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Allgemeines. 245
Als geringste Breite einer Strassenbrücke gilt in Preussen (mit Rücksicht
auf den Durchgang breiter landwirthschaftlicher Maschinen) selbst für Feld-
wege 4,5 ml), „Dies Maass genügt schon für die Begegnung zweier gewöhnlicher
Lastwagen von 1,33 m Spurweite und 1,65 m Breite, selbst wenn beiderseits
je ein 0,5 m breiter erhöhter Fussweg angelegt wird. Für das Begegnen zweier
breit geladener Fuhrwerke (Rollwagen) muss die Fahrbahn, wenn die Ladungen
beiderseits über die Fusswege vorragen können, mindestens 5m, wenn die Fahr-
bahn von den Fusswegen durch feste Wände (eiserne Hauptträger) getrennt ist,
mindesens 7,5 m breit sein. Fusswege macht man, wenn sie nicht in der Fahr-
bahn durch Tragwände getrennt sind, mindestens 1m, sonst 1,5 m breit.
In grösseren Städten hat man bei Erbauung neuer Brücken meist auf
Pferdebahnanlagen Rücksicht zu nehmen. Um zwei Pferdebahngleise auf-
nehmen zu können und daneben beiderseits noch Platz für ein Fuhrwerk zu
lassen, muss der Fahrdamm mindestens 8,5 bis Im breit sein.
Die sparsamste Brückeneintheilung bei 2 Pferdebahngleisen ergiebt sich,
wenn man Letztere an die Kanten der Fahrbahn legt und dazwischen nur für
ein Landfuhrwerk Breite lässt. Diese Fuhrwerke sind dann darauf angewiesen,
den Raum der Pferdebahngleise zum Theil mit zu benutzen. Den Pferde-
bahnwagen können sie von beiden Seiten nach der Mitte ausweichen. Diese
Anordnung ist z. B. bei der neuen Brücke über die Norderelbe in Hamburg
gewählt.
Dass auch in neuester Zeit noch ziemlich schmale Brücken ausgeführt sind,
zeigt die folgende Zusammenstellung (No. 13 u. 14).
Zusammenstellung
der Breiteneintheilungen einiger ausgeführter Strassenbrücken.
| ; Länge
5 in ä a | Breite der Rs .
No. | Bezeichnung der Brücke. : i N Veröffentlichung.
| und Eintheilung. |Brücke.| 3
| m
1 Maas-Brücke zu Roer-
mond
| 180 |A. B.-Z. 1868/9.
2 Oder-Brücken in Breslau 54 12. £. B. 1868.
und |
80
Q
3 ‚Brahe-Brücke in Bromberg 86 : 1.2. 1..B: 1870.
A. Rhein-Brücke in Köln 4952:12.:46:B. 1868.
) Erlass des Pr. Min. f. Handel, Gew. u. öff. Arb. v. 27. 12. 1873 (II 26501. III 21979)
abgedr. u. a. in der Samml. allg. Bestimmungen d. Niederschl. Märk. Eisenb. 1875, 8. 248.