u
Kosten, 307
Anschlusskanäle, so weit sie unter Strassenland liegen, seitens der Gemeinde
ausgeführt werden (auf Rechnung der Grundbesitzer), um Alles gleichartig und
geordnet zu machen, namentlich wo eine schon bebaute Strasse kanalisirt wird.
Die Gemeinde bleibt dann Eigenthümerin alles dessen, was unter öffentlichem
Grunde sich befindet, und auch zur Instandhaltung dieser Strecken verpflichtet,
ausser zur Beseitigung von Verstopfungen usw., welche von Privaten herrühren.
Was die Kosten der öffentlichen Kanäle mit allem Zubehör betrifft, so
tritt hier die Frage der Kostendeckung ein, wie sie auf S. 58 für Städtische
Strassen behandelt ist, und zwar entweder auf dem Wege der Besteuerung
(jährliche Abgaben) oder auf dem der einmaligen Beiträge. Den ersten Weg
könnte eine Gemeinde einfach mittelst einer gewissen Erhöhung der sonstigen
städtischen Umlagen einschlagen, durch welche eine zum Kanalbau aufge-
nommene Anleihe verzinst und amortisirt wird. Dies Verfahren ist nicht un-
billig, .wo die gesammte bebaute Fläche einer Stadt binnen kurzer Zeit
frisch kanalisirt werden soll, indem dann alle Steuerzahler ungefähr gleichzeitig
Vortheile erhalten, setzt aber voraus, dass das Maass dieser Vortheile an-
nähernd dem Steuerfuss entspricht. Dies dürfte bei den gewöhnlichen Ge-
meindeabgaben, welche auf die Häuser oder auf das Einkommen gelegt werden,
wobl zutreffen, aber nicht mehr da, wo Korporationen oder Staatsanstalten oder
gewisse Personengruppen von Gemeindeabgaben befreit sind. Das genannte
Verfahren ist durchgeführt in Danzig, Breslau, Karlsruhe, Mainz, Mannheim,
Linz. In der Regel werden auch Verbesserungen und Ergänzungen an älteren
Kanalnetzen direkt aus Gemeindemitteln bestritten, also auf dieselbe Art, wie
schon früher kanalisirt sein mag, indem hier eben das allgemeine vor dem
Privatinteresse vorwaltet. Künftige Strassen und eventuell auch bis dahin un-
bebaute Grundstücke an bestehenden Strassen, wären jedoch anders und zwar
gemäss dem Folgenden zu behandeln.
In den meisten Städten erfolgt die Kostendeckung Seitens der Grundbesitzer,
und zwar zu dem Zeitpunkt, in welchem ibnen der Anschluss nach dem oben
Gesagten zur Pflicht wird. Nach diesem Grundsatz gelten die im Folgenden
angeführten Belege, (unter 7 und 8), wo nicht ausdrücklich Ausnahmen be-
zeichnet sind, für die ganze Stadt, ohne zwischen älteren und neueren Strassen,
zwischen bestehenden und künftigen Gebäuden zu unterscheiden.
Von jedem Grundstück gelangt sowohl Regenwasser als Brauchwasser in
den Kanal; man könnte daher auf den Gedanken kommen, jede dieser beiden
Wassermengen getrennt mit einer Abgabe zu belegen, etwa das Regenwasser
proportional der Fläche, das Brauchwasser proportional der Zahl der Bewohner.
Allein diese beiden Massstäbe werden ziemlich übereinstimmen, indem mit der
Bewohnung eines Grundstück auch die Fläche von Dächern und Höfen wächst,
Da nun überdies das Regenwasser in den meisten Fällen unerheblich im Ver-
gleich zum Brauchwasser ist (vgl. die Berechnung in DIV), so genügt es voll-
ständig, einen einzigen Massstab zur Berechnung der Abgabe anzuwenden. Dies
wäre wohl am richtigsten die Zahl der Bewohner eines Grundstücks, allein
dieselbe ist wandelbar; bequemer ist der Ertragswerth oder eine Steuerquote,
welche zwar nicht proportional zur .Anzahl der Bewohner steht, aber an-
nähernd deren Wohlstand entspricht, so dass reiche Leute stärker belastet
werden, als arme, wie sie denn auch mehr Wasser zu verbrauchen pflegen. Im
Folgenden werden die thatsächlich vorkommenden Rechnungsmethoden in einer
Reihe von Beispielen mitgetheilt.
7: Jahresabgaben. In Berlin wird von allen angeschlossenen Grund-
stücken eine jährliche Abgabe erhoben, welche von den Kapitalzinsen und Be-
triebskosten des Kanalnetzes einen (im Vergleich zum Nutzen für den öffent-
lichen Verkehr) entsprechenden Antheil decken soll. Der Magistrat setzt zu
diesem Zweck alljährlich den „Nutzertrag“ jedes Grundstücks und den Abgabe-
fuss fest. Gegenwärtig beträgt der letztere 1 0/, des Nutzertrags.
Ein anderes Beispiel, bei welchem die Gebäudesteuer die Basis bildet,
giebt Dortmund. Hier zahlen Wohnhäuser, deren Gebäudesteuer unter 30 M.
beträgt, eine jährliche Kanalsteuer von 5 M., bei einer Steuerhöhe über 30 M.
dagegen 10 M., ausserdem einen Zuschlag von 10 M. wo Kellerentwässerung
stattfindet, und einen gleich hohen für gewerbliche Zwecke.
20*