Technische Bedingungen f. d. Lieferung v. Eisenbahnbedarfs-Gegenständen. 369
Falls bei den Querverbindungen Fabrikzeichen und Jahreszahl nicht aufgewalzt werden,
müssen dieselben auf der obern Fläche des horizontalen Aussteifungs-Steges angebracht werden.
Sämmtliche Gegenstände müssen rein und glatt ausgewalzt, vollkommen ganz, ohne Risse,
Abblätterungen, Walznähte, scharte Kanten, an beiden Enden genau rechtwinklig abgeschnitten
und durchweg grade gerichtet sein.
Die Schnittflächen müssen vollständig gratfrei sein, sowie genau der vorgeschriebenen
Querschnitts-Form entsprechen
Die Lochunz ist genau symmetrisch nach den iu den Zeichnungen vorgeschriebenen
Massen auszuführen. Durch dieselbe dürfen weder Anbrüche noch Ausbauchnngee oder Ver-
tiefungen entstehen; auch muss der beim Lochen sich bildende Grat beseitigt und die Kanten
der Löcher gebrochen werden, so dass die Köpfe der Schraubenbolzen und die Klammern
gleichmässig zur Anlage kommen.
Langschwellen. Die Langschwellen müssen 8,991 m lang sein: Abweichungen bis
5 mm mehr oder weniger sind zulässig, Zur Ausgleichung des Längenunterschiedes zwischen
dem äussern und innern Schienenstrang in Gleiskrümmungen werden im innern Strang ein-
zelne Langschwellen (Differenz - Kurvenschwellen) von 8,941 m Länge eingelegt. Unternehmer
ist deshalb verpfiichtet, auf Verlangen der Eisenbahn-Verwaltung derartige Schwellen bis zu
15 °% des verdungenen Gesammt-Gewichts zu liefern. Andererseits wird dem Unternehmer
zugesichert, dass mindestens 2 0) der Gesammt-Lieferung an Langschwellen in Längen bestellt
werden, die um mindestens 0,8 m kürzer sind, als Schwellen von gewöhnlicher Länge.
Langschwellen von ungewöhnlicher Länge sind an den Stirnflächen mit weisser Oelfarbe
kenntlich zu machen; ausserdem ist ihr Längenmass mit gleicher Farbe auf eine der senkrechten
Flächen derselben zu schreiben.
Die Schwellen für grade Gleise sind mit dem Zeichen &, die Kurvenschwellen mit dem
Halbmesser, nach welchem sie gebogen sind, durch weisse Oelfarbe deutlich zu bezeichnen.
Die obere Fläche der Langschwellen, auf welcher der Schienenfuss aufliegen soll, muss
eine vollkommene Ebene bilden. Auf eine ebene Unterlage gelegt, müssen beide Kanten der
Schwelle dieselbe überall berühren.
Mit Rücksicht auf die zulässigen Abweichungeu in der Schwellenlänge wird noch hervor
gehuvben, dass für die Lage der Klammerlöcher Folgendes massgebend ist:
Die Masse 150 und 665,5 mm auf Zeichnung Mn. B. 243 A. sind unbedingt einzuhalten;
dagegen ist das benachbarte Mass 920 bezw. 505 nöthigenfalls entsprechend zu verringern.
Insoweit nicht schon in dem Angebot-Bogen die Zahl der Langschwellen für grade und
gekrümmte Gleisstrecken angegeben ist, werden dem Unternehmer nähere Angaben beim
Beginn der Anfertigung gemacht werden.
Bezügliche Anträge hat Unternehmer rechtzeitig bei dem Materialien-Büreau der König].
Eisenbahn-Direktion zu stellen. ,
Querverbindungen. Die Querverbindungen sind im mittleren horizontalen Theile auf
1040 mm Länge bis an die senkrechten Schenkel auszusperren, alsdann aufzuspreizen und in
der Mitte mit einem Steg aus []-Eisen zu versehen. Letzterer kann auf besondern Antrag
des Unternehmers auch aus Flach-Eisen, 10 X 70 mm hergestellt werden; doch sollen die Enden
desselben dann scharf umgebogen werden, dass die Ecken nahezu vollkantig ausfallen und eine
ebenso gute Anlage an die senkrechten Schenkel der Querverbindung erzielt wird, wie bei Ver-
wendung von gewalztem [| _]|-Eisen. Durch das Einnieten der Stege dürfen keine unnützen
Spannungen entstehen, Ferner ist an jedem Ende der Querverbindung und zwar nahezu in
der Mitte des Theiles mit vollem Querschnitt ein Niet mit prismatischem Kopf warm einzu-
ziehen. Die Nietköpfe müssen vollständig ausgebildet sein und durchweg gut anliegen.
Schwellenlaschen und Schwellenstühle. Die Schwellenlaschen und Schwellenstühle müssen
vollkommen grade sein und sich den Langschwellen vollkommen anschliessen, auch, auf eine
ebene Fläche gestellt, mit allen Pnnkten ihrer Füsse dieselbe berühren.
Grössere Abweichungen als 4 2 mm gegen die auf der Zeichnung vorgeschriebene Länge
der Schwellen-Laschen und Stühle sind unzulässig.
Klammern. Die grossen sowohl wie die kleinen Klammern unterscheiden sich durch
die Lochung als innere oder äussere Klammern. Von beiden Grössen sind ebenso viel iunere
als äussere Klammen zu liefern.
Der Grat an den Löchern und Stirnflächen derselben ist sorgfältig zu beseitigen.
$ 32. Biegung der Schwellen. Das Biegen der Schwellen, für welches besondere
Vergütung nicht gewährt wird, hat nach Kreisbögen, deren Halbmesser (bezw. Pfeilhöhen)
dem Unternehmer von dem Materialien-Bureau der Königl. Eisenbahn-Direktion angegeben
werden, zu erfolgen.
Bei der Abnahme wird das fertig montirte Stück hinsichtlich der Biegung geprüft.
Dabei muss sich die Krümmung als ein stetiger Kreisbogen (ohne Knicke) erweisen.
Auch darf die Pfeilhöhe sowohl des montirten Stückes als auch der frei gelegten Schwelle
höchstens 1.5 mm mehr oder weniger als vorgeschrieben, betragen.
$33. Gewichte. Das Gewicht der verschiedenen Lieferungs-Gegenstände beträgt für:
1m. gelochter Langschwelle se. na et de rn,
eine vollständige Querverbindung (ohne Schraubenbolzen). . 833,12 =
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eine grosse Klammer mit rundem Loch . . 2... 2 .2.2...2.08 „
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eine kleine Klammer mit rundem Loch . . ia w2.2.0.2..078 „
eine desgleichen mit ovalem Loch . . . TE
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[S. 367. $ 34], dass bei Ueberschreitung des vorgeschriebenen Gewichts, nur das letztere
bei Mindergewicht bis zu 3 °/, jedoch das wirkliche Gewicht bezahlt wird.
Falls das Gewicht der Gesammt-Lieferung über 3 P/, ‚weniger beträgt, als vorgeschrieben,
so bleibt der Eisenbahn-Verwaltung die Abnahme der Materialien und die Höhe des etwa
hierfür zu zahlenden Preises nach besonderer Vereinbarung mit dem Unternehmer vorbehalten.
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