Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
  
Er EEE a EEE EEE Em er Mr RE ee Een 
Allgemeine Rechtsverhältnisse, 53 
auch Gelasse, welche ursprünglich gar nicht zum Wohnen bestimmt, daher auch 
nicht entsprechend mit Licht und Luft versehen waren, später dennoch (vielleicht 
nach einer dürftigen Umgestaltung) als Wohn- und Arbeitsräume verwendet 
werden. Hiergegen kann nur eine polizeiliche Wohnungs-Inspektion schützen, 
insbesondere zugunsten der ärmeren Klassen, welche in ihrer’ Nothlage dem 
Zusammendrängen zuerst zum Opfer fallen. Massgebend muss dabei eine 
Vorschrift über den für 1 Kopf erforderlichen Luftraum sein. Es giebt dergleichen 
Normen besonders für Logirhäuser, welche in verschiedenen Ländern zwischen 
10 und 16 cbm für 1 Kopf, bei Kindern die Hälfte davon, verlangen. In 
England ist allgemein den Miethshäusern eine wohnungspolizeiliche Normirung 
zu Theil geworden, mit 8—11 ebm für 1 Kopf; in Californien wird sowohl der 
Miether als der Vermiether bestraft wenn weniger als 14 cbm auf den Kopf 
entfallen. 
Bei einer. allgemein gesetzlichen Regelung dürfen von allen Räumen einer 
Wohnung nur die zum Schlafen bestimmten in Rechnung gezogen werden; 
sonst möchte die auf den Gesammtraum bestimmte Kopfzahl doch über Nacht 
in ein viel zu kleines Volumen gedrängt werden. Ferner sollte die gegebene 
Möglichkeit der Lufterneuerung, also der Flächeninhalt der Fenster, mit in 
Betracht gezogen werden. Dies führt etwa auf folgende Grundsätze: 
Schlafräume, sowohl in Privatwohnungen als in Logirhäusern, dürfen nur 
so weit belegt werden, dass auf jede erwachsene Person ein Luftraum von 
mindestens 12 cm, auf jedes Kind unter 10 Jahren die Hälfte davon entfällt. 
Diese Ziffer kann verringert werden, wenn die Fensterfläche des Raumes eine 
reichlichere ist, als 1 qm auf 30 cbm Rauminhalt, aber niemals unter 10. 
Anderseits muss die Ziffer bis zu 14 gesteigert werden, wo der Flächeninhalt 
der Fenster der Vorschrift nicht genügt (vergl. B VI. Anmerk.) 
Bei einer praktischen Vorschrift mag vielleicht, der Einfachheit wegen, 
von der Berücksichtigung der Fenster Umgang genommen und durchweg 
verlangt werden, dass als Schlafräume benutzte (insbesondere vermiethete) 
Gelasse für jede Person mindestens 10 oder 12 ebm Luftraum enthalten, bei 
Kindern die Hälfte. 
C. Vollzug von Bebauungsplänen. 
I. Allgemeine Rechtsverhältnisse. 
Massgebende gesetzliche Bestimmungen: 
Preussen: Gesetz vom 2. Juli 1875, betreffend die Anlegung und Ver- 
änderung von Strassen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften.!) — 
Sachsen: zerstreut, namentlich im Gesetz von 1863, über Beaufsichtigung der 
Baue mit Ausführungs-Verordnung, und in der Lokal-Bauordnung von 1868. — 
Bayern in der Landes-Bauordnung von 1877. — Württemberg desgl. 1872. — 
Hessen desgl. 1881. — Braunschweig desgl. 1877. — Baden: Gesetz vom 
20. Februar 1868, betreffend die Anlage der Ortsstrassen und Feststellung der 
Baufluchten. — Wien Bauordnung von 1883, ähnlich in anderen österreichischen 
Städten. — Hamburg Bauordnung von 1882, — Bremen desgl. 1883. — Stadt- 
erweiterung von Mainz, Hessisches Gesetz vom 23. Juni 1875. — Stadterweiterung 
von Strassburg, Spezialgesetz vom 21. Mai 1879. 
Vorstehende Gesetze regeln die Thätigkeit von Gemeinde-Organen und 
Staatsbehörden bei Entwurf und Feststellung von Bebauungsplänen. Sie lassen 
aber der Natur der Sache nach die räumliche Ausdehnung eines solchen Planes 
offen, ausgenommen: dass in Preussen und Baden derselbe dem „Bedürfniss der 
nähern Zukunft“ entsprechen soll. Ein Verfahren, welches genau dem letztern 
Ausdruck entspricht, würde jedoch nicht zu einem organischen Ganzen führen, 
  
1) Die ausführlichsten unter den auf dieses Gesetz gestützten Ortsstatuten, diejenigen 
für Berlin und Hannover, stehen in der Deutschen Bauzeitung 1877, S. 272. 
EEREETDNI TESTEN ET EN RD. 90 Weg © 
ER NN NT TERN RT EEEEETEPRESSPERESTERNNENEN ABER 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.