Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
62 Vollzug von Bebauungsplänen. 
Unbilligkeit zwischen tiefen und breiten Grundstücken entsteht und trotzdem 
dabei die Errichtung von Hintergebäuden befördert wird, während das Gegen- 
theil zu wünschen wäre. Eckgrundstücke haben nach Fig. 73 entweder nur 
für die längere ihrer breiten Fronten zu bezahlen (Karlsruhe) oder aber für 
beide Fronten ohne das Quadrat y, welches die Stadt übernimmt (Bremen Land- 
gebiet) oder das letztere wird auf alle Grundbesitzer im Block vertheilt (Ham- 
burg, Hessen), oder, endlich, das Eckstück allein hat y zu tragen (Dresden, Bremen). 
Ferner können ungleichartige Kosten längs einer Strassen- 
Fig. 73. strecke entstehen durch Verschiedenheit, Bodenpreise, wechselnde 
Erdarbeiten, einzelne Brücken usw. Hier muss Ausgleichung 
auf sämmtliche Anstösser eintreten, weil ailen die Vortheile 
der Strasse zugute kommen. Wie lang ist nun die Reihe zu 
wählen, innerhalb derer ausgeglichen wird? In Mainz wird 
von einer Blockecke zur andern vertheilt, in Karlsruhe u. a. 
die betreffende Strecke von Fall zu Fall festgesetzt, in Ham- 
burg, Leipzig und Basel ein schiedsrichterliches Verfahren 
eingeleitet, falls nicht gütliche Verständigung zu erzielen ist. 
41... Die einfachste Lösung dieser Schwierigkeit dürfte in Nor- 
malbeiträgen bestehen. Dabei tritt die Gemeinde als 
. Unternehmer auf und übernimmt ein Risiko, weil ganz 
genaue Zahlen nicht im voraus zu berechnen und deshalb auch unnöthig sind. 
Die Grundbesitzer aber wissen im voraus über ihre Belastung Bescheid, statt 
warten zu müssen, bis die wirkliche Ausführung statt gefunden hat und abge- 
rechnet ist; hiermit tritt dann auch grössere Sicherheit im Handelsverkehr mit 
Liegenschaften ein. Normalbeiträge wären in Stadtbezirken von sehr ver- 
schiedener Beschaffenheit verschieden festzusetzen; indessen trifft das mehr nur 
den Bodenwerth, während bei den technischen Arbeiten feste Zahlen für 
eine ganze Stadt (für 1lam Strassenbefestigung, für 1m Kanal usw.) gelten 
können. Ferner können Zeitverhältnisse möglicherweise zu Aenderungen ver- 
anlassen. In der Praxis kommen Normalbeiträge jetzt nur erst bei Abzugs- 
kanälen und Fusswegen vor. Eine These des Verbandes deutscher Architekten- 
und Ingenier-Vereine (1874) lautet: 
Der Stadtgemeinde kommt die Befugniss zu, sich für die von ihr aufge- 
wandten Kosten neuer Strassen mit Zubehör Deckung von Seiten der anstossen- 
den Grundeigenthimer zu verschaffen. Unter den betreffenden finanziellen 
Formen empfehlen sich, namentlich wenn das Verfahren der Regulirung vor- 
ausgegangen ist, besonders Normalbeiträge pro Meter der Frontlänge jedes 
Grundstücks. 
Im allgemeinen kann die Herstellung eines Hauses derjenigen der Strasse 
vorhergehen oder nachfolgen. Im erstern Fall trifft den Hausbesitzer die 
Beitragspflicht „sofern und sobald ihm von der Strasse ein Vortheil erwächst“ 
(Badisches Gesetz). Dies wird wohl ausnahmslos der Fall sein, und selbst Ge- 
bäude an Landwegen geniessen einen Vortheil, wenn letztere städtisch hergestellt 
werden, haben daher zu den Kosten beizutragen (Hannover). In vielen Städten 
wird die Bewilligung eines Baugesuches an einer künftigen Strasse an die 
Bedingung geknüpft, dass der Grundeigenthümer sich zur künftigen Kosten- 
deckung verpflichte und dafür einstweilen Sicherheit stelle. Dieser Zusammen- 
hang ist zwar von juristischer Seite schon bestritten, aber gleichwohl in Berlin, 
Lübeck, Braunschweig, Frankfurt, Dresden, Leipzig, Stuttgart, Worms u. a. orts- 
gesetzlich. Jene Sicherheit kann in Kaution oder Hypothek bestehen. Dass zu- 
dem noch sofortige Freilegung und Abtretung des Geländes zur künftigen 
Strasse gefordert wird, erscheint aber unnöthig hart, weil die öde Fläche vor 
Herstellung der Strasse Niemanden Nutzen bringt, während sie der Eigenthümer 
bis dahin noch hätte verwerthen können. 
Wird umgekehrt eine Strasse fertig gemacht, ehe ein Grundstück bebaut 
ist, so hat dessen Besitzer nach den meisten Gesetzen noch nicht zu zahlen, 
weil er für Landwirthschaft oder dgl. noch keinen wesentlichen Vortheil von 
der Strasse geniesst. Die Beitragspflicht tritt in der Regel erst ein, sobald 
ein Gebäude errichtet wird. In Karlsruhe ist der Termin noch genauer dahin 
bestimmt, sobald mit Bauen begonnen wird, aber nicht ehe die Strasse benutzbar 
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