Schulgebäude. 893
höheren Lehranſtalten für die männliche Jugend die Herbſtferien an den Bolfzfchulen
entſprechend zu kürzen find. — Dem dortigen Antrage, die ſämtlichen Ferien der Volk3-
ſchulen mit den Ferien der N. Schule nach Lage und Dauer gleichzulegen, kann daher
nicht entſprochen werden. Dagegen wollen wir dem Antrage der Schuldeputation auf
Sleichlegung der Sommerferien der Bolfzjchulen mit den Sommerferien der N. Schule
binnen vierzehn Tagen entgegenſehen, weiſen aber darauf hin, daß dann die Herbſtferien
der Volksſchulen entſprechend zu kürzen find, da die Geſamtdauer der Sommer- und
der Herbſtferien für die Bolksfchulen auf fünf Wochen beſchränkt iſt.“
Schulgebäude. 1. Ueber den Bau von Schulhäuſern ſind u. a. Beſtimmungen durch
Den Mini. Erl. vom 15 November 1887 (3. BU 0 UU 3. 1888 ©. 259f.), durch
die Denkſchrift über Bau- und Einrichtung ländlicher Volks\chulhäuſer in Preußen
vom 15. November 1895 und den Min. Erl. vom 20. Dezember 1902 (Z. Bl. 1903
S. 274) getroffen. Fn leßterem wird betont, daß die Muſter-Entwürfe der „Denkſchrift“
feine bindenden Normalien bilden, ſondern allein die Erfüllung der hygieniſchen,
Ichule und bautechniſchen Anforderungen ſicherſtellen ſollen*) Vielmehr wird ge-
wünſcht, daß die Ausführung in Bauart, Ausſtattung 2c. tunlichſt den örtlichen
Verhältniſſen angepaßt werde. Da die Denkſchrift nur Landſchulhäuſer kleinerer
Gattung im Auge hat, können ihre Beſtimmungen bei vielklaſſigen Schulhäuſern mit
2 und mehr Geſchoſſen außer dem Erdgeſchoß niht ohne weiteres in Betracht
fommen; in ſolchen Fällen kommt vielmehr nur ihre ſinngemäße Anwendung in
Frage, während im übrigen die im Jutereſſe der Verkehrsſicherheit für Ge-
bäude mit Verſammlungs- 2c. Räumen gegebenen Vorſchriften vom 1. Novbr. 1892
entſprechend anzuwenden ſind. Fn derſelben Weiſe haben die Beſtimmungen der
Denkſchrift auf ſtädtiſche Schulen Anwendung gefunden, was namentlich für die-
jenigen hygieniſchen ſowie bau- und ſchultehniſchen Charakters gilt. (Vergl.
Schwochow, Schulpraxis, Leipzig und Berlin, 1905, S. 3.) Siehe auch den Art.
„Bauten“, „Volksſchulbauten“ und „Volksſchulhäuſer“.
2. Die Aborte, die für beide Geſchlechter getrennt anzulegen find, erfordern aus
ſittlichen, äſthetiſchen und hygieniſchen Gründen eine zwe>mäßige Einrichtung und
ſorgfältige Ueberwachung.**) Vergl. d. Art. „Schulhygiene“.
3. Zu anderen als unterrichtlichen Zwecken dürfen Schulgebäude (Aulen, Klaſſen,
Turnhallen, Höfe uſw.) nicht ohne weiteres benußt werden. Zu einer Benußzung
für andere Zwecke muß vielmehr vorher die Genehmigung der Schulaufſichtsbehörde
eingeholt werden. Für unbedenkliche Fälle, z.B. für den kirchl. Konfirmanden-, Beicht-
und Kommunion-Unterricht kann die Genehmigung allgemein erteilt werden. (Min.
Ext. v. 17. Nov. 1903, Lo US COIN) Siehe auh „Schulcäume?.
4. Von manchen Schulauffichtsbehörden ſind beſondere Anweiſungen für Beauf-
ſichtigung und Unterhaltung der Schulgebäude erlaſſen. Als Beiſpiel wird folg.
Verfügung der Regierung zu Potsdam vom 8. April 1897 (Wolter, Vorſügungen,
S. 179) mitgeteilt :
„Zur Vermeidung koſtſpieliger Bauten, welche nach den gemachten Erfahrungen
häufig bei Vernachläſſigung kleinerer Ausbeſſerungen nötig geworden ſind, orduen wir
; LE DR UU für die Schulvorſtände
unter die Jnſtruf —_——_ 1811 — — C
a ee 1. September für die jtädt. Schuldeputationen
hierdurch an:
1) Alljährlich bei Beginn des Frühjahres haben die Schulvoritände (Kommiſſionen,
Deputationen uſw.) eine genaue Beſichtigung der Schulgebäude unter Zuziehung
eines Bauſachverſtändigen — bei Dienſtwohnungen auch im Beifein des Nub-
nießers — vorzunehmen.
Dieſe Beſichtigung hat fich auf ſämtliche Räume der Gebäude mit deren Zubehör,
insbeſondere. auch auf deren Dächer, Aborte und Umzäunungen zu erſtre>en.
Die Vorſißenden der Schulvorſtände (Kommiſſionen, Deputationen uſw.) ſind für
die pünktliche Ausführung dieſer jährlichen Beſichtigungen verantwortlich und
haben deren Ergebnis nebſt den Anordnungen, welche für erforderlich erachtet
werden, in einer Verhandlung an Ort und Stelle ſofort ſchriftlich feſtzuſtellen.
Es iſt ſtreng darauf zu halten, daß vorgefundene kleinere Baumängel unverzüglich
beſeitigt werden. Zu dieſem Behufe haben die genannten Vorſißenden, — falls
nicht die benötigten Mittel etatsmäßig zur Verfügung ftehen — ſich alsbald der
Buftimmung der Baupflichtigen (Gemeinde und Gutsherren 2c.) hierüber zu ver-
fichern und das Weitere zu veranlajjen.
*) Siehe auch den Art. „Kreisärzte” (©. 412). ; 2 a es
**) Siehe die unter „Nebenanlagen“ in der Anl. zum Min. Erl. vom 15. November 1895 im Art. „Bolsichul
häuſer“ gegebenen Beſtimmungen.
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