Full text: Eisen und Eisenkonstruktionen in geschichtlicher, hüttentechnischer und technologischer Beziehung (Abtheilung 1, Band 2, Heft 1)

Technische Bedingungen f. d, Lieferung v. Eisenbahn-Bedarfs-Gegenständen. 365 
26. Wägung. 
27. Auswahl für die Zähigkeits-Pr'oben. 
28. Zurichtung der Probestücke. 
29. Vornahme der Zähigkeitsprobe. Alle Probestücke müssen wenigstens eine Be- 
lastung von 44 kg für 1] qmm aushalten. Die Verlängerung der Probestücke bis zum Bruch muss für die 
Länge En 200 mm nicht weniger als 20 °/, betragen. 
$ 30. Schmiedeproben. Diejenigen Formstahl- Posten, deren Zähigkeits-Proben befriedigende 
Trgobuishk geliefert haben, sind den Schmiedeproben zu unterwerfen. 
31. Vornahme der Schmiedeprobe. 
y Aus ‘jedem Posten Formstahl wird eine Stange 
' "entnommen; das eine Ende derselben wird in der 
1 halben Höhe auf einer Länge gleich drei mal der 
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Höhe des Balkens aufgespalten und an dem Ende 
dieses Spalts, zur Verhinderung des Aufreissens, ein 
Loch gebohrt. Dann wird das Ende der Stange 
warm gemacht und in einer oder mehreren Hitzen 
so geöffnet, dass der obere Teil des aufgespaltenen 
Endes in der ursprünglichen Lage verbleibt und 
der untere Theil mit dem oberen einen Winkel 
von 45° bildet. Bei diesen Proben darf der Form- 
stahl keine Risse oder sonstige Anzeichen starker 
3eanspruchung zeigen. Die Posten Formstahl, 
deren Probestücke diesen Anforderungen nicht 
\ entsprechen, sind zu verwerfen. 
32. Härtungs- und Biegeproben. Alle Formstahle derjenigen Posten, welche den 
Schmiedeproben genügt haben, sind den Härte- und Biegungsproben zu unterwerfen. 
Für die Abmessungen, Bearbeitung und Abnahme der Probestücke (nur längs der Faser) gelten 
die im $ 7 und $ 13 für die Platten vorgeschriebenen Bedingungen, nur mit dem Unterschied, dass der 
kleinste innere Radius an der Biegungsstelle die zweifache Plattendicke betragen darf. Risse usw. 
dürfen bei dieser Biegung nicht entstehen. Alle Stangen, welche diesen Biegungen nicht entsprechen, 
sind zu verwerfen. 
$ 33. Temperatur des Probir-Raums. Der Raum, in welchem die Zähigkeits-, Biege-, 
Härtungs- und Schmiedeproben, sowohl für Stahlplatten, als K_-Stahl und Formstahl vorgenommen 
werden, muss wenigstens eine Temperatur von 120 C. haben. 
8 34. Stempelung der unbrauchbaren Stücke. 
8 35. Eintragung der Ergebnisse in ein Probebuch. Die Prüfungs-Ergebnisse sämmt- 
licher vorgenannter Materialien sind in ein Probebuch nach besrimmtem Schema einzutragen. 
  
  
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e. Anweisung für die Behandlung des weichen Stahls. 
1. Alle Platten oder Stäbe sollen wenn möglich kalt gebogen werden; geht dies_nicht, so 
dürfen sie auf keine grössere Länge als nöthig ist, erhitzt werden. 
2. Wenn Platten oder Stäbe erhitzt werden müssen, soll mit der grössten Sorgfalt vermieden 
werden, sie noch zu bearbeiten, nachdem sie die gefährliche Erhitzungs-Grenze erreicht haben, welche 
als blaue Hitze bekannt ist und zwischen 600—400° Fahrenheit (315—205° C.) liegt. Sollte diese 
Grenze während der Arbeit erreicht werden, so mnss das Stück neuerdings erhitzt werden. 
3. Wenn Platten oder Stäbe gänzlich erwärmt wurden, um sie zu biegen oder zu flanschen, und 
wenn die Bearbeitung in einer Hitze beendet wurde, so ist Ausglühen überflüssig. 
4. Wenn durcna leichte Schmiedearbeit, wie die Herstellung von Knieen, Ecken und geringe 
Biegungen an.Theilen von Platten oder Stäben das Material nicht sehr gelitten hat, ist Ausglühen auch 
unnöthig. 
5. Platten oder Stäbe, welche starke Bearbeitung in der Hitze ertragen haben und dabei nach- 
gewärmt sind, sollen ausgeglüht werden. Das Ausglühen soll gleichzeitig über das ganze Blech oder 
den Stab geschehen, wenn dies möglich ist. Geht dies nicht, so wird das Stück theilweise nach einander 
ausgeglüht, jedoch ist zu sorgen, dass die Hitze nicht in einer Linie plötzlich abgrenzt. Wenn die 
starke Bearbeitung nur einen verhältnissmässig kleinen Theil der Platte oder des Stabs betraf, so darf 
das Ausglühen auf diese beschränkt werden, jedoch muss wieder für ein allmähliges Verlaufen der Hitze 
am Stück gesorgt werden. 
6. Wenn gewünscht, dürfen aussergewöhnlich lange oder scharf gebogene Stäbe, z. B. für Rahmen, 
aus kürzern Stücken hergestellt werden, wenn die Enden .n geeigneter Weise verbunden werden. 
7. Im Falle ein Stück bei der Bearbeitung Mängel zeigt, soll ein Bericht an die Admiralität ge- 
langen, damit diese weiter verfügen kann. 
Es ist nicht nothwendig, Platten oder Stäbe auszuglühen, um Fehler, welche durch Lochen 
entstanden sind, unschädlich zu machen. Die Platten, welche einen wichtigen Konstruktionstheil bilden, 
wie äussere Deck- und Bodenplatten, Deckgurtungen usw. sollen gebohrte Löcher erhalten. 
Admiralität den 15. Sept. 1881 
  
I. Technische Bedingungen für die Lieferung von Eisenbahnbedarfs- 
Gegenständen. 
Vorbemerkung. Die $8$S 1—23 der nachstehend unter a—c mitgetheilten, im Bereiche 
der Königl. Eisenbahn-Direktion Berlin gültigen Bestimmungen enthalten die allgemeinen 
Vertrags-Bedingungen für die Ausführung und Leistungen und Lieferungen !). Die 8S$ 24 
bis 26 enthalten Bestimmungen über Gegenstand, Zeit und Ort der Lieferung. Die in 
den einzelnen $$ (untera) eingeklammerten Sätze wiederholen sich unter 
b,c undd fast wörtlich, was durch Einstellung einer Klammer an betreffen- 
der Stelle angedeutetist. 
1) Vom 17. Juli 1885; vergl. u. a! Deutsch, Bauzeitg. 1885, S. 375. 
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