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1,1 Mill. ab 50%, betrug; ferner der Betrag, um den das Vermögen 90°), der für die
Zuwachssteuer festgestellten Summe überstieg, mit 1%). Die Kriegsteuer der Gesell-
schaften wurde nach dem Mehrgewinn (verglichen mit dem durchschnittlichen Ge-
schäftsgewinn der letzten 5 Friedensjahre unter Ausscheidung des besten und des
schlechtesten Geschäftsjahres) bemessen und stellte sich je nach Größe zwischen 10
und 45°%,. Durch ein Ges. v. 9. 4. 1917 wurde für dieses Jahr ein Zuschlag von
20°), zur Kriegsteuer angeordnet.
Das 2. Kr$tG. für das Rechnungsjahr 1918 v. 26. 6. 1918 ersetzte für die
physischen Personen die Besteuerung des Vermögenszuwachses durch die des Mehr-
einkommens. Steuerobjekt war der Unterschied zwischen dem Friedenseinkommen
und dem von 1918, sofern er 3000 Mk. überstieg. Die Steuer war gestaffelt und
betrug 550°. Daneben wurde eine Vermögensabgabe von dem für den 31. 12. 1916
festgestellten Vermögen erhoben, die gleichfalls gestaffelt war und 1—5°/,. betrug.
Die Bemessungsgrundlage der Steuer von den Gesellschaften blieb die gleiche, jedoch
wurde der Steuersatz generell auf 60°, des Mehrgewinnes festgelegt. Ermäßigung
der Steuer um 10-—-50°/, war für geringere Mehrgewinne zugestanden.
Das 3. KrSt@. v. 10. 9. 1919 erhöhte die Steuersätze für physische Personen auf
5—70%. Die Steuer betrug, unter Berücksichtigung der Staffelung, bei Mehreinkommen
von 500000 Mk. z. B. 48,5%. Die Steuer der Gesellschaften wurde auf 80°, erhöht,
wobei wieder wie bei dem 2. KrStG. Ermäßigungen zugelassen waren.
Endlich wurde durch G. v. 10. 6. 1919 eine abschließende Abgabe vom Ver-
mögenszuwachs angeordnet. Sie erfaßte nur die natürlichen Personen. Steuergegen-
stand war der Vermögenszuwachs, der sich am 30. 6. 1919 gegenüber dem Ver-
mögenstand am 31. 12. 1913 ergab. Auch diese Steuer war gestaffelt; die Steuer-
sätze betrugen 10—100°,. Sie stellte sich z. B. bei einem steuerbaren Zuwachs von
600000 Mk. auf etwas über 60%,.
5. Die Vermögensverkehrsteuern.
$ 52. U AEREFBSE — Steuern, die an den Vermögensverkehr,
d.h. den Übergang von Vermögen (Vermögensteilen, Ver-
mögensrechten usw.) von einer Hand in die andere anknüpfen, reichen
weit zurück. Sie verbargen sich früher unter anderen Namen (Gebühren,
Akzisen) und traten in anderen Formen auf. Ursprünglich knüpften
sie nur an einzelne Verkehrsvorgänge an, die sich der Wahrnehmung
nicht leicht entzogen und bei denen die Mitwirkung von Behörden
erforderlich war, so an den Grundstückswechsel und den Erwerb von
Erbschaften. Der Versuch, die Verkehrsbesteuerung systematisch
auszugestalten, sie auf alle oder wenigstens viele bedeutsame Ver-
kehrsakte zu erstrecken, sie in das übrige Steuersystem einzufügen,
gehört der neuesten Zeit an.
Äußerlich weisen die Verkehrsteuern manche Ähnlichkeiten mit
den Vermögensteuern, den Gebühren, gelegentlich auch mit gewissen
Aufwandsteuern auf. Von den Vermögensteuern unterscheiden sie
sich jedoch dadurch, daß diese das in der Hand einer Person liegende
Vermögen und gewöhnlich auch in regelmäßigen Perioden treffen,
während die Verkehrsteuern nur dann fällig werden, wenn Vermögens-