370 Anhang.
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Das Gewicht der verschiedeuen Klammeen wird auf den Ablieferungs-Orten ($ 28) durch
Äbwiegen der gesammten Lieferungs-Mengen jeder Gattung festgestellt. ürgiebt sich hierbei für
dieselben ein grösseres Gewicht, als vorgeschrieben, so wird nur das vorgeschriebene in Rech-
nung gestellt. Bleibt dagegen das wirkliche Gewicht hinter dem vorgeschriebenen Zurück, so
wird das wirkliche Gewicht bezahlt.
8.34. Kaution.
$35. Gewährleistung des Unternehmers,
836. Konventional-Strafe.
837. Patent-Gebühren.
$38. Verpackung der Klammern. [Die Klammern sind in hinreichend starken
Körben, Kisten, Fässern derart verpackt oder in Bündeln verdrahtet, zum Versand, bezw. An-
lieferung zu bringen, dass Verluste durch Verstreuen ete. nicht vorkommen. Die betreffenden
Behältnisse sind mit der erforderlichen Bezeichnung und laufenden Nummern zu versehen.]
Im Falle der Verdrahtung dürfen nur Klammern einer Sorte zusammen geschnürt werden.
[Die Körbe, Kisten oder Fässer sind mit Bezeichnung und fortlaufenden Nummern zu
versehen.]
Eine Entschädigung wird auch für die Verdrahtung nicht gewährt.
[Im übrigen kommen die Bestimmungen des $ 5 der allgemeinen Vertrags-Bedingungen
zur Anwendung mit der Massgabe jedoch, dass Unternehmer den Wunsch auf Rückgabe der
Behältnisse spätestens 14 Tage nach Beendigung der Lieferung schriftlich zu äussern hat,
andernfalls der Anspruch auf Rückgabe alsbald erlischt] Eine Rückgabe des Verpackungs-
Drahtes findet nicht statt.
8 39. Schiedsgericht.
c. Kleineisenzeug, als. Klemmplatten, Bolzen, Muttern, Stosswinkel,
Hakennägel, Splinte, federnde Unterlags-Ringe usw.
8 27. Abnahme. [S. 366. $ 20.]
Falls seitens der Eisenbahn-Verwaltung ein Beamter zur Ueberwachung der Anfertigung
des Kleineisenzeuges nach dem Werke des Unternehmers nicht entsendet worden ist, so findet
die Abnahme desselben auf den Ablieferungs-Orten auch in Bezug auf die Eigenschaften des
zu dem Kleineisenzeug verwendeten Materials sowie in Bezug auf die richtigen Abmessungen
und bedingungsgemässe Ausführung der Lieferungs-Gegenstände statt.
Zum Zwecke dieser Abnahme können aus jeder Sendung bis zu !/a %/, Stücke heraus
genommen und den im $ 29 vorgeschriebenen, sowie auch anderweiten Proben nach Wahl der
Eisenbahn-Verwaltung unterworfen werden.
Zeigen sich hierbei Mängel in der Ausführung oder in dem verwendeten Material, so
werden die Proben bei einer gleichen Anzahl Stücke wiederholt und zeigen sich auch diese
mangelhaft, so kann die Abnahme aller übrigen zu derselben Sendung gehörigen Stücke ver-
weigert werden, und treten in diesem Fall für alle hieraus entstehenden Verzögerungen und
Nachtheile die im $ 34 enthaltenen Bestimmungen in Kraft.
Die zu den Proben verwendeten Stücke hat Unternehmer innerhalb vier Wochen nach
Aufforderung, wofür der Ausfertigungs-Tag derselben massgebend ist, der Eisenbahn-Verwaltung
unentgeltlich und frei Abnahme-Station zu ersetzen.
[S. 366, $ 28.]
828. Probestücke. [fünf Probestücke]
829. Vorschriften über das Material. Das Schweisseisen zu sämmtlichen
Schraubenbolzen und Muttern, sowieSchienen-Schrauben und Hakennägeln muss
durchweg zähe uud von sehnigem Gefüge sein. Dasselbe darf weder Risse, unganze Stellen
oder sonstige Mängel zeigen, weder kalt- noch warmbrüchig sein, und muss eine Zugfestigkeit
von mindestens 35 kg auf 1 qmm und mindestens 12 °/, Dehnung nach dem Bructke zeigen. Es
soll gestattet sein, dass beide Zahlen um 1 schwanken; indessen muss stets die Summe
beider Zahlen mindestens 47 betragen. Im kalten Zustande muss sich das Schweisseisen zu
einer Schleife biegen lassen, deren lichter Durchmesser gleich der doppelten Dicke des Eisens
ist. Im warmen Zustande muss sich dasselbe ganz zusammen biegen lassen. In beiden Fällen
dürfen sich hierbei keine Anbrüche zeigen.
Däs Schweisseisen zu den Klemmplatten und Stosswinkeln muss einer Zugfestig-
keit von mindestens 34 kg auf 1 qmm und mindestens 10 %, Dehnung uach dem Bruche zeigen.
Es soll gestattet sein, dass beide Zahlen um 1 schwanken, indessen muss stets die Summe
beider Zahlen mindestens 44 betragen.
Die federnden Unterlags-Ringe sind aus bestem Tiegel-Gussstahl herzustellen und
dürfen bei wiederholter Belastung, durch welche dieselben vollständig zusammen gepresst wer-
den, sich nicht bleibend setzen und nicht brechen.
[S. 366, $ 29.]
$ 30. Vorschriften über die Ausführung der Arbeit. ee
Die Stosswinkel, Laschenbolzen und Schienenschrauben sind mit dem Fabrikzeichen des Unter-
nehmers, die Laschenbolzen und Schienenschrauben ausserdem noch mit den beiden letzten Ziffern des
Lieferungsjahres (z. B. 86) zu versehen, damit der Ursprung jederzeit festgestellt werden kann, ebenso
muss das Fabrikzeichen, die Lieferungs-Firma deutlich und unzweifelhaft erkennen lassen.
Klemmplatten. Die Klemmplatten müssen frei von Schweissfugen, Lang- und Kantenrissen,
Schiefern und anderen Fehlern, sowie vollständig eben und gerade gerichtet sein. Die Löcher sind zu
bohren und müssen alle Grate völlig entfernt, sowie die äussern Kanten und die Löcher genau recht-
winklig zu den oberen Lagenflächen sein.
Schienenlaschen-Bolzen, Klemmplatten-Bolzen, Klammerbolzen. Die Köpfe der
Bolzen müssen voll und sauber mit den Bolzen aus einem Stück ohne Schweissung in Gesenken ge-
schmiedet oder gepresst sein. Die zu den Bolzen gehörigen Muttern müssen sauber in Gesenken ge-
schmiedet und unter sich gleich gross sein, so dass sie zu einem und demselben Schlüssel passen.
Für die Schraubengewinde, welche an den Bolzen und in den Muttern rein und scharf, so wie
vollkommen zylindrisch ausgeschnitten sein müssen, ist die Whitwort’sche Skala nach Vorschrift der
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