158 Städtische Strassen-Eisenbahnen.
Die Axe eines mit Lokomotiven befahrenen Gleises muss, wagrecht ge-
messen, mindestens abstehen von:
Massivwänden ohne Oeffnungen (feste Gläser zulässig) und ohne Vor-
sprünge (Balkons) 3m,
Baulichkeiten im allgemeinen 8m,
Gebäuden, welche Wandbekleidungen oder Bedachungen aus brenn-
barem Material, oder an der Bahnseite Oeffnungen zu Räumen mit feuer-
gefährlichen Stoffen besitzen, 30m.
Daneben sind Ausnahmen denkbar und von Fall zu Fall zu beurtheilen,
wo die Bahn in geschlossener Halle oder Galerie liegt, wo der Hausbesitzer
auf Entschädigung im Brandfall verzichtet (aber nur bei isolirten Gebäuden
zulässig). Indem durch alle diese Vorschriften die bauliche Benutzung des
Bodens eingeschränkt wird, kommt bei Grundstücken, welche bereits bebaut
sind oder als Bauplätze in der nächsten Umgebung einer Stadt gelten, eine
Minderwerths-Entschädigung in Frage.