Full text: Eisen und Eisenkonstruktionen in geschichtlicher, hüttentechnischer und technologischer Beziehung (Abtheilung 1, Band 2, Heft 1)

Technische Bedingungen f. d. Lieferung v. Eisenbahn-Bedarfs-Gegenständen. 367 
der genannten Austalt ermittelten Eigenschafts-Zahlen sollen in diesem Falle allein massgebend 
sein. Erweist sich hierbei, oder bei Prüfung in den Werkstätten der Eisenbahn-Verwaltung 
das verwendete Material als bedingungsgemäss, so werden dem Unternehmer die entstehenden 
Kosten nicht in Anrechnung gebracht. Stellt sich jedoch hierbei heraus, dass das Material 
nicht bedingungsgemäss ist, so fallen die weiteren Prüfungskosten dem Unternehmer zur Last. 
Werden die Material-Prüfungen auf dem Werke des Unternehmers vorgenommen, so ver- 
bleibt es bei den im $ 27 getroffenen Bestimmungen und sind in diesem Falle die geprüften 
Versuchss'äbe von dem Unternehmer an das Materialien-Bureau der Königlishen Eisenbahn- 
Direktion Berlin kostenfrei einzusenden.] 
830. Beschaffenheit der Schienen und Ausführung der Arbeit. Das Her- 
stellungs-Verfahren des zu den Schienen zu verwendenden Flussstahls bleibt dem Unternehmer 
überlassen, muss aber in dem Angebote angegeben werden. Die Schienen sollen aus fehler- 
freien, vollkommen gleichartigen, festen, dichten Gussblöcken (Ingots) gefertigt werden, und 
bleibt es dem Unternehmer überlassen, die Blöcke vorzuschmieden oder vorzuwalzen. 
Die Schienen dürfen keine Langrisse, Querrisse, Brandlöcher oder sonstige Fehler zeigen. 
Das Verkitten der Risse und ähnliche Nacharbeiten zur Verdeckung von Maäterial-Fehlern sind 
durchaus verboten. 
Das Abschneiden der Schienen auf die erforderliche Länge mnss mittels der Kreissäge 
und Fraise, nieht mit der Schere erfolgen. 
Die Schnijtflächen müssen genau der massgebenden Schablone entsprechen, auch recht- 
winklig zu der Längenaxe stehen. Der durch das Ausschneiden und Fraisen entstandene 
Grat muss vollständig und sauber beseitigt sein. Sämmtliche Schienen müssen vollkommen 
grade gerichtet sein und ganz glatt ohne Unebenheiten und Walznähte abgeliefert werden. 
Ein Nachrichten der Schienen im kalten Zustande muss in sehr vorsichtiger Weise unter 
der Richtpresse mittelst ruhigen Druckes erfolgen, wobei weder von den Auflagern noch vom 
Stempel Spuren an der Schiene zurückbleiben dürfen. Nach dem Auswalzen dürfen die Schie- 
nen nicht wieder erwärmt werden. 
Die Schienenköpfe sInd an der Oberkante 2 mm ]Jang, unter 45 ° mit der Feile abzufasen. 
An den Seitenflächen des Schienensteges sind das Fabrikzeichen, die Jahreszahl und das 
Vierteljahr der Anfertigung in erhabener Schrift so deutlich aufzuwalzen, dass diese Zeichen 
innerhalb der Gewährleistungs-Dauer leicht erkennbar bleiben. 
$ 31. Querschnitts-Form der Schienen. Die Querschnitts-Form der Schienen 
muss den zu diesen Bedingungen gehörenden Zeichnungen genau entsprechen und vollkommen 
symmetrisch zur vertikalen Mittelebene sein. Abweichungen in der Höhe der Schienen bis 
0,5 mm, in der Breite des Fusses bis 1 mm sind zulässig. Zur unzweifelhaften Feststellung und 
genauen Einhaltung der einzelnen Querschnitts-Formen werden dem Unternehmer vor Beginn 
der Herstellungs-Arbeiten von der Eisenbahn-Verwaltung Schablonen zugestellt. Diese Scha- 
blonen hat Unternehmer nach Ablieferung sämmtlicher Schienen an das Materialien-Bureau 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion Berlin in unbeschädigtem Zustand unaufgefordert zurück 
zu geben. 
$ 82. Laschen-Löcher, Löcher für Querverbindungs-Stangen. Die Schienen 
sind nach Massgabe der zu diesen Bedingungen gehörenden Zeichnungen mit Laschen-Löchern, 
die Schienen der Querschnitts-Form IX b, und je nach besonderer Angabe auch die Schienen 
der Querschnitts-Form IX ce, ausserdem mit Löchern für Querverbindungs-Stangen zu versehen. 
Das Ausstossen (Stanzen) der Löcher ist unzulässig; dieselben dürfen nur gebohrt werden. 
833. Länge der Schienen. Die Länge der Schienen beträgt beı mittlerer Tempe- 
ratur für Schienen der Querschnitts-Form IX, IXb, 1Xc und Xe 9m, für Schienen Xa 86m. 
Schienen, welche bis zu 2 mm Jänger oder kürzer sind, werden noch angenommen. Unternehmer 
ist verpflichtet, auf Verlangen der Eisenbahn-Verwaltung auch längere und kürzere Schienen, 
als von 9 m bez. 8,6 m Länge bis zu 5 °/, des verdungenen Gesammt-Gewichts zu liefern. 
Die Längen dieser Schienen sollen dem Unternehmer mindestens 8 Wochen vor Ablauf 
der Endablieferungs-Frist angegeben werden. Der Unternehmer kann beanspruchen, dass ihm 
Schienen von mindestens 2 °/, des verdungenen Gesammt-Gewichts in Längen aufgegeben wer- 
den,. die um mindestens 0,5 m kürzer sind, als Schienen von gewöhnlicher Länge. Schienen 
dieser abweichenden Längen sind an den Stirnflächen mit weisser Oelfarbe kenntlich zu machen, 
und ist ihr Längenmass mit gleicher Farbe auf die Langseite des Steges (innen und aussen.je 
ein mal) in der Nähe der Laschenbolzen-Löcher zu schreiben. 
$ 34. Gewicht. Das Gewicht der Schienen wird für 1 m Länge, für Schienen von der 
Querschnitts-Form 
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hiermit festgesetzt. 
[Das Gewicht der zu liefernden Schienen wird durch Verwiegen von 10 %, der jedesmal 
zur Abnahme bereit gestellten Theillieferung durch den Abnahme-Beamten der Eisenbahn- 
Verwaltung auf dem Werke des Unternehmers festgestellt und hierüber Theil-Abnahme- 
3escheinigungen ausgefertigt. Nach Beendigung der Lieferung wird das Gesammt-Gewicht der 
abgenommenen Schienen durch Zusammenzählen der in den einzelnen Theil- Abnahme- 
Bescheinigungen ermittelten Gewichte festgestellt und das sich hieraus ergebende Gesammt- 
Gewicht der Berechnung derart zu grunde gelegt,] dass sobald dasselbe um 1 0), grösser oder 
um mehr als 2 °/, kleiner als das vorschriftsmässige Gewicht ist, im ersten Falle nur das vor- 
schriftsmässige Gewicht + 1 /,, im andern Falle dasselbe — 2, bezahlt wird. In allen übrigen 
Fällen wird das bescheinigte Gewicht bezahlt. Falls am vorschriftsmässigen Gewicht der 
Gesammt-Lieferung mehr als 2 °/, fehlen, bleibt der Eisenbahn-Verwaltung die Abnahme der 
Schienen vorbehalten. Die Höhe des etwa hierfür zu zahlenden Preises unterliegt besonderer 
Vereinbarung mit dem Unternehmer. 
8:35.: Kaution: 
8 36. Gewährleistung. 
8 37. Verzugsstrafe. 
838 Entschädigung für Nebenarbeiten. 
839. Schiedsgericht. 
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