind so zu bezeichnen, dass deren Verwerfung erkannt werden kann, ohne dass durch diese Be- 
zeichnung das Material für andere Zwecke unbrauchbar gemacht wird. 
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