Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
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. 234. 
. 316. 
Nachträge. 
durch Feststellung von Baufluchten. genöthigt werden, ihr Eigenthum 
unüberbaut liegen zu lassen, deshalb keine Entschädigung verlangen 
dürfen. Indessen kann der Eigenthümer die sofortige Uebernahme 
durch die Gemeinde verlangen, wenn ein Grundstück in seinem ganzen 
Umfang in eine künftige Strassenfläche fällt, oder wenn es durch seine 
Lage an einer bestehenden Strasse zur Bebauung geeignet ist, oder 
wenn es für einen Öffentlichen Platz bestimmt ist, sobald die denselben 
umgebenden Strassen schon. durch die Gemeinde erworben sind, end- 
lich auch dann, wenn der Umbau eines bestehenden Gebäudes mit 
Rücksicht auf festgesetzte Baufluchten versagt wird. 
Gemäss dem oben erwähnten Gesetz sind die Gemeinden in Baden zur 
Herstellung von Ortsstrassen verpflichtet, sobald mindestens auf einer 
Seite derselben neue und ältere Gebäude in regelmässiger Folge an 
die Gebäude bestehender Strassen sich anreihen, ferner die Herstellung 
‚sammt Entwässerung mindestens vorläufig zum Zweck des Häuserbaues 
zu besorgen, wenn die Ausführung einer solchen Gebäudereihe hin- 
länglich gesichert ist. 
Bei der Ausführung wurde die Brauchwasser-Menge für 1 Kopf und 
Tag in München um die Hälfte grösser angenommen, als nach dem 
ersten Entwurf hier angegeben ist. 
Für Königsberg und München sind hier Angaben aus den Entwürfen 
von Wiebe bezw. Gordon gemacht und daraus die an sich schon lehr- 
reichen Folgerungen in D VII u. a. gezogen. Bei der gegenwärtigen 
Ausführung hat man aber angenommen: 
Königsberg: Regenmenge 120 s1.; Abflussmenge je nach Beschaffen- 
heit des Entwässerungsgebietes 40—60 sl. München: Abflussmenge 
der einzelnen Bezirke, je nach deren Beschaffenheit, 35—76 s]. 
Das neueste, die allgemeinen Grundsätze der Behandlung aussprechende 
Gutachten der (verstärkten) preussischen wissenschaftlichen Deputation 
für das Medizinalwesen unterscheidet folgende Gruppen von Ver- 
unreinigungen. Von Infektionsstoffen (Krankheitskeimen) ist Kanal- 
wasser vor der Einleitung in einen Fluss „so weit thunlich“ zu reinigen, 
von fäulnissfähigen Stoffen so weit, dass keine stinkende Fäulniss im 
Fluss (nach erfolgter Verdünnung) eintreten kann. Für den Gehalt an 
giftigen Stoffen werden zulässige Grenzen angenommen. Alle sonstigen 
Verunreinigungen sollen nach den Umständen beurtheilt werden und 
zwar aus dem Gesichtspunkt, dass das Flusswasser in allen zum Trinken 
erforderlichen Eigenschaften „nicht wesentlich verändert werden darf“, 
Das Gutachten findet sich vollständig im Gesundheits-Ingenieur 1890, 441. 
Neuerdings ist Klärung auf elektrischem Wege vorgeschlagen und 
in Crossness bei London mit ziemlich grossem Umfang probeweise ein- 
geführt worden. Das Kanalwasser wird in einer Vorkammer des Klär- 
beckens der Wirkung eines elektrischen Stroms ausgesetzt, wodurch 
sich Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff zerlegt. Zum Sauerstoff ge- 
sellen sich Säuren aus dem Kanalwasser und oxydiren das Metall des 
positiven Pols zu unlöslichen Oxyden. Am negativen Pol sammeln 
sich die Basen aus dem Kanalwasser und erzeugen etwaige weitere 
Verbindungen mit anderen Bestandtheilen. Wegen der organischen 
Stoffe wird unter Umständen auch noch ein chemisches Reagens zu- 
gesetzt, welches Fällungen bewerkstelligen kann. Alle diese Produkte 
kommen im Klärbecken während der Ruhezeit zur Ablagerung. Das 
Verfahren soll, mit Bezug auf gelöste Stoffe, wirksamer aber auch 
theurer sein als gewöhnliche chemische Klärung. Engineering News, 
1889 April. Deutsche Bauzeitung 1890, 134 und 374. 
  
“  Wilh. Greve’s Buchdruckerei, Beriin SW.
	        
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