356 Ent- und Bewässerung von Ländereien (Meliorationen).
Nach E. Markus führen die Flüsse Idicee und Quaderna in der Provinz
Bologna i. M. Y/ıso der Wassermenge Schlamm ab; beträchtlicher noch ist die
1/05 der Wassermenge betragende Schlammführung des Flusses .Lamone in der
Provinz Ravenna. Nach andern Quellen hat der französische Fluss Var einen
grössten Gehalt an festen Bestandtheilen von 36,6%s für 1cbm Wasser, also
beiläufig !/;; der Wassermenge an Schlamm. Bei derartig mit Sinkstoffen über-
lasteten Füssen wird sich schon mit Rücksicht auf die Regelung der Fluss-
verhältnisse die Frage aufdrängen, ob nicht eine nutzbringende Ablagerung
jener Stoffe möglich ist? An Gelegenheit hierzu wird es allerdings nicht
fehlen, da willkürliche Geschieb-Ablagerungen aus früherer Zeit fast immer die
Entstehung von Sümpfen oder zu niedrig liegenden Geländen zur Folge haben.
Von der Lage und Grösse der aufzulagernden Fläche, von der Höhe und
Menge der Hochwasser des Flusses, sowie überhaupt von dem Zustande des-
selben wird es abhängen, in welcher Weise die Auflagerung eingerichtet werden
kann. Bei eingedeichten Flüssen wird, da Sommerdeiche eine Ueber-
fluthung während der Vegetationszeit nicht mit gewünschter Sicherheit hintan
halten lassen und deshalb hauptsächlich Winterdeiche angelegt werden, die
Erhöhung zu niedrigen Binnenlandes durch Einführung trüben Wassers mittels,
an geeigneten Stellen erbauter Schleusen oder über einzelne genügend starke
Ueberfälle in Aussicht genommen. Das abgeklärte Wasser wird durch Schleusen
am unteren Ende des Bezirks dem Flusse wieder zugeführt. Je nach Umständen
ist der mit trübem Wasser zu versehende Bezirk mit Ringdämmen zu umschliessen
und innerhalb dieser durch Querdämme abzutheilen. Die Höhe solcher Dämme
ist nach der Aufleitungshöhe des Wassers — gewöhnlich 0,5 — 1m — zu be-
messen oder gleich so fest zu setzen, dass die Dammkrone 0,3— 0,75 w über dem
höchsten bei Vollendung der Auflagerung in Frage stehenden Wasserstand zu
liegen kommt. Auf eine gute Vertheilung des trüben Wassers ist event. durch
besondere Vertheilgräben hinzuwirken; die Erhöhung des Geländes wird aller-
dings nur in so geringem Maasse erfolgen, dass in solchen Fällen mehr von
einer düngenden Bewässerung als von Auflagerung gesprochen werden kann.
Im Gegensatze zu diesen weniger wirkungsvollen, nur zeitweise in Thätig-
keit befindlichen Anlagen sind jene zu erwähnen, bei welchen die Auflagerung
in fortdauernder Weise stattfindet. Hierbei wird entweder sämmtliches Wasser
eines Flusses der zu erhöhenden Fläche zugeführt, oder es wird das verfügbare
Wasser in einem Kanal zugeleitet. In beiden Fällen muss die Fläche mit einem
genügend hohen Ringdeiche umschlossen werden, an welchen sich die Deiche
des Flusses oder Kanals anschliessen. Die Regulirung und Vertheilung des
Wassers zur Erzielung einer gleichmässigen Auflagerung geschieht durch
Gräben und kleine Querdeiche, die Ableitung des geklärten Wassers mittels
Ueberfälle und Schleusen. Je nach der Höhenlage der Fläche ist an der
Abzweigung des Kanals vom Flusse ein Wehr zu erbauen. Ist die grösste
vom Fiusse zuzuführende Wassermenge und die zur Beischaffung der Sink-
stoffe erforderliche Geschwindigkeit ermittelt, so ergeben sich Querschnitt
und Gefälle in der schon mehrfach bei Zuleitungs-Kanälen angegebenen Weise.
Bei grösseren Kanälen und schlammreichem Wasser werden im allgemeinen
Gefälle von !/oooo, bei Kleinern Zuleitungs-Gräben unter den gleichen Verhält-
nissen solche von !/s50; bei Sand führenden grösseren Kanälen werden Gefälle
von Y/sgo und bei derartigen kleinen Gräben Gefälle von !/oo anzuwenden sein.
Der Hauptzuleitungs-Kanal verzweigt sich nach dem Eintritt des Wassers
in die Auflagerungs-Fläche in einzelne Vertheilgräben, durch welche das trübe
Wasser den einzelnen Abtheilungen zugeführt wird. Wenn nöthig sind neue
derartige Vertheilgräben anzulegen. Die zur Ableitung des geklärten Wassers
dienenden Ueberfälle und Schleusen sind in einfacher Weise herzustellen; in
der Regel soll diese Zurückleitung von der Oberfläche des Wassers aus erfolgen.
Von den jeweiligen Verhältnissen hängt es ab, ob die stetige Auflagerung
nur während des Winters oder während des ganzen Jahres stattfinden kann.
Vielfach wird eine solche in der Zeit vom 1. November bis 31 März ein-
gerichtet und in der übrigen Zeit der Grund und Boden landwirthschaftlich
ausgenutzt.