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sich dazu eignet, einen Maßstab über den) sigkeitsrechnung ebenso wie bei der Über-
Zerrüttungsgrad des Betriebes zu geben, %schuldung. Will man sicher gehen, so bleibt
darüber soll hier nicht gestritten werden. _ Inichts anderes übrig, als eine Flüssigkeits-
Jedenfalls wird gelegentlich der Ermittlung! rechnung auf Grund der Bücher aufzu-
der K.masse nachgewiesen werden, daß es/ stellen, die die Rangordnung der beiden Fak-
in manchen Fällen zweckmäßig ist, die Er:/ toren und ihre Vollständigkeit beachtet. Auch
folgs-Bil. durch eine Vermögensübersicht, dann bleibt noch das Problem ungelöst, ob
einen Status, zu ersetzen. Entschließt manı man bei den flüssigen Mitteln die Repro-
sich aber, die Bil. zum Zweck der Ermitt-/ duktions- oder Realisationswerte_ verwenden
lung der Überschuldung zu benutzen, so! soll.
muß man das Augenmerk darauf richten, Die Zahlungsunfähigkeit muß andauern,
daß ihre Verpflichtungen vollständig an-| darf also nicht vorübergehend sein, etwa
gegeben sind. Häufig werden latente Risi-_ eine Zahlungsstockung. Die Gren*
ken, z. B. Verpflichtungen ‚aus Begebung! zen zwischen Zahlungseinstellung und Zah-
von fremden Wechseln, Güteversprechung (6) lungsstockung sind flüssig. Dafür ein Bei-
für die Ware, übersehen. Da. diese Verpflich- #7 spiel: Ein Unternehmer ist nicht imstande,
tungen bei gewissen Betriebsarten die Ver-/ ein fälliges Akzept einzulösen, da ihm dazu
mögenslage beeinflussen können, wird nicht die flüssigen Mittel fehlen; dagegen sind
selten die Bil. die Verhältnisse zu günstig, eine Rohstoffe börsengängig und stehen
darstellen. Andererseits enthält sie auf ihrer in seiner freien Verfügung, sein Anwesen
Aktivseite nicht die sog. ideellen Werte (z. B.. ist unbelastet und. beleihungsfähig. Liegt
der Bezieherstamm einer Tageszeitung), diet hier eine Zahlungseinstellung oder eine Zah-
die Vermögenslage verbessern_können. lungsstockung vor? Dieses Beispiel zeigt,
daß man sich auf die Flüssigkeitsrechnung,
auch wenn sie richtig aufgestellt ist, allein
nicht verlassen darf, sondern die gesamten
Verhältnisse zu berücksichtigen hat. Ge-
wisse Erscheinungen können auf die Zah-
ljungsunfähigkeit hindeuten, wenn sie sich
wiederholen oder häufen: viele Prolonga-
tionen, regelmäßige Stundungsgesuche, Nicht-
abführung der vom Betrieb verwalteten
sozialen Beiträge der Gefolgschaft, Nicht-
bezahlung wichtiger Steuergefälle, wieder-
holtes Vorkommen von Wechsel- und Scheck-
protesten und ähnliche, den Kredit_vernich-
tende_Unterlassungen.
. Die Feststellung der Zahlungsunf ähigkeit
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Auch die Ermittlung der Zahlungsunfähig-
in hat ihre Tücken. Die Praxis und die
Theorie bedienen sich dazu der Flüssigkeits- ©
echnung, deren Unterlagen der Bil oder
einer ähnlichen Rechnungsart entnommen
erden. Der Gesetzgeber erläutert auch den
Begriff Zahlungsunfähigkeit nicht. Sie 1äßt
sich in Übereinstimmung mit der herrschen-
den Auffassung als dauernden Mangel an
bereiten Mitteln zur Erfüllung fälliger Ver-
bindlichkeiten bezeichnen. Knüpft die Flüs-
igkeitsrechnung an die Bil. oder an eine
andere in der Wirtschaft gebräuchliche
Rechnungsart an, so zeigt sie bedenkliche
Mängel. In diesem Falle gibt sie unsichere
Unterlagen schon für die Rangordnung der
flüssigen Güter oder der fälligen Schulden.
So gelten z. B. Außenstände als flüssiges
ut guten Ranges; sie haben aber diese®
Eigenschaft nicht, wenn sie festgefroren
sind. Die Bil. zeigt auch nicht, ob und welche
Debitoren abgetreten sind und insofern für
die Befriedigung der Gesamtgläubigerschaft
ausfallen. Bei den Stoffen aller Art läßt sich
on. außen her nicht erkennen, ob Ab- und
ussonderungsrechte auf ihnen ruhen. Eigen-
echsel gelten gemeinhin als kurzfristige
/erbindlichkeiten, können aber langfristig
sein, wenn ihnen das Verlängerungsver-
sprechen des Ausstellers zugrunde legt,
z. B. Finanzierungsakzepte für Maschinen-
zauf. Auch die zusätzlichen Verpflichtungen
fehlen. in. der auf der Bil. gegründeten Flüs-
I. Die Erfassung der Masse
Der K. führt in der Regel zum Erlie-
gen des Unternehmens. Der Gemeinschuld-
er verliert dabei die Verfügungsgewalt über
ein Vermögen, das dem K.verwalter mit
em Auftrag übertragen wird, es entspre-
hend der Belange der Gläubiger zu ver-
‚erten. Der Eröffnung des Verfahrens geht
je Prüfung voran, ob die Masse voraus-
ichtlich zur Deckung der. Verfahrenskosten
‚usreicht. Ist dies nicht der Fall, dann wird
on der geordneten, für alle Gläubiger ge-
einsamen. Verwertung und Verteilung der
asse abgesehen und es dem einzelnen
überlassen, seine Rechte selbst zu suchen.
Eine Möglichkeit, die Masse zu vergrößern,
esteht darin, daß man Geschäfte, die vor
em Eintritt der Zahlungsunfähigkeit liegen
nd die Tatbestände der 88 29—42 KO. zei-
en, anfich mit_diesen_Maßnahmen in