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Bedarf an Licht und Luft. 43
beträgt, Fig. 69. Beiuntergeordneten Fenstern mögen gleichbleibend 5n Ab-
stand gefordert werden. 2/, dieser Maasse genügen, sofern dem Fenster gleich-
zeitig Licht aus einem seitwärts gelegenen grössern unbebauten Raum unter
45° Richtung zukommen kann, Fig. 69. Alle diese Vorschriften sind gegen-
seitig anzuwenden, daher neue Bauten nach bestehenden einzurichten, auch
Abänderungen an letztern hiernach zu besorgen.
Wo zwei zu vergleichende Gebäude verschiedenen Eigenthümern gehören,
hat Jeder für sich Licht und Luft zu schaffen, also obigen Abstand von der
Grenze einzuhalten, Fig. 69. Hierbei ist, falls die Nachbargrenze noch un-
bebaut sein sollte, entweder die eigene Höhe der Wand massgebend, oder
(einfacher) eine gedachte nachbarliche Brandmauer, welche der ortsüblichen
mittlern Höhe von Hintergebäuden entspricht, z. B. 10—15m (s. unten die
Vorschriften für Dortmund). Bei untergeordneten Fenstern muss wieder
ein Abstand von 5m gefordert werden. Doch ist Vereinbarung zu-
lässig, um den erforderlichen Abstand zwischen 2 gleichzeitig projektirten
Bauten zu theilen. Will man obligatorische Theilung, so könnte es, um
nicht zu verwickelt zu werden, nur Halbirung sein (Sachsen, Baden). Dies
wäre jedoch unbillig bei etwa verschiedenen Bedürfnissen und Verpflich-
tungen der beiden Nachbarn. Besser gesetzlich Jeden unabhängig stellen und
zulässige Ersparnisse an Raum auf den Weg gütlicher Uebereinkunft ver-
weisen, welche durch beiderseitiges Interesse wohl zu Stande kommen mag
(Preussen, Württemberg, Hamburg). Wünschenswerth wären ausserdem solche
nachbarliche Bestimmungen, durch welche der festungsartigen Abgeschlossen-
heit der Grundstücke, mit Brandmauern gegen alle Nachbaren, vorgebeugt wird,
mindestens in neuen Stadttheilen.
Wenn es sich um Neubauten auf ältern Grundstücken handelt, deren
Werth schon auf dichter Bebauung beruht (A II), dürften die vorstehenden Vor-
schriften über Licht und Luft eingeschränkt werden, etwa bis auf die Hälfte
des Abstandes, d. h. b=1/,h bei nothwendigen und auf b= 2,5 bei unterge-
ordneten Fenstern, falls man einen Nachlass nicht von Fall zu Fall dem be-
hördlichen Ermessen anheim geben will.
Belege zu den vorstehend entwickelten Regeln für Hinterräume sind erst
neuerdings zahlreicher geworden. Früher hat man höchstens konstante Zahlen
als Abstand zwischen Hinterhäusern und zwischen Nachbarhäusern vorge-
schrieben, so 3,6m in Baden und Wiesbaden, 5,3 in vielen preussischen Städten,
6m in Magdeburg, Würzburg, Württemberg (hier 11m zwischen Wohnhäusern
und Fabrikhintergebäuden, (etwa 4m zwischen Nachbarn), endlich in Basel 3,6 m
zwischen Gebäudeseiten und Nachbargrenze, 6m zwischen Vorder- und Hinter-
haus. Ein Unterschied zwischen nothwendigen und untergeordneten Fenstern
kommt zuerst in Cassel vor, wo im allgemeinen 5m, bei bewohnten Wänden
h 2
über einer gewissen Höhe und Länge aber b = 9 gefordert wird. Weitere
Vorschriften von rationeller Form, sind in Landes-Bauordnungen noch nicht
zu finden, aber in nachfolgenden Städten angesetzt, wenn auch z. Th. noch
schüchtern. Da schon die Form der Vorschriften, die Methode der Berechnung
höchst mannichfaltig ist, so wird es zweckmässig sein, alle diese Städte ein-
zeln vorzuführen, was hier in chronologischer Keihe geschieht, jedoch nur in
den Hauptzügen, von welchen in besondern Fällen, und namentlich bei Um-
bauten auf Grundstücken, welche bereits dichter bebaut gewesen waren, fast
überall Ausnahmen zugelassen sind.
Dresden 1877. An Höfen, Flügeln, Hintergebäuden 5 = ?/, h, nachbarlich
l/; h von der Grenze, mindestens5 m. In alten Stadttheilen nach Ermessen weniger.
Karlsruhe 1877. Auf neuen Bauplätzen 5=2?/,h für nothwendige, 5m
für untergeordnete Fenster. Auf alten Bauplätzen b = 3,6m bis zur Höhe von
2 Geschossen, für jedes weitere Geschoss noch 1,5 m mehr. (Für 1890 Aenderungen
beabsichtigt.) .
München 1879. Zwischen Vorderhaus und Hinterbaus b=4h. Für
Flügelbauten, Nachbarseiten fehlt Vorschrift, desgl. für untergeordnete Fenster.
Erfurt 1880. Zwischen Vorderhaus und Hinterhaus 5 = h, mindestens
jedoch 10m, Zwischen zwei Seitengebäuden, sowie zwischen einem solchen
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