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44 Entwurf von Bebauungsplänen.
und der Nachbargrenze b—=1/,h, mindestens jedoch 5m. Auf Grundstücken,
welche bereits dichter bebaut gewesen, dürfen im Fall eines Neubaues die frühern
Höhen und Abstände wiederholt werden, falls nicht Wohnräume in Frage
kommen.
Lübeck 1881. Zwischen Seitenflügeln 5 = !/, h, für ein die ganze Breite
des Grundstücks einnehmendes Hintergebäude b = 2/3 h.
Hamburg 1882. Abstand vor nothwendigen Fenstern in den Vororten
2/; h, in der Stadt 1/; h, bei Flügelbauten oder Hinterhäusern, welche mehr als
2 Wohnungen enthalten, sogar A bez. 2/; h, mit einem Minimum von b=3,5n,
Die gleiche Berechnung ist auch gegenüber der nachbarlichen Grenze, oder
nach Uebereinkunft nachbarlichen Gebäuden gegenüber anzuwenden.
Altona 1883. Bei Flügelbauten, welche mit dem Vorderhause zusammen-
hängen, gilt die Regel b = 2,5m bis zu einer Höhe von 5m, mit Zuschlag
von 0,5 m für jede angefangenen 3m weiterer Höhe. Gleiche Regel für Fenster
in Werkstätten gegenüber der Nachbargrenze und für eine mit Wohnfenstern
versehene Rückseite eines Vorderhauses, falls ihnen ein unbewohntes Hinter-
haus das Licht beschränkt. Enthält aber weder das Vorderhaus, noch das
Hinterhaus nothwendige Fenster, so genügt stets ein Abstand von 4m, Bei be-
wohnten Hintergebäuden ist die Regel b = h mit einem Minimum von 5b=6m
anzuwenden, und zwar im „Aussenbezirk“ der Stadt auch gegenüber dem rück-
wärts anschliessenden Grundstück, wobei falls letzteres noch nicht bebaut ist,
unter % die eigne Höhe des beabsichtigten Hintergebäudes zu verstehen.
Frankfurt 1884. Die Hinterseite eines Vordergebäudes darf stets die an
der Strasse zulässige Höhe desselben erreichen. Wıll man sie noch weiter
steigern, so ist die Regel b=/, h zu beachten, obenso bei allen Hinterge-
bäuden, und mindestens immer 5)=4m zu machen. Unterschiede zwischen
nothwendigen und untergeordneten Fenstern, zwischen neuen und alten Bau-
plätzen werden nicht gemacht.
Elberfeld 1885. Hauptregel D=h— 6m wie an der Strasse. Ferner
müssen bei Neubauten auf bisher leern Grundstücken Wände von Wohngebäuden
mit nothwendigen Fenstern von nachbarlichen Grenzen mindestens 4m entfernt
bleiben, von andern Wänden mit nothwendigen Fenstern auf demselben Grund-
stück mindestens 8m. Eine geringere Entfernung ist zulässig, wenn die Wand-
höhe nicht grösser ist als der Alstand.
Dortmund 1885. Allgemein bD=h— 45m, wo nothwendige Fenster in
Betracht kommen b=?/;h Gegenüber einer Nachbargrenze wird diese ‘stets
als mit einem Gebäude besetzt angesehen, dessen Höhe der Strassenbreite ent-
spricht, oder wo es sich um eine Entfernung von mehr als 12m von der Strasse
handelt, zu 10m angenommen wird.
Darmstadt 1886. Zwischen Gebäuden desselben Eigenthümess b=h—
1,5m. Gegen nachbarliche Gebäude oder Grenzen 5—= 3m (letzteres wohl in
der Unterstellung, dass gegen den Nachbar in der Regel nur untergeordnete
Fenster gerichtet werden.
Königsberg 187%. b=h—5nm, mit einem Minimum von b=5n,
letzteres Maass auch bei Fenstern gegen Nachbarn gültig.
Berlin 1887: Bei allen Fensterwänden 5b=h— 6m, und mindestens
b=6m, sowohl gegen andre Bauten als gegen Nachbargrenzen. Daneben eine
Reihe von Ausnahmen zugunsten solcher Grundstücke, welche bereits dichter
bebaut gewesen waren, als obige Regel zulässt.
Magdeburg 1887. Die Hinterfronten der Vordergebäude und alle Hinter-
gebäude dürfen bis zu derselben Höhe aufgeführt werden, welche ein Vorder-
gebäude an der Strasse besitzt. Uebertrifft jedoch das kleinere Maass des
Hofes die Strassenbreite, so dürfen Hintergebäude so hoch werden, als wenn
sie an einer Strasse von der Breite des Hofes lägen.
Freiburg 1887. Abstand vor nothwendigen Fenstern 2/; h, vor unterge-
ordneten 5m, auch gegen, eine baufähige Nachbargrenze. Auf bereits dichter
bebaut gewesenen Grundstücken wird unter Umständen b=!/, h gestattet, aber
niemals unter 5m,
Rom 1887. Allgemein in Höfen b =1/; h.
Köln 1888. Die Hinterfronte eines Vorderhauses und die Vorderfronte
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