Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

64 Vollzug von Bebauungsplänen. 
sind daher: Bauvertrag mit genauen technischen Bedingungen, eventuell Kautions- 
leistung, K«ntrolle der Arbeit, Vollendung:termin, Abnahme unter Abstellung 
etwaiger Mängel. Unter Umständen mag sich die Gemeinde Einiges zur Aus- 
führung vorbehalten, wozu ihre Erfahrungen und Vorräthe besser geeignet sind, 
2. B. Kanäle, Pflaster, Gas- und Wasserröhren, wobei dann der Unternehmer die 
Kosten zu ersetzen hat. Ja es kommt vor, dass die städtische Bauverwaltung 
die gesammte Herstellung von Privatstrassen auf Rechnung des Unternehmers. 
besorgt. Dies ist z. B. in Leipzig, Halle, Hannover, Aachen allgemein, ander- 
wärts ausdrücklich nach Wahl vorbehalten oder nach Umständen üblich. Auch 
in Karlsruhe gilt der Grundsatz, dass neue Strassen, sofern dieselben durch 
ein öffentliches Bedürfniss nicht dringend geboten sind, nur dann (durch die 
Stadt) erstellt werden sollen, wenn die betheiligten Unternehmer sofort alle 
der Gemeinde erwachsenden Kosten ersetzen. Es giebt demnach bezüglich der 
Ausführung von neuen Strassen mancherlei Abstufungen zwischen vollen Privat- 
strassen mit Gemeindebeitrag und Gemeindestrassen mit Privatbeiträgen. 
Zur Uebernahme einer Privatstrasse in das städtische Strassennetz wird 
vom Unternehmer ein möglichst früher Termin gewünscht, weil er erst damit 
die Pflicht der Unterhaltung los wird. Anderseits liegt es im Interesse der 
Gemeinde, eine neue Strasse nicht eher anzunehmen, als bis sie Verkehrsbe- 
dürfniss ist, und nicht mehr erheblich durch Materialtransporte abgenützt wird. 
In dieser Frage jewe ls „nach Ermessen“ zu handeln ist ungeeignet, vielmehr 
ein festes Prinzip für beide Theile erwünscht. Gleich nach Vollendung ist die 
Uebernahme zugesagt in: Frankfurt, Bremen, Leipzig, Zürich, dgl. in Berlin und 
Lübeck. Doch hat hier der Unternehmer noch auf 4 Jahre die Unterhaltung zu 
tragen, bez. Beiträge zu derselben zu leisten. In Hamburg und Breslau erfolst 
stets die Uebernahme, sobald mehr als die Hälfte der Frontlängen tebaut, und 
die Verbindung mit andern Strassen an beiden Enden herstellt ist; in Basel 
sobald mindetens 3/, der beiderseitigen Strassenlinien angebaut sind; in Dresden, 
wenn auf Anordnung des Stadtraths oder auf Beschluss der Mehrheit der Grund- 
besitzer der Fahrweg gepflastert wird, unter der Voraussetzung, dass An- 
) fangs eine leichtere Konstruktion genügt. In England kann eine Strasse durch 
Mehrheitsbeschluss der Anstösser (Eigenthümer) zu einer öffentlichen erklärt 
werden, falls sie zur Befriedigung der Behörde gut hergestellt ist. Bis dahin 
kommt es sogar vor, dass eine Privatstrasse gegen den öffentlichen Verkehr- 
abgesperrt wird, um sie vor Abnutzung zu schützen. 
V. Sonstige Massregeln der Gemeinde. 
Gesetzlich beschränkt sich die Obliegenheit einer Stadtverwaltung auf die 
Festsetzung von Bebauungsplänen und die Herstellung von Strassen. Das 
Weitere wird dann in der Regel der Privatthätigkeit überlassen, namentlich 
das Häuserbauen, besondere Verkehrsmittel (Strassenbahnen, vgl. EIX), viel- 
fach selbst die Ausführung von Strassen (CIV). Aber die freie Konkurrenz 
zwischen Privaten hat mitunter recht verderbliche Zustände herbei geführt und 
das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage von Wohnungen ist gerade 
in solchen Zeiten ausgeblieben, wo es wegen Wohnungsnoth am wichtigsten 
gewesen wäre. Auch die Selbsthülfe gewisser Bevölkerungskreise (Baugenossen- 
schaften) und die Fürsorge einzelner Arbeitgeber oder Gesellschaften hat er- 
fahrungsmässig nicht weit genug gereicht, obgleich die Errichtung kleiner 
Wohnungen keineswegs immer ein Opfer der Wohlthätigkeit geblieben ist, son- 
dern sich vielfach ausreichend rentirt hat.!) In Deutschland haben die arbeiten- 
den Klassen noch nicht oft zur Selbsthülfe gegriffen, Arbeitgeber wohl auf dem 
Lande und in Fabrikorten Anerkennenswerthes geleistet, in grossen Städten 
aber sehr wenig mitgeholfen. Daher kann es, wie auf andern Gebieten, zur 
Pflicht der Gemeinde oder des Staates werden, in die Wohnungsfrage, insbe- 
sondere zugunsten der ärmern Bevölkerungsklassen, einzugreifen. In welchem 
Masse und zu welcher Zeit, ist natürlich nach örtlichen Umständen zu ent- 
  
  
l) Z. B. die Häuser, welche der Verein gegen Verarmung in Darmstadt umgebaut hat 
(Broschüre 1886); ferner die model dwellings mehrerer Unternehmungen in London, allerdings 
Miethkasernen, aber unter möglichster Selbständigkeit der Wohnungen und mit squares 
versehen. Aehnlich bei der „Gemeinnützigen Baugesellschaft* in Berlin. 
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