077 ee Tr Re SE - BERN
Zwischenräume und Vorräume, 49
Freitreppen und Lichtgräben vorzulegen. Wenn dies bei der grossen Breite
dortiger Strassen unbedenklich sein mag, so erscheint es doch rechtlich wider-
sinnig und ist jedenfalls bei uns mehr aus alter Bequemlichkeit als aus prak-
tischer Nothwendigkeit herzuleiten. Korrekt wäre es vielmehr, den Gehweg
für den Verkehr ganz frei zu lassen.t) Erst über einer gewissen Höhe (ver-
schiedene Vorschriften schwanken zwischen 2 und 4m) sind bauliche Vor-
sprünge unbedenklich, immerhin aber wegen Verdunkelung der Strasse nicht
zu übertreiben. In dieser Beziehung hat man sich nach der Breite der Strasse
zu richten, daher statt verwickelter Skalen von Abmessungen die einfache Regel
zu empfehlen: Ueber der Höhe von 3m dürfen Bautheile bis auf !/,, der
Strassenbreite, jedoch keinenfalls über die Gehwegbreite, vorspringen; ge-
schlossene Erker dürfen im ganzen nicht mehr als !/, der baufähigen Front-
länge des Grundstücks einnehmen. Wo sehr schmale Strassen vorkommen,
mögen etwa auch Erker und Balkone ganz untersagt werden, so manchenorts
bei Strassenbreiten unter 8—15 m,
In umgekehrter Richtung ist die Behörde berechtigt, in beliebigen Strassen
die Baulinie hinter die Strassenlinie zu legen. Dies geschieht namentlich, um
Vorgärten zu gewinnen, welche ausser der in BIIl erwähnten Erleichterung der
Anpflanzung von Baumreihen einen angenehmen Eindruck auf die Vorübergehen-
den, mehr Luftraum und doch Ersparniss an Strassenbreite und Strassenkosten ge-
währen (künftige Verbreiterung der Strasse bei etwa wachsendem Verkehr vor-
behalten). Diese Vortheile für die Allgemeinheit bedeuten aber meistens Opfer für
die Hausbesitzer; denn ein Geschäftshaus verliert durch Abrücken vom Verkehr
und selbst bei Wohnhäusern werden die Unterhaltungskosten von Vorgärten
selten durch entsprechenden Genuss aufgewogen. Lohnend für den Eigen-
thümer werden sie erst bei einer solchen Tiefe, dass sie zum ungestörten
Aufenthalt dienen können, d. h. bei mindesten 6m, wo möglich bis zu 10m,
Letzteres Maass findet sich in Landhausstrassen von Hamburg, Dresden, Wies-
baden, während sonst meisters geringere Tiefen, zwischen 3 und 6m, ge-
wählt werden. Preussische und Braunschweigische Vorschrift „in der Regel
3 m“; Bremen mindestens 1/, der Strassenbreite aber höchstens 6 m; Lübeck bei
3 Strassenklassen bezw. 3, 5, 8m. An „Landstrassen* beträgt der gesetzliche
Abstand zwischen Strassenkante und Haus zwischen 2 und 4m. Daher vor-
sichtige Wahl der mit Vorgärten zu versehenden Strassen und der Tiefe der-
selben!
Aehnlich könnte nun auch ein geringerer Abstand zwischen Strassen-
linie und Baulinie vorgeschrieben werden, z. B. an Nebenstrassen 0,2—0,5 m,
an Hauptstrassen 0,5—1,5 @®, um durch vorspringende Bautheile ein kräftiges
Relief der Häuserfronten herbei zu führen. Ein solches Opfer an Grundfläche
würde im allgemeinen geringer sein, als dasjenige von Vorgärten, daher ohne
Zweifel nnter demselben Rechtstitel wie letztere auferlegt werden dürfen, beides
wesentlich aus ästhetischen Gründen.
Zu baulicher Ausnutzung des fraglichen Streifens zwischen Strassenlinie
und Baulinie sollte den Bauenden möglichst viel Freiheit gelassen werden, um
die geforderte Dienstbarkeit einigermassen auszugleichen. Statt der mannich-
faltigen Vorschriften, welche in Bauordnungen stehen, möchten folgende Grund-
sätze zu empfehlen sein: Niedrige Vorbauten, als Terrassen, Rampen, Frei-
treppen, Lichtgräben, auch Gartenlauben dürfen sich bis an die Strasse er-
strecken; höher aufsteigende Risalite, Portale, Schaufenster, Veranden in
schmalen Zwischenstreifen (unter 1,5 m Tiefe) ebenfalls bis an die Strasse, in
breitern Vorgärten auf !1/, von deren Tiefe, höchstens jedoch um 3m vor die
Bauflucht vorspringen, Vorbauten an den Obergeschossen als Balkone, Erker,
: Vordächer, sowohl an der Hauptwand als an Risaliten um 1/;, des Abstandes
von der gegenüber liegenden Banlinie.e An Länge ist umwandeten Vorsprüngen
insgesammt 1/, der Frontlänge des Grundstücks zu gewähren, während offene
Bautheile keine Beschränkung in dieser Richtung bedürfen.
1) Offene Kellertreppen und Lichtgräben sind bereits überall hinter die Bauflucht ver-
wiesen. Einzelne Kellerlöcher sollten dagegen im Fussweg erlaubt bleiben, da sie für den Ver-
kehr gefahrlos überdeckt werden können und sehr bequem zum Beleuchten, Hinunterschaffen
von Kohlen usw, sind.
III. &
EEE ETDN TEEN ET nt REES TEE 7 RR Fa a re NEE I