998 Der Strafsenbau.
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verbaute Material wird entweder unter Anwendung von Sperrsteinen, wie beim
Flicksystem, durch den Verkehr gedichtet, oder gewalzt, oder auch (z. B. in
steilen Steigungen, welche die Anwendung der Walze nicht zulassen) fest-
gestampft.
Die Anwendung der Chausseewalze ist aus den oben mitgetheilten Grün-
den wünschenswerth und sollte jedenfalls geschehen, wenn eine irgendwie er-
hebliche Steinmenge verbaut ist. Bestimmte Vorschriften, bei welcher Material-
menge Walzung vorgenommen werden soll, sind jedoch schwer zu geben, weil
in jedem einzelnen Falle zu verschiedene Rücksichten mitsprechen. Nach der
hannoverschen technischen Anweisung sollen ausgebesserte Stellen stets gewalzt
werden, wenn mehr als 2,3ecbm Steinmaterial auf 1000 qm Strafsenfläche ver-
baut ist.
Wenn diese Ausbesserungen, welche — wie nochmals betont werden mag —
nur den Zweck haben, die Shrafionaherfiäähe eben zu halten, nicht aber zur
Erhaltung der vorschriftsmäfsigen Stärke der Steinbahn dienen sollen, gröfseren
Umfang annehn nen, z. B. wenn es sich um die Ausfüllung breiter, tiefer Gleise
handelt, oder gar um die Erneuerung des mittleren Theils einer an den Seiten
noch gut erhaltenen Steinbahn, so kann es zweifelhaft sein, ob solche Arbeiten
als Ausbe serungen zu bezeichnen sind, oder als theilweise Ueberdeckungen.
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Ausbesserungen und Uebe rdeckunge n
ist nicht zu machen.
Wenn es sich um die Entscheidung der Frage handelt, ob eine Stein-
schlagbahn überdeckt werden muss, oder erst noch ferner benutzt werden darf,
so soll man er nicht damit begnügen, nach der Oberfläche zu urtheilen, oder
das Maals der Abnutzung nach den Kantensteinen festzustellen, sondern man
soll die Bi an mehreren Stellen aufhauen!), um ihre Stärke mit volle:
Sicherheit feststellen zu können.
Die bestehenden Vorschriften über das zulässige Maals der Abnutzung
sind sehr verschieden. In Braunschweig hat man die Erfahrung gemacht, dass
die Unterhaltung am billigsten ist wenn die Steinbahn jederzeit möglichst gut
gewölbt und in ihrer ganzen Breite fest und elatt erhalten wird. Man. über
deckt deshalb dort die Steinsc hlagbahnen, sobald etwa die Hälfte der Decke
abgenutzt ist. Bei starker Abnutzung der Mitte werden auf breiteren Bahnen
auch Decken von 3,0 bis 3,5m Breite zur Wiederherstellung des ursprüng-
lichen Querschnitts ed,
Die hannoversche Anweisung verlangt Neuüberdeckung, wenn die Decken,
welche aus demselben Material bestehen, wie der Unterbau, bis zur Bordhöhe,
ausnahmsweise bis 2,5 em unter Bordhöhe, und wenn die Decken aus besserem
Material vollständig abgenutzt sind. Wenn durch kleine Ausbesserungen der
ebene Zustand der Decke nicht mehr erhalten werden kann, so darf auch schon
früher zur Ueberdeckung geschritten werden. Eine Abnutzung von mehr als
10cm sollte man niemals zulassen, weil stärkere Decken zu schwer fest zu
.walzen sind.
Man soll mit. der Neuüberdeckung der Strafsen nicht zu spät beginnen,
damit bei gleichmälsig fortschreitender Abnutzung langer Strecken die Arbeit
sich nicht häuft. Bei der Unterhaltung grofser | Stralsenzüge sollte man, so weit
thunlich, jeden einzelnen Bezirk nach Verkehr und Steinmaterial in eine Anzahl
gleicher Strecken zerlegen, von denen in jedem Jahre eine erneuert wird, so
dass jede Strecke nach einer bestimmten Anzahl von Jahren eine neue Decke
erhält, und die Unterhaltungsgeldmittel Jahr für Jahr annähernd gleich sind.
Wenn beispiels w. in einem Bezirke die zulässige Abnutzung zu 10em an-
genommen ist, und die jährliche Abnutzung 1 em beträgt, so muss alle 10 Jahre
eine Neuüberdeckung der Strecke stattfinden. Man überdeckt also in jedem
Jahre den zehnten Theil der Länge. Selbstverständlich ist es nicht erforder-
lich, in jedem Jahre die neue Ueberdeckung an die letztjährige anzuschliefsen ;
man wird vielmehr oft die schlechteste Strecke en
Für die Herstellung und das Verbauen des Steinschlags, welcher zu kleinen
!) Instruktiön für den Regi ierungs-Bezirk Königsberg, abgedruckt bei Herzbruch, Ueber
Strassenbau. 8. 45.