Object: Grundriss der Finanzwissenschaft

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1,1 Mill. ab 50%, betrug; ferner der Betrag, um den das Vermögen 90°), der für die 
Zuwachssteuer festgestellten Summe überstieg, mit 1%). Die Kriegsteuer der Gesell- 
schaften wurde nach dem Mehrgewinn (verglichen mit dem durchschnittlichen Ge- 
schäftsgewinn der letzten 5 Friedensjahre unter Ausscheidung des besten und des 
schlechtesten Geschäftsjahres) bemessen und stellte sich je nach Größe zwischen 10 
und 45°%,. Durch ein Ges. v. 9. 4. 1917 wurde für dieses Jahr ein Zuschlag von 
20°), zur Kriegsteuer angeordnet. 
Das 2. Kr$tG. für das Rechnungsjahr 1918 v. 26. 6. 1918 ersetzte für die 
physischen Personen die Besteuerung des Vermögenszuwachses durch die des Mehr- 
einkommens. Steuerobjekt war der Unterschied zwischen dem Friedenseinkommen 
und dem von 1918, sofern er 3000 Mk. überstieg. Die Steuer war gestaffelt und 
betrug 550°. Daneben wurde eine Vermögensabgabe von dem für den 31. 12. 1916 
festgestellten Vermögen erhoben, die gleichfalls gestaffelt war und 1—5°/,. betrug. 
Die Bemessungsgrundlage der Steuer von den Gesellschaften blieb die gleiche, jedoch 
wurde der Steuersatz generell auf 60°, des Mehrgewinnes festgelegt. Ermäßigung 
der Steuer um 10-—-50°/, war für geringere Mehrgewinne zugestanden. 
Das 3. KrSt@. v. 10. 9. 1919 erhöhte die Steuersätze für physische Personen auf 
5—70%. Die Steuer betrug, unter Berücksichtigung der Staffelung, bei Mehreinkommen 
von 500000 Mk. z. B. 48,5%. Die Steuer der Gesellschaften wurde auf 80°, erhöht, 
wobei wieder wie bei dem 2. KrStG. Ermäßigungen zugelassen waren. 
Endlich wurde durch G. v. 10. 6. 1919 eine abschließende Abgabe vom Ver- 
mögenszuwachs angeordnet. Sie erfaßte nur die natürlichen Personen. Steuergegen- 
stand war der Vermögenszuwachs, der sich am 30. 6. 1919 gegenüber dem Ver- 
mögenstand am 31. 12. 1913 ergab. Auch diese Steuer war gestaffelt; die Steuer- 
sätze betrugen 10—100°,. Sie stellte sich z. B. bei einem steuerbaren Zuwachs von 
600000 Mk. auf etwas über 60%,. 
5. Die Vermögensverkehrsteuern. 
$ 52. U AEREFBSE — Steuern, die an den Vermögensverkehr, 
d.h. den Übergang von Vermögen (Vermögensteilen, Ver- 
mögensrechten usw.) von einer Hand in die andere anknüpfen, reichen 
weit zurück. Sie verbargen sich früher unter anderen Namen (Gebühren, 
Akzisen) und traten in anderen Formen auf. Ursprünglich knüpften 
sie nur an einzelne Verkehrsvorgänge an, die sich der Wahrnehmung 
nicht leicht entzogen und bei denen die Mitwirkung von Behörden 
erforderlich war, so an den Grundstückswechsel und den Erwerb von 
Erbschaften. Der Versuch, die Verkehrsbesteuerung systematisch 
auszugestalten, sie auf alle oder wenigstens viele bedeutsame Ver- 
kehrsakte zu erstrecken, sie in das übrige Steuersystem einzufügen, 
gehört der neuesten Zeit an. 
Äußerlich weisen die Verkehrsteuern manche Ähnlichkeiten mit 
den Vermögensteuern, den Gebühren, gelegentlich auch mit gewissen 
Aufwandsteuern auf. Von den Vermögensteuern unterscheiden sie 
sich jedoch dadurch, daß diese das in der Hand einer Person liegende 
Vermögen und gewöhnlich auch in regelmäßigen Perioden treffen, 
während die Verkehrsteuern nur dann fällig werden, wenn Vermögens- 
  
 
	        
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