Full text: Gründung - Zwischenprüfung (2. Band)

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sich dazu eignet, einen Maßstab über den) sigkeitsrechnung ebenso wie bei der Über- 
Zerrüttungsgrad des Betriebes zu geben, %schuldung. Will man sicher gehen, so bleibt 
darüber soll hier nicht gestritten werden. _ Inichts anderes übrig, als eine Flüssigkeits- 
Jedenfalls wird gelegentlich der Ermittlung! rechnung auf Grund der Bücher aufzu- 
der K.masse nachgewiesen werden, daß es/ stellen, die die Rangordnung der beiden Fak- 
in manchen Fällen zweckmäßig ist, die Er:/ toren und ihre Vollständigkeit beachtet. Auch 
folgs-Bil. durch eine Vermögensübersicht, dann bleibt noch das Problem ungelöst, ob 
einen Status, zu ersetzen. Entschließt manı man bei den flüssigen Mitteln die Repro- 
sich aber, die Bil. zum Zweck der Ermitt-/  duktions- oder Realisationswerte_ verwenden 
lung der Überschuldung zu benutzen, so! soll. 
muß man das Augenmerk darauf richten, Die Zahlungsunfähigkeit muß andauern, 
daß ihre Verpflichtungen vollständig an-| darf also nicht vorübergehend sein, etwa 
gegeben sind. Häufig werden latente Risi-_ eine Zahlungsstockung. Die Gren* 
ken, z. B. Verpflichtungen ‚aus Begebung! zen zwischen Zahlungseinstellung und Zah- 
von fremden Wechseln, Güteversprechung (6) lungsstockung sind flüssig. Dafür ein Bei- 
für die Ware, übersehen. Da. diese Verpflich- #7 spiel: Ein Unternehmer ist nicht imstande, 
tungen bei gewissen Betriebsarten die Ver-/ ein fälliges Akzept einzulösen, da ihm dazu 
mögenslage beeinflussen können, wird nicht die flüssigen Mittel fehlen; dagegen sind 
selten die Bil. die Verhältnisse zu günstig, eine Rohstoffe börsengängig und stehen 
darstellen. Andererseits enthält sie auf ihrer in seiner freien Verfügung, sein Anwesen 
Aktivseite nicht die sog. ideellen Werte (z. B.. ist unbelastet und. beleihungsfähig. Liegt 
der Bezieherstamm einer Tageszeitung), diet hier eine Zahlungseinstellung oder eine Zah- 
die Vermögenslage verbessern_können. lungsstockung vor? Dieses Beispiel zeigt, 
daß man sich auf die Flüssigkeitsrechnung, 
auch wenn sie richtig aufgestellt ist, allein 
nicht verlassen darf, sondern die gesamten 
Verhältnisse zu berücksichtigen hat. Ge- 
wisse Erscheinungen können auf die Zah- 
ljungsunfähigkeit hindeuten, wenn sie sich 
wiederholen oder häufen: viele Prolonga- 
tionen, regelmäßige Stundungsgesuche, Nicht- 
abführung der vom Betrieb verwalteten 
sozialen Beiträge der Gefolgschaft, Nicht- 
bezahlung wichtiger Steuergefälle, wieder- 
holtes Vorkommen von Wechsel- und Scheck- 
protesten und ähnliche, den Kredit_vernich- 
tende_Unterlassungen. 
. Die Feststellung der Zahlungsunf ähigkeit 
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Auch die Ermittlung der Zahlungsunfähig- 
in hat ihre Tücken. Die Praxis und die 
Theorie bedienen sich dazu der Flüssigkeits- © 
echnung, deren Unterlagen der Bil oder 
einer ähnlichen Rechnungsart entnommen 
erden. Der Gesetzgeber erläutert auch den 
Begriff Zahlungsunfähigkeit nicht. Sie 1äßt 
sich in Übereinstimmung mit der herrschen- 
den Auffassung als dauernden Mangel an 
bereiten Mitteln zur Erfüllung fälliger Ver- 
bindlichkeiten bezeichnen. Knüpft die Flüs- 
igkeitsrechnung an die Bil. oder an eine 
andere in der Wirtschaft gebräuchliche 
Rechnungsart an, so zeigt sie bedenkliche 
Mängel. In diesem Falle gibt sie unsichere 
Unterlagen schon für die Rangordnung der 
flüssigen Güter oder der fälligen Schulden. 
So gelten z. B. Außenstände als flüssiges 
ut guten Ranges; sie haben aber diese® 
Eigenschaft nicht, wenn sie festgefroren 
sind. Die Bil. zeigt auch nicht, ob und welche 
Debitoren abgetreten sind und insofern für 
die Befriedigung der Gesamtgläubigerschaft 
ausfallen. Bei den Stoffen aller Art läßt sich 
on. außen her nicht erkennen, ob Ab- und 
ussonderungsrechte auf ihnen ruhen. Eigen- 
echsel gelten gemeinhin als kurzfristige 
/erbindlichkeiten, können aber langfristig 
sein, wenn ihnen das Verlängerungsver- 
sprechen des Ausstellers zugrunde legt, 
z. B. Finanzierungsakzepte für Maschinen- 
zauf. Auch die zusätzlichen Verpflichtungen 
fehlen. in. der auf der Bil. gegründeten Flüs- 
I. Die Erfassung der Masse 
Der K. führt in der Regel zum Erlie- 
gen des Unternehmens. Der Gemeinschuld- 
er verliert dabei die Verfügungsgewalt über 
ein Vermögen, das dem K.verwalter mit 
em Auftrag übertragen wird, es entspre- 
hend der Belange der Gläubiger zu ver- 
‚erten. Der Eröffnung des Verfahrens geht 
je Prüfung voran, ob die Masse voraus- 
ichtlich zur Deckung der. Verfahrenskosten 
‚usreicht. Ist dies nicht der Fall, dann wird 
on der geordneten, für alle Gläubiger ge- 
einsamen. Verwertung und Verteilung der 
asse abgesehen und es dem einzelnen 
überlassen, seine Rechte selbst zu suchen. 
Eine Möglichkeit, die Masse zu vergrößern, 
esteht darin, daß man Geschäfte, die vor 
em Eintritt der Zahlungsunfähigkeit liegen 
nd die Tatbestände der 88 29—42 KO. zei- 
en, anfich mit_diesen_Maßnahmen in
	        
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