Karlsruhe.
Die Staatsprüfung, welcher sich der Baukandidat zu unterziehen
hat, zerfällt in eine Vor- und in eine Fachprüfung.
Beide werden unter Leitung der Baudirektion vorgenommen,
Die Vorprüfung erstreckt sich über die Hilfskenntnisse aus dem
Gebiete der mathematischen und Naturwissenschaften, sowie auf einige
graphische Aufgaben und muss alsbald nach dem Abgange von der Kunst-
schule abgelegt werden.
Die Fachprüfung umfasst das Gebiet der Civilbaukunst und findet
statt, nachdem sich der Baukandidat wenigstens während einiger Zeit
praktisch eingeübt und wo möglich Kunstreisen gemacht hat.
8.4.
Die Vornahme der Vorprüfung geschieht durch eine Prüfungs-
kommission, bestehend aus dem Vorstand der Baudirektion als Vorsitzen-
dem und mehreren vom Finanzministerium hiezu bestimmten Gelehrten
als Examinatoren.
Die Prüfung soll schriftlich und mündlich stattfinden.
Nach dem Ergebnisse derselben hat die Prüfungskommission zu
würdigen, welche der Kandidaten hinreichend bestanden sind, um zur
Fachprüfung zugelassen werden zu können.
Es ist hierüber ein Prüfungsprotokoll aufzunehmen und jedem
Kandidaten, der die Prüfung mindestens hinreichend abgelegt hat, von
der Baudirektion desshalb Eröffnung zuzustellen.
Das Prüfungsprotokoll nebst den schriftlichen Arbeiten der Kan-
didaten wird dem Finanzministerium zur Einsicht vorgelegt.
S >.
Die Vornahme der Fachprüfung hat durch den Vorstand der
Baudirektion, durch ein weiteres Mitglied dieser Stelle und durch einen
dritten, jeweils vom Finanzministerium zu ernennenden Baubeamten, zu
geschehen.
Diese Prüfung soll eine schriftliche und eine mündliche sein und
das Finanzministerium die beiläufige Anzahl der Fragen bestimmen, die
aus jedem Theile der Zivilbaukunst zu schriftlicher Beantwortung zu
stellen sind.
Die Examinatoren haben die Ergebnisse der Prüfung jedes Kandi-
daten im Einzelnen zu würdigen, sodann, zugleich mit Rücksicht auf die
Ergebnisse der Vorprüfung, im Ganzen zu begutachten, wer von den
Kandidaten als vorzüglich, gut oder hinlänglich bestanden sei, oder als
unzureichend ausgebildet zurückzuweisen sein werde.
Es ist hierüber ein Prüfungsprotokoll aufzunehmen und nebst
den schriftlichen Arbeiten und Zeichnungen der Kandidaten dem Fin
anz-
ministerium vorzulegen.
8 6.
Das Finanzministerium entscheidet, welche der Baukandidaten.
die sich der Fachprüfung unterworfen haben, als hinreichend ausgebildet