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Nachträge.
durch Feststellung von Baufluchten. genöthigt werden, ihr Eigenthum
unüberbaut liegen zu lassen, deshalb keine Entschädigung verlangen
dürfen. Indessen kann der Eigenthümer die sofortige Uebernahme
durch die Gemeinde verlangen, wenn ein Grundstück in seinem ganzen
Umfang in eine künftige Strassenfläche fällt, oder wenn es durch seine
Lage an einer bestehenden Strasse zur Bebauung geeignet ist, oder
wenn es für einen Öffentlichen Platz bestimmt ist, sobald die denselben
umgebenden Strassen schon. durch die Gemeinde erworben sind, end-
lich auch dann, wenn der Umbau eines bestehenden Gebäudes mit
Rücksicht auf festgesetzte Baufluchten versagt wird.
Gemäss dem oben erwähnten Gesetz sind die Gemeinden in Baden zur
Herstellung von Ortsstrassen verpflichtet, sobald mindestens auf einer
Seite derselben neue und ältere Gebäude in regelmässiger Folge an
die Gebäude bestehender Strassen sich anreihen, ferner die Herstellung
‚sammt Entwässerung mindestens vorläufig zum Zweck des Häuserbaues
zu besorgen, wenn die Ausführung einer solchen Gebäudereihe hin-
länglich gesichert ist.
Bei der Ausführung wurde die Brauchwasser-Menge für 1 Kopf und
Tag in München um die Hälfte grösser angenommen, als nach dem
ersten Entwurf hier angegeben ist.
Für Königsberg und München sind hier Angaben aus den Entwürfen
von Wiebe bezw. Gordon gemacht und daraus die an sich schon lehr-
reichen Folgerungen in D VII u. a. gezogen. Bei der gegenwärtigen
Ausführung hat man aber angenommen:
Königsberg: Regenmenge 120 s1.; Abflussmenge je nach Beschaffen-
heit des Entwässerungsgebietes 40—60 sl. München: Abflussmenge
der einzelnen Bezirke, je nach deren Beschaffenheit, 35—76 s].
Das neueste, die allgemeinen Grundsätze der Behandlung aussprechende
Gutachten der (verstärkten) preussischen wissenschaftlichen Deputation
für das Medizinalwesen unterscheidet folgende Gruppen von Ver-
unreinigungen. Von Infektionsstoffen (Krankheitskeimen) ist Kanal-
wasser vor der Einleitung in einen Fluss „so weit thunlich“ zu reinigen,
von fäulnissfähigen Stoffen so weit, dass keine stinkende Fäulniss im
Fluss (nach erfolgter Verdünnung) eintreten kann. Für den Gehalt an
giftigen Stoffen werden zulässige Grenzen angenommen. Alle sonstigen
Verunreinigungen sollen nach den Umständen beurtheilt werden und
zwar aus dem Gesichtspunkt, dass das Flusswasser in allen zum Trinken
erforderlichen Eigenschaften „nicht wesentlich verändert werden darf“,
Das Gutachten findet sich vollständig im Gesundheits-Ingenieur 1890, 441.
Neuerdings ist Klärung auf elektrischem Wege vorgeschlagen und
in Crossness bei London mit ziemlich grossem Umfang probeweise ein-
geführt worden. Das Kanalwasser wird in einer Vorkammer des Klär-
beckens der Wirkung eines elektrischen Stroms ausgesetzt, wodurch
sich Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff zerlegt. Zum Sauerstoff ge-
sellen sich Säuren aus dem Kanalwasser und oxydiren das Metall des
positiven Pols zu unlöslichen Oxyden. Am negativen Pol sammeln
sich die Basen aus dem Kanalwasser und erzeugen etwaige weitere
Verbindungen mit anderen Bestandtheilen. Wegen der organischen
Stoffe wird unter Umständen auch noch ein chemisches Reagens zu-
gesetzt, welches Fällungen bewerkstelligen kann. Alle diese Produkte
kommen im Klärbecken während der Ruhezeit zur Ablagerung. Das
Verfahren soll, mit Bezug auf gelöste Stoffe, wirksamer aber auch
theurer sein als gewöhnliche chemische Klärung. Engineering News,
1889 April. Deutsche Bauzeitung 1890, 134 und 374.
“ Wilh. Greve’s Buchdruckerei, Beriin SW.