Full text: Eisen und Eisenkonstruktionen in geschichtlicher, hüttentechnischer und technologischer Beziehung (Abtheilung 1, Band 2, Heft 1)

  
  
  
370 Anhang. 
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Das Gewicht der verschiedeuen Klammeen wird auf den Ablieferungs-Orten ($ 28) durch 
Äbwiegen der gesammten Lieferungs-Mengen jeder Gattung festgestellt. ürgiebt sich hierbei für 
dieselben ein grösseres Gewicht, als vorgeschrieben, so wird nur das vorgeschriebene in Rech- 
nung gestellt. Bleibt dagegen das wirkliche Gewicht hinter dem vorgeschriebenen Zurück, so 
wird das wirkliche Gewicht bezahlt. 
  
8.34. Kaution. 
$35. Gewährleistung des Unternehmers, 
836. Konventional-Strafe. 
837. Patent-Gebühren. 
$38. Verpackung der Klammern. [Die Klammern sind in hinreichend starken 
Körben, Kisten, Fässern derart verpackt oder in Bündeln verdrahtet, zum Versand, bezw. An- 
lieferung zu bringen, dass Verluste durch Verstreuen ete. nicht vorkommen. Die betreffenden 
Behältnisse sind mit der erforderlichen Bezeichnung und laufenden Nummern zu versehen.] 
Im Falle der Verdrahtung dürfen nur Klammern einer Sorte zusammen geschnürt werden. 
[Die Körbe, Kisten oder Fässer sind mit Bezeichnung und fortlaufenden Nummern zu 
versehen.] 
Eine Entschädigung wird auch für die Verdrahtung nicht gewährt. 
[Im übrigen kommen die Bestimmungen des $ 5 der allgemeinen Vertrags-Bedingungen 
zur Anwendung mit der Massgabe jedoch, dass Unternehmer den Wunsch auf Rückgabe der 
Behältnisse spätestens 14 Tage nach Beendigung der Lieferung schriftlich zu äussern hat, 
andernfalls der Anspruch auf Rückgabe alsbald erlischt] Eine Rückgabe des Verpackungs- 
Drahtes findet nicht statt. 
8 39. Schiedsgericht. 
c. Kleineisenzeug, als. Klemmplatten, Bolzen, Muttern, Stosswinkel, 
Hakennägel, Splinte, federnde Unterlags-Ringe usw. 
8 27. Abnahme. [S. 366. $ 20.] 
Falls seitens der Eisenbahn-Verwaltung ein Beamter zur Ueberwachung der Anfertigung 
des Kleineisenzeuges nach dem Werke des Unternehmers nicht entsendet worden ist, so findet 
die Abnahme desselben auf den Ablieferungs-Orten auch in Bezug auf die Eigenschaften des 
zu dem Kleineisenzeug verwendeten Materials sowie in Bezug auf die richtigen Abmessungen 
und bedingungsgemässe Ausführung der Lieferungs-Gegenstände statt. 
Zum Zwecke dieser Abnahme können aus jeder Sendung bis zu !/a %/, Stücke heraus 
genommen und den im $ 29 vorgeschriebenen, sowie auch anderweiten Proben nach Wahl der 
Eisenbahn-Verwaltung unterworfen werden. 
Zeigen sich hierbei Mängel in der Ausführung oder in dem verwendeten Material, so 
werden die Proben bei einer gleichen Anzahl Stücke wiederholt und zeigen sich auch diese 
mangelhaft, so kann die Abnahme aller übrigen zu derselben Sendung gehörigen Stücke ver- 
weigert werden, und treten in diesem Fall für alle hieraus entstehenden Verzögerungen und 
Nachtheile die im $ 34 enthaltenen Bestimmungen in Kraft. 
Die zu den Proben verwendeten Stücke hat Unternehmer innerhalb vier Wochen nach 
Aufforderung, wofür der Ausfertigungs-Tag derselben massgebend ist, der Eisenbahn-Verwaltung 
unentgeltlich und frei Abnahme-Station zu ersetzen. 
[S. 366, $ 28.] 
828. Probestücke. [fünf Probestücke] 
829. Vorschriften über das Material. Das Schweisseisen zu sämmtlichen 
Schraubenbolzen und Muttern, sowieSchienen-Schrauben und Hakennägeln muss 
durchweg zähe uud von sehnigem Gefüge sein. Dasselbe darf weder Risse, unganze Stellen 
oder sonstige Mängel zeigen, weder kalt- noch warmbrüchig sein, und muss eine Zugfestigkeit 
von mindestens 35 kg auf 1 qmm und mindestens 12 °/, Dehnung nach dem Bructke zeigen. Es 
soll gestattet sein, dass beide Zahlen um 1 schwanken; indessen muss stets die Summe 
beider Zahlen mindestens 47 betragen. Im kalten Zustande muss sich das Schweisseisen zu 
einer Schleife biegen lassen, deren lichter Durchmesser gleich der doppelten Dicke des Eisens 
ist. Im warmen Zustande muss sich dasselbe ganz zusammen biegen lassen. In beiden Fällen 
dürfen sich hierbei keine Anbrüche zeigen. 
Däs Schweisseisen zu den Klemmplatten und Stosswinkeln muss einer Zugfestig- 
keit von mindestens 34 kg auf 1 qmm und mindestens 10 %, Dehnung uach dem Bruche zeigen. 
Es soll gestattet sein, dass beide Zahlen um 1 schwanken, indessen muss stets die Summe 
beider Zahlen mindestens 44 betragen. 
Die federnden Unterlags-Ringe sind aus bestem Tiegel-Gussstahl herzustellen und 
dürfen bei wiederholter Belastung, durch welche dieselben vollständig zusammen gepresst wer- 
den, sich nicht bleibend setzen und nicht brechen. 
[S. 366, $ 29.] 
$ 30. Vorschriften über die Ausführung der Arbeit. ee 
Die Stosswinkel, Laschenbolzen und Schienenschrauben sind mit dem Fabrikzeichen des Unter- 
nehmers, die Laschenbolzen und Schienenschrauben ausserdem noch mit den beiden letzten Ziffern des 
Lieferungsjahres (z. B. 86) zu versehen, damit der Ursprung jederzeit festgestellt werden kann, ebenso 
muss das Fabrikzeichen, die Lieferungs-Firma deutlich und unzweifelhaft erkennen lassen. 
Klemmplatten. Die Klemmplatten müssen frei von Schweissfugen, Lang- und Kantenrissen, 
Schiefern und anderen Fehlern, sowie vollständig eben und gerade gerichtet sein. Die Löcher sind zu 
bohren und müssen alle Grate völlig entfernt, sowie die äussern Kanten und die Löcher genau recht- 
winklig zu den oberen Lagenflächen sein. 
Schienenlaschen-Bolzen, Klemmplatten-Bolzen, Klammerbolzen. Die Köpfe der 
Bolzen müssen voll und sauber mit den Bolzen aus einem Stück ohne Schweissung in Gesenken ge- 
schmiedet oder gepresst sein. Die zu den Bolzen gehörigen Muttern müssen sauber in Gesenken ge- 
schmiedet und unter sich gleich gross sein, so dass sie zu einem und demselben Schlüssel passen. 
Für die Schraubengewinde, welche an den Bolzen und in den Muttern rein und scharf, so wie 
vollkommen zylindrisch ausgeschnitten sein müssen, ist die Whitwort’sche Skala nach Vorschrift der 
  
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