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Tracirung. 103
Aus diesen Zahlen folgt nun die nöthige Breite des Fahrweges für:
a) 1 Gleis und 1 Strassenfahrwerk 2+ 25405 =5m
b) 1 n n n 2+2.25= 7m
0 729%, „ ohne n 45+2.05=5,5n
d) 2 n cd n 4,5 +25+05=7,5m
6; 2, „ 2 # 45+2.25= 95m.
Durch Hinunterdrücken einzelner Zahlen gelingt es noch mit geringeren
Strassenbreiten, wofür folgende Belege aus einzelnen Strassen, sowie einige
amtliche Vorschriften angeführt werden sollen.
a) Bremen 4,2, Heidelberg 4,5, Boston 4,6, Köln 4,8, Rostock, Barmen und
Glasgow 5,0, amtliches Minimum in Belgien 5,2.
b) Bremen 6,1, Wien 6,5, Brüssel 7,0. Amtliche Vorschriften für Belgien
7,2, für England bei Pferdebetrieb 7,3, bei Dampfbetrieb 7,9, für Berlin 8,5.
c) Bremen 4,4, Frankfurt 5,3, Heidelberg 5,4.
d) Brüssel 6,7, Edinburg 7,0.
e) Wien 9,2, Hamburg 9,7. Amtliche Vorschrift für England bei Pferde-
betrieb 10,0, bei Dampfbetrieb 10,6, für Berlin 10,9.
In englischen Städten darf jedoch knapper tracirt werden, als obige Vor-
schriften besagen, wenn 2/, der Hausbesitzer an der betreffenden Strasse damit
einverstanden sind.
6. Lage der Gleise in der Strasse. Indem Strassenfuhrwerk Gelegen-
heit finden muss, unmittelbar am Fussweg zu halten und mit den Häusern zu
verkehren, liegen Bahngleise zweckmässig in der Axe der Strasse; und zwar, wenn
es 2 sind, dicht neben einander. Diese Lage empfiehlt sich auch, um den Regen-
ablauf auf der Strasse möglichst wenig durch Schienen zu unterbrechen. Dazu
gehört nach Obigem eine Fahrwegbreite von 7 bezw. 9,5, oder eine Strassen-
breite von etwa 12 bezw. 15m, welche bei neuen Strassen nichts Ungewöhnliches
ist (BILD), Oft mag selbst die Breite von Hauptstrassen daraufhin gewählt
werden, dass beiderseits der Gleise noch je zwei Wagen Platz finden, 1 in
Bewegung und 1 haltend. Schon in diesem Falle und vollends bei noch
ansehnlicherer ‘Breite eines Fahrweges wird es aber für Personen gefährlich,
vom Fussweg an einen in der Strassenaxe fahrenden Bahnwagen zu gelangen
und umgekehrt. Es empfiehlt sich dann die Anordnung in Fig. 8, wo
zwischen Fussweg und Gleis nur ein Fuhrwerk Platz findet und der Haupt-
verkehr in die Mitte der Strasse verwiesen ist.
In alten Strassen muss man sich dagegen oft begnügen, neben der Bahn
nur einerseits 1 Wagenbreite frei zu behalten, bei 5 bezw. 7,5m Fahrweg-
breite: aus den gegenüber liegenden Häusern müssen dann Personen und Gegen-
stände quer über die Bahn, um mit dem Strassenfuhrwerk zu verkehren und
2 sich bezegnende Strassenwagen müssen die Gleisfläche mit in Anspruch
nehmen. Dass Bahngleise die ganze Breite eines Fahrwegs bedecken, ist nur
auf kurze Strecken statthaft und nur da wo es zwei Gleise sind (d.i. bei 5,5 m
Fahrwegbreite), damit doch Gelegenheit zum Ausweichen eines Strassenwagens
auf das im Augenblick nicht befahrene Gleis bleibt. Bei beschränkter Strassen-
breite hat sich überhaupt herausgestellt, dass eine zweigleisige Bahn weniger
stört, als eine eingleisige, weil dort die Richtung der Bewegung auf jedem
Gleis konstant bleibt und bequemer auszuweichen ist.
Um den Bahnbetrieb nicht durch Aufgraben der Strasse unterbrechen zu
müssen, dürfen Bahngleise nicht über Röhrenleitungen liegen. Wenn nun jene
die Axe der Strasse einnehmen, so gehören letztere an die Seite (vgl. S. 24, 3).
Liegen aber Röhrenleitungen bereits in der Axe einer Strasse, so ist nach
finanziellen und nach Verkehrs-Rücksichten zu entscheiden, ob es zweckmässiger
hewark Platz sei, sie zu verlegen, oder aber die Gleise an den Seiten des Fahrwegs herzustellen.
dene Wi Letzteres kommt namentlich auf einseitig angebauten Strassen oder neben Mittel-
promenaden vor, wo das Strassenfuhrwerk nicht mit Häusern zu verkehren
hat, s. Fig 13 und 18.
Im allgemeinen werden die geschilderten Belästigungen des Verkehrs
zwischen Strassenfuhrwerk und Häusern für zulässig gehalten, weil letztere
durch die Bahn auch wieder eine Annehmlichkeit, ja eine Werthssteigerung er-