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46 Entwurf von Bebauungsplänen.
Miaalorschriiten 3 unbebauter Theil Gesammtfläche
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Düsseldorf, Erfurt (neue Pau-
plätze) . De Fe ah 50
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; . ei 1—3 Geschossen.
Freiburg, neue Bauplätze . . . ı/a 20 für jedes weitere pe
n alte Bauplätze /z Sehnäs
Halle, neue Bauplätze . . . . 1/,(Eckplätze!,) 50 (Eckplätze 40).
Magdeburg, neue Bauplätze . . |, (Eckplätzel/,) 7m DI) bei 1-3 Ge-
schossen.
1,5 m mehr Seitenlänge für
| jedes weitere Geschoss.
Posen, Basta: una, E | d
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Wiesbaden ae! m. IM | 100 (eventuell nur 50).
Zu vorstehender Uebersicht ist weiter zu bemerken, dass in den meisten
Städten ältere Grundstücke, deren Leerraum den allgemeinen Regeln nicht
entsprochen hatte, im Fall eines Neubaues doch wieder dichter bebaut werden
dürfen, als die Regeln besagen. Dieser Konzession an die bestehenden Werths-
verhältnisse (A VII) sind jedoch gewöhnlich beschränkende Bedingungen zu-
gunsten der Gesundheit beigefügt, z. B. darf in Halle die bisherige Dichtigkeit
nur dann beibehalten werden, wenn sich die Zahl der Geschosse nicht ändert;
in Erfurt, Freiburg, Heidelberg und Mannheim solien immerhin mindestens
25 am unbebaut bleiben; in Berlin gilt ein verwickeltes System von Ausnahmen;
in noch andern Städten wird ein Nachlass der allgemeinen Regeln dem Er-
messen der Behörden anheim gestellt.
. Die meisten Bauordnungen gestatten kleine Nebengebäude in die Höfe
einzustellen, weil dadurch den höheren Gebäuden ringsum kaum geschadet
wird. Ferner wird bei Eckhäusern gewöhnlich ein Nachlass gewährt, sei
es nach bestimmten Regeln (Berlin), sei es nach Gutdünken der Baupolizei.
Noch weiter gehend sind in Altona Familienhäuser ohne Hofraum zulässig,
wenn jedes derselben einen Vorgarten von mindestens 6 m Tiefe und unmittelbar
an einer Öffentlichen Strasse besitzt. Aehnlich wird anderwärts auf bereits
bebaut gewesenen Grundstücken von geringer Tiefe (Berlin unter 15 m,
Königsberg unter 10 m, Halle unter 8m) volle Bebauung ohne Hofraum
gestattet, falls alle bewohnten Räume Licht und Luft unmittelbar von der
Strasse, alle sonstigen von Lichtschächten empfangen.
Im Ganzen ist den angeführten Vor-
schriften die allzu einförmige Behand-
lung vorzuwerfen, indem sie die Form
und Bebauungsfähigkeit der Grundstücke,
die Bestimmung und Profilirung der den
Hof umstehenden Gebäude nicht genü-
gend berücksichtigen. In Folge dessen
wird die Raumausnützung erschwert,
während doch z. B. ein vorgerücktes Erd-
geschoss Fig. 70 noch den normalen
Lichteinfall gewährt und für gewisse
bauliche Zwecke (Geschäftslokale, kleine
Familienhäuser) schätzbar sein würde.
In Elberfeld ist deshalb die Ueberdeckung eines Hofraumes bei Wohnhäusern
in Erdgeschosshöhe, bei Geschäftshäusern selbst in grösserer Höhe mittels Glas-
dach gestattet. Uebrigens scheinen alle Bestimmungen über Hof-Abmessungen
entbehrlich, wenn nur eine gewisse Beziehung zwischen 5 und h (wo möglich
Fig. 70.
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