Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zwischenräume und Vorräume. 47 
b= h) festgesetzt ist. Denn hierdurch entstehen von selbst leere Räume, und 
zudem nach den speziellen Bedürfnissen der einzelnen Baulichkeiten ange- 
messen vertheilt. In der Regel wird dabei reichlich (1/;—1/,) unbebaute Fläche 
bleiben. Demgemäss giebt es in Hamburg und Dresden keine Vorschriften 
über den Flächeninhalt von Höfen.!) 
Im Interesse der Hinterwohner hat man wohl besondere Grenzen für die 
Höhe von Hintergebäuden festgesetzt. Das dürftigste Verfahren in dieser 
Richtung besteht darin, die Maximalhöhe an der Strasse auch hinten als Grenze 
anzunehmen, sofern nur die Hofbreite der Strassenbreite gleichkommt. Eine 
Ergänzung dazu liefert eine Vorschrift, wobei Hintergebäude stets nur bis zu 
derselben Höhe aufgeführt werden dürfen, wie die zu dem betreffenden Grundstück 
gehörigen Vordergebäude.e Am günstigsten aber werden kleinere Grenzen 
als für die Höhe von Vordergebäuden festgesetzt. So sollen in Altona, 
Hamburg, Braunschweig, Stuttgart bewohnte Hintergebäude auf 3 Geschosse, 
in letzterer Stadt zugleich auf 12 m Höhe beschränkt bleiben. Dies ist gewiss 
willkommen zu heissen, wenngleich es weniger wichtig erscheint, wenn nur 
für ein gesundes Verhältniss »:b auch in den Höfen gesorgt’ist. Wünschens- 
werth wäre endlich noch, die Höfe oder Gärten im Inneren von Blöcken zu 
einem grösseren Luftraum zusammen zu legen, die Tiefe der Bebauung von 
der Strasse ab auf ein gewisses Maas zu beschränken. Dies ist in einigen 
Orten vorgeschrieben; z. B. dürfen in Magdeburg Wohnhäuser nur innerhalb 
50 m Abstand von der Bauflucht errichtet werden. Allgemein sind solche 
Veranstaltungen entweder dem freiwilligen Uebereinkommen einer Gruppe von 
Grossgrundbesitzern anheim zu geben, oder als Bedingungen beim Verkauf von 
Bauplätzen aufzustellen, wie solches nicht selten durch Baugesellschaften, oder bei 
der Parzellirung von Staatsgrund geschieht, um angenehme Wohnbezirke zu 
schaffen.?) 
Yo. Zwischenräume und Vorräume, 
Die in alten Städten gebräuchlichen engen Zwischenräume zwischen 2 Häusern 
(Winkel, Schluchten) sind jetzt wegen gesundheitlicher Nachtheile überall ver- 
boten. Vielmehr wird entweder Zusammenrücken oder erheblicher Abstand 
gefordert, z. B. in vielen preussischen Städten mindestens 2,5 oder 3m, selbst 
bei fensterlosen Wänden. In der Bauordnung von Weimar finden sich noch 
Anleitungen, wie der gesammte Zwischenraum von 5m zwischen den beiden 
Nachbaren vertheilt werden könne — falls sie nicht unmittelbar an die Grenze 
bauen Mittels einer solchen Bestimmung wird die geschlossene Häuserreihe, 
zur Regel erhoben, weil sie das Grundstück besser ausnutzt. Nur die Sitte 
belässt glücklicher Weise noch in manchen Städten, wenigstens in ländlichen 
und vornehmen Stadttheilen, einen Abstand zwischen Nachbarhäusern, so in den 
Aussenbezirken von Hamburg, Lübeck, Hannover, Frankfurt®), in Vororten von 
Berlin u. a. 
Umgekehrt bildet in manchen Stadterweiterungen die sog. offene Bauweise, 
oder Pavillonsystem mit gebotenen Zwischenräumen die Regel. In württem- 
bergischen Städten ist sie lange üblich mit zwischen 2,9m und 4m vorge- 
schriebenen Abständen. Weitere Belege für obligatorische Abstände geben, 
theils in gesammten Aussenzonen, theils in bestimmten Strassen oder engeren 
Bezirken: Braunschweig 4m, Würzburg 5m, Wiesbaden (Landbezirk) und Augs- 
burg 6m, Köln und Salzburg 10m, Freiburg 9m theilweise bis 12m, Linz und 
Pest (Andrassy-Strasse) 12m, mehrere Villenbezirke von Dresden, wo Abstände 
z. Th. gleichbeibend zwischen 8 und 20m, z. Th. von den Haushöhen abhängig 
zwischen 1/s (hi + hs) und 1/, (Aı + ho) vorkommen. Im allgemeinen wäre 
1) S. Vergleich der Hamburger und Berliner Bauordnung, Deutsche Bauz. 1837, 549. 
2) Ueber die neuern Bestrebungen des Vereins für öffentliche Gesundheitspflege hinsicht- 
lich der in vorstehendem Abschnitt behandelten Fragen s. unter Litteratur. 
3) In Frankfurt war durch Gesetz von 1851 ein „Wich*, Abstand 2 X 2,66 m zwischen zwei 
Häusern angeordnet, jedoch durch Vereinbarung der Nachbaren jederzeit aufzuheben. Nach der 
neuen Bauordnung von 1884 wird umgekehrt zum Erreichen eines Abstandes von 2 X 2,5 m 
nachbarliches Einverständniss bedingt, dagegen der Anschluss an die Grenze Jedermann ge- 
stattet. Offenbar ist damit der geschlossenen Bauweise mehr Vorschub geleistet als vorher der 
Fall war. 
EREEROENDIEAETN ET EDER DEE ET TER ET SUB 1 ERENEE BETRETEN 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.