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366 Anhang.
a. Eisenbahn-Schienen aus Flussstahl.
$ 27. Beaufsichtigung der Arbeiten in den Werkstätten des Unterneh-
mers. [Unternehmer hat dem Materialien-Büreau der Königl. Eisenbahn-Direktion in späte-
stens 8 Tagen vor Beginn der Herstellungs-Arbeiten hiervon Kenntniss zu geben, damit ein
technischer Beamter zur Ueberwachung dieser Arbeiten nach dem Werke des Unternehmers
rechtzeitig entsendet werden kann. Diesem Beamten sind die zu den vorzunehmenden Probeu
($ 29) erforderlichen Vorrichtungen und Arbeiter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.]
Um sich zu überzeugen, dass die Beschaffenheit des verarbeiteten Flussstahls den bahn-
seitigen Anforderungen entspricht, ist der betreffende Beamte befugt, von je 200 fertigen
Schienen, welche zusammen gelegt werden, eine ausZuwählen und den im $ 29 bezeichneten
Proben zu unterwerfen. Zeigen sich hierbei Mängel in der 3earbeitung oderin dem verwen-
deten Material, so werden dieselben Versuche an einer zweiten Schiene derselben Theilliefe-
rung angestellt und findet sich auch diese mangelhaft, so kann die Abnahme aller übrigen, zu
derselben Theillieferung gehörigen Schienen verweigert werden.
Die zu den Proben verwendeten Schienen bleiben Eigenthum des Unternehmers und
werden auf die Lieferung nicht angerechnet.
Die von dem Abnahme-Beamten als bedingungsgemäss befundenen Schienen werden an
beiden Stirnflächen mit der Marke (einfache Krone) der Eisenbahn-Verwaltung gestempelt und
damit als zur Ablieferung geeignet bezeichnet. Ungestempelte Schienen dürfen nicht zur Ab-
lieferung gebracht werden.
Zurückgewiesene Schienen sind dadurch kenntlich zu machen, dass die Jahreszahl neben
dem Fabrikzeichen entfernt wird. Solche Schienen dürfen in keinem Falle wieder zur Ueber-
nahme gestellt werden.
$ 25. Abnahme. Die mit dem Stempel der Eisenbahn-Verwaltung versehenen und in
die Abnahme - Bescheinigung des mit der Abnahme beauftragten Beamten aufgenommenen
Schienen sind durch die Thatsache der vorläufigen Uebernahme auf den Hüttenwerken noch
nieht Eigenthum der Eisenbahn-Verwaltung. Dieselben bleiben vielmehr so lange Eigenthum
des Unternehmers, bis sie auf der Anlieferungs-Station endgiltig abgenommen sind.
[Die endgiltige Abnahme der Schienen in Bezug auf die Stückzahl, die richtige Form,
den unbeschädigten Zustand und die Feststellung, ob der im Hüttenwerk aufgesetzte amtliche
Stempel des Abnahme-Beamten vorhanden ist, erfolgt auf dem Lagerplatze des Ablieferungs-
Ortes.
Hierbei als fehlerhaft erkannte Schienen werden auch, wenn sie mit jenem Stempel ver-
sehen sind, zurückgewiesen, dem Unternehmer zur Verfügung gestellt und müssen von dem-
selben spätestens 4 Wochen nach erfolgter Aufforderung, wofür der Ausfertigungs-Tag derselben
massgebend ist, auf seine Kosten von dem Lagerplatze entfernt werden, widrigenfalls dieselben
von der Bahn-Verwaltung für Rechnung des Unternehmers meistbietend veräussert werden
können.
Unternehmer hat für die bei der endgiltigen Abnahme zurückgewiesenen Schienen inner-
halb 6 Wochen nach erhaltener Aufforderung, wofür der Ausfertigungs-Tag derselben mass
gebend ist, ohne Entschädigung auf derjenigen Station bedingungsgemässen Ersatz zu leisten,
auf welcher die zu ersetzenden Schienen seiner Zeit zur Abnahme gekommen sind.
Etwaige bei der endgiltigen Abnahme erforderlich gehaltene Nacharbeiten hat der Unter-
nehmer binnen 14 Tagen nach Aufforderung, wofür der Ausfertigungs-Tag derselben massgebend
ist, vorzunehmen. Falls Unternehmer dies verweigert oder damit zögert, hat die Eisenbahn-
Verwaltung das Recht, diese Arbeiten selbst ausführen zu lassen und die bezüglichen Kosten
von der Forderung des Unternehmers abzusetzen.]
$ 29. Vorschriften über Beschaffenheit des Materials und anzustellende
Proben. Aus der Mitte des Schienenkopfes werden Stäbe, welche in den Längenmassen und
in der Form ihrer Köpfe der Zeichnung, Fig. 470, $. 278, entsprechen sollen, kalt heraus ge-
arbeitet, in 240 mm Länge genau zylindrisch auf einen Durchmesser von nicht unter 20 mm
(thunlichst 25 mm) gedreht und auf einer Zerreiss-Maschine geprüft.
Die Zugfestigkeit soll mindestens 50 kg auf gqmm, die Querschnitts-Verminderung an
der Bruchstelle (Kontraktion) mindestens 20 °/o des ursprünglichen Querschnitts, in jedem
Falle jedoch die Summe beider Zahlen 85 betragen, so dass, wenn sich 'bei den @üte-
Prüfungen eine der vorstehenden Minimalzahlen ergiebt, die andere Güteziffer um so
viel grösser sein muss, dass die Summe beider, für Zugfestigkeit und Querschnitts-Verminderung
gefundenen Zahlen mindestens 85 beträgt.
Auf Verlangen der Eisenbahn-Verwaltung bezw. des Abnahme-Beamten sind die Probe-
stäbe auch in andern als den seitlich angegebenen Abmessungen anzufertigen.
Die Bruchflächen der Schienen müssen durchweg ein reines gleichmässiges Korn zeigen
und muss das Material derselben gleichmässig hart sein.
Die Schienen müssen, auf den Kopf oder Fuss gelagert, in der Mitte bei einem freien
Auflager bei 1m zwei Schläge eines 600 kg schweren Fallgewichts aushalten, ohne Brüche oder
sonstige Schäden zu zeigen; und zwar soll die Fallhöhe für Schienen-Profil IX und IXb 3,8 m,
für Schienen-Profil IXc 4m, für Schienen-Profil Xa und Xe5m betragen.
Die Schienen müssen sich bei einem Freilager von 1,0 m sowohl über Kopf, als über Fuss
mindestens 50 mm durchbiegen lassen, ohne Risse zu zeigen.
3ei einem freien Auflager von Im und bei einer anhaltenden Belastung in der Mitte,
welche bei Schienen-Profil IX, IXb und IX ce 15000 kg, bei Schienen-Profil Xa und Xe 20000 kg
betragen soll, darf keine bleibende Durchbiegung der Schienen eintreten.
[Das zur Herstellung der Schienen verwendete Material wird nach Wahl der Eisenbahn-
Verwaltung in den Werkstätten derselben, oder auf dem Werke des Unternehmers, oder in der
Königl. mechanisch - technischen Versuchs - Anstalt in Charlottenburg (Technische Hochschule)
geprüft.
Die Material-Prüfung in der zuletzt genannten Anstalt soll nur dann eintreten, wenn
zwischen der Eisenbahn-Verwaltung und dem Unternehmer Meinungs-Verschiedenheiten über
die Beschaffenheit des zur Herstellung .der Schienen verwendeten Materials entstehen. Die von
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