Full text: Erdarbeiten; Strassenbau; Brückenbau (Abtheilung 3, 4. Heft)

   
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4. Querschnitte, welche nach Bedarf aufgenommen und im 1öhenmaalsstabe 
des Längenschnittes ee werden müssen. 
5. Entwürfe zu den Kunstbauten, die in angemessener Grösse gezeichnet 
sind. Die weiteren, sehr genauen und vollständigen Vorschriften sind in der 
Instruktion selbst nachzusehen. 
Ein sehr zweckmäfsiges Verfahren bei der Ausführung der Vorarbeiten 
und der zeichnerischen Darstellung der Entwürfe ist in Norwegen!) durch den 
Wegebau-Direktor Bergh eingeführt. Die Entwürfe werden unter Benutzung 
einheitlicher, für das ganze Reich anzuwendender, auf Netzpapier gedruckter 
Formulare aufgetr agen, bei denen die Längen der Quadratseiten, je nach dem 
es sich um den Uebersichtsplan, den Hanptplan oder den Plan der Einzelheiten 
handelt, verschiedene wirk liche Längen bedeuten. Längenschnitte und Quer- 
schnitte werden gleichzeitig aufgenommen und auf dem Felde sofort in Blei 
eingetragen und später schwarz ausgezogen. Die Gröfse der Schnittflächen für 
Auftrag oder Abtrag wird durch Abzählen der Quadrate des Netzpapiers ge- 
funden. Die Massen des zu bewegenden Bodens sowie verschiedene Notizen 
werden auf dem Formular angegeben. 
   
  
f) Der Rentenertrag der Stralsen. 
In den meisten Fällen sind überschlägliche Ermittelungen über die Ein- 
träglichkeit der Strafsen schon angestellt bevor mit der Ausarbeitung der 
Entwürfe begonnen wird; doch | ässt sich eine genaue Feststellung der zu er- 
wartenden Rente erst ermöglichen wenn der Entwurf der neuen Anlage wenig- 
stens in der Hauptsache 1 feststeht, 
Wenn jährlich auf einer Strafse der Länge / (Kilometer) Güter der Menge 
' (Tonnen) befördert werden und die Frachtermäfsigung durch den ‚Ausbau 
der Strafse für die Tonne und Ikm — ß ist, so ist der jährliche Nutzen der 
Strafse = 8Cl. Wenn dieser Betrag ausreichend hoch ist, um die Unter- 
haltungskosten — ah Hy C)1 — wo B die vom Verke a unabhängigen Unter- 
haltungskosten, y die durch die Be förderung von 1t Last bewirkte Abnutzung 
der Strafse bezeichnen — zu decken und das Anl ee l Al zu verzinsen, 
so ist der Bau der Strafse nützlich. 
Selbstverständlich kommt bei Landstrafsenanlagen diese Rente: 
ßCI—(B+-yOl (8 —-y)C— B 
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ölkerung zugute, welche auf dem Wege verkehrt. 
efö a von 1t für 1 km auf Erdwegen 0,1M., auf 
besteintem Wege 0,0 kostet, also die Frachtermäfsigung $ = 0,06 M. ist, 
wenn jährlich 200 )Ot ; Förde rt werden, und wenn ferner die Anlagekosten der 
Strafse für 1 km auf 16000 M., die Unt terhaltungskosten auf (150 + 0,02 CO) M. 
sich belaufen, so ist die wirthschaftliche Rente: 
(0,06 — 0,02) 2000 — 150 
der gesammten Be 
Wenn z. B. die 
  
  
   
  
en a 0,0407 oder rund 4 Prozent 
ı N , EU VUCI Ä - 4Cllle 
16000 
Da nun auf jeden Menschen bei sehr mäfsiger Annahme etwa 1! jährlicher 
Verkehr zu ander ist, so ergiebt sich, dafs in einer Gegend, wo die vor- 
genannten Preise zutreffend sind, eine Bevölkerung von 2000 Seelen genügt, 
um den kunstmäfsigen Ausbau des Weges, auf welchem der gesammte Fracht- 
verkehr stattfindet, vortheilhaft zu machen. 
Yl. Der Neubau. 
a) Der Erdkörper. 
Der Bau des Strafsenkörpers wird in der Hauptsache nach den allgemeinen 
Regeln über Erdbau und über die Herstellung der Dämme und Einschnitte 
ausgeführt. Hier sollen daher - die für den Strafsenb: sbesondere üı 
ausgeführt. Hier sollen daher nur die für den Strafsenbau insbesondere in 
Frage kommenden Anordnungen kurz in Betracht gezogen werden. Begründet 
sind diese meistens durch die Erwägung, dass der Strafsenkörper nur relativ 
1) Zentralbl. d. Bauverwlig., 1837, S. 390. 
    
      
   
  
  
  
  
   
  
  
  
  
   
  
   
    
    
     
   
  
      
    
  
  
  
   
    
  
  
   
   
  
   
   
  
  
  
  
   
   
   
  
   
    
    
  
   
   
    
   
   
  
  
  
   
   
   
  
  
    
  
  
   
  
  
  
  
  
  
     
  
    
   
    
  
      
	        
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