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Technische Bedingungen für die Herstellung von Konstruktionen usw. 363
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I. Für [_-Eisen und Y-Eisen.
817. Besichtigung.
s 18. Aufmessung. Abweichungen in der Länge der Stücke bis zu: 50 mm und in den
Schenkellänge n bis Imm und in den Stärken bis zu 0,3 mm sind gestattet; fehlt ein grösseres Maass
daran, so ist das betreffende Stück zu verwerfen.
Das Profil der [| _-Eisen soll derart hergestellt sein, dass die Abrundungen an den Schenkel-
enden und in dem Winkel nur gering sind. Genaue Profilzeichnungen sind stets den Lieferungen zu
grunde zu legen und hat nach diesen Zeichnungen die Abnahme zu eı i
Das Vorhandensein einer in der ganzen Länge gleich grossen Stärke der Stücke ist durch Nach-
messen (event. mittels eiuer Lehre) fest zu stellen; Stücke, bei denen bedeutende Abweichungen hervor
treten, sind zu verwerfen.
$ 19. Wägung. Die [-Eisen und T-Eisen jeder Stärke sind in Gruppen, welche den
Positionen der Bestellung ae :chen, jedoch nicht über 5000 kg Gesammtgewicht haben dürfen, genau
zu wiegen, um fest zu stellen, ob ihr Gewicht mit dem aus dem verlangten Querschnitt und der wirk-
lichen Länge zu berechnenden re stimmt. Auch hier gilt als Rechnungsgewicht 1763 kg für 1 cbm,
Ueberschreitet ‚eine Gruppe das nach vorgenannter Grundlage ermittelte Rechnungsgewicht, so
ist sie zu verwerfen.
Das Mindergewicht kann bis zu 4°/, betragen. Ueberschreitet es diese Grenze, so ist die be-
treffende Gruppe ebenfalls zu verwerfen.
$ 20. Auswahl für die Zähigkeits-Proben. Zur Prüfung «
der nach den
vorher gehenden DEINER für gut befundenen [ -Eisen ist aus jeder |_-Eisen-Gruppe von
höchstens 5000 kg ein beliebiges L_-Eisen zu wählen.
$ 21. Zurichtung der Probestücke zur Zähigkeitsprobe.
$ 22. Vornahme der Zähigkeits-Probe. [_-Eisen und T-Eisen darf mit der Faser
erst bei einer Belastung von 35 kg für ] qmm Querschnitt des Probestücks zerreissen.
Seine Verlängerung muss mit der Faser vor dem Zerreissen wenigstens 12°/, bezw. 10°/, betragen.
$ 23. Schmiedeproben. Betrefis der Zulassung der Stücke zu den Schmiedeproben gelten
die für die Bleche im $ 9 gegebenen Bestimmungen.
Ueber die Vornahme der Schmiedeprobe vergl. S. 286, über die Nieten- und
Nieteneisen-Proben ebenda.
d. Auszug aus den vorläufigen Vorschriften f. d. Prüfung behufs Ab-
nahme der für Schiffsbauten bestimmten Stahlplatten, Winkelstahle
und Formstahle bei der Stettiner Maschinenb.-Aktien-Gesellsch. Vulean.
A. Allgemeine Vorschriften.
$1. Zusammensetzung der Abuahme-Kommission.
B. Technische Prüfungs-Vorschriften.
I. Für Bleche.
$2. Besichtigung. Jede eingelieferte Stahlplatte ist zunächst auf beiden Seiten genau zu
besichtigen, um fest zu stellen, dass ihre Oberfläche glatt, eben, ohne Blasen, Beulen, Risse, W Talzfehler
oder Sc hiefer (schlechte, durch Einwalzen von Schmutz, Chamott oder Asche entstandene Stellen) ist.
Jede in diesen Beziehungen fehlerhafte Platte ist zu verwerfen.
$3. Prüfung durch Anschlagen. Die von den in $2 aufgeführten Fehlern frei befundenen
Platten werden demnächst einzeln mit einem kleinen Hammer an verschiedenen Stellen angeschlagen,
um fest zu stellen, ob sie frei von inneren Fehlern (Blasen oder offenen Schweissstellen) sind.
Ergiebt der Anschlag überall einen klaren, glockenähnlicheu Ton, so ist anzunehmen, dass die
Platte gut ist. Klingt der Ton schwer und dumpf, so ist die Platte mit inneren Fehlern behaftet und
in diesem Falle zu verwerfen.
4 Aufmessung.
5. Wägung.
6. Auswahl für die Zähigkeits-Probe. Behufs Prüfung der Zähigkeit der nach den Be-
stimmungen der vorstehenden $$ für gut befundenen Platten ist aus je 25 Stück derselben Dicke eine
beliebige zu wählen.
Sind weniger als 15 Stück einer Dicke vorhanden, so werden diese mit denen der zunächst
grösseren oder geringeren Dicke zusammen geprüft.
Sind mehr als 25, aber nicht 50 Stück Platten derselben Dicke vorhanden, so ist der Posten zu
halbiren und von jeder Hälfte eine Platte zur Prüfung zu nehmen.
$7. Zurichtung der Probestücke. Aus‘ jeder gewählten Probeplatte sind wenigstens zwei
Probestücke heraus zu nehmen und zwar das eine mit, das andere quer der Faser. Dieselben sind durch
Bohren aus der Probeplatte auszuschneiden. Der mittlere, 200 mm lange Theil jedes Probestücks ist so
breit auszuarbeiten, dass der Querschnitt an jeder Stelle desselben 700 qmm für Platten von 10 mm
Dicke and darüber, für dünnere Platten dagegen 500 amm gross ist.
Die Endtheile jedes Probestücks können 80 bis 100 mm lang und ebenso breit sein.
$S8. Vornahme der Zähigkeits-Probe. Die erste Belastung des eingespannten Probestücks
hat 20 kg für 1 qmm zu betragen und ist nach und nach um je 1 kg/] qmm zu vermehren. Hat die Be-
lastung die Höhe von 32 kg/] qmm ‚Querschnitt erreicht, so wird mit einer weitern Vermehrung
5 Minuten gewartet und während dieser Zeit an den Körnerschlägen das etwa erfolgte Recken des
Stückes gemessen; nachdem dies geschehen, wird die Belastung jede Minute um 0,5 kg/l qmm, bis zum
Zerreissen, vermehrt.
Alle Probestücke, sowohl längs als quer der Faser, müssen wenigstens eine Belastung von
44 kg/] qmm aushalten. Die \ Terlingerung der Probestücke bis zum Bruch muss für die Länge von
200 mm nicht weniger als 15 und nicht mehr als 25 %/, betragen.
Bleiben die Er "gebnisse der Probe wesentlich hinter den festgestellten Grenzen zurück, so ist der
Posten, aus dem das Probestück entnommen worden, ohne weitere Prüfung zu verwerfen. Glaubt die
Kommission indess, dass trotzdem das Material nahezu den Anforderungen entsprechen wird, so kann
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