Full text: Wie lauten die Examenbestimmungen der Technischen Hochschulen Deutschlands und der Schweiz?

  
  
  
  
   
  
Karlsruhe. 
Die Staatsprüfung, welcher sich der Baukandidat zu unterziehen 
hat, zerfällt in eine Vor- und in eine Fachprüfung. 
Beide werden unter Leitung der Baudirektion vorgenommen, 
Die Vorprüfung erstreckt sich über die Hilfskenntnisse aus dem 
Gebiete der mathematischen und Naturwissenschaften, sowie auf einige 
graphische Aufgaben und muss alsbald nach dem Abgange von der Kunst- 
schule abgelegt werden. 
Die Fachprüfung umfasst das Gebiet der Civilbaukunst und findet 
statt, nachdem sich der Baukandidat wenigstens während einiger Zeit 
praktisch eingeübt und wo möglich Kunstreisen gemacht hat. 
8.4. 
Die Vornahme der Vorprüfung geschieht durch eine Prüfungs- 
kommission, bestehend aus dem Vorstand der Baudirektion als Vorsitzen- 
dem und mehreren vom Finanzministerium hiezu bestimmten Gelehrten 
als Examinatoren. 
Die Prüfung soll schriftlich und mündlich stattfinden. 
Nach dem Ergebnisse derselben hat die Prüfungskommission zu 
würdigen, welche der Kandidaten hinreichend bestanden sind, um zur 
Fachprüfung zugelassen werden zu können. 
Es ist hierüber ein Prüfungsprotokoll aufzunehmen und jedem 
Kandidaten, der die Prüfung mindestens hinreichend abgelegt hat, von 
der Baudirektion desshalb Eröffnung zuzustellen. 
Das Prüfungsprotokoll nebst den schriftlichen Arbeiten der Kan- 
didaten wird dem Finanzministerium zur Einsicht vorgelegt. 
S >. 
Die Vornahme der Fachprüfung hat durch den Vorstand der 
Baudirektion, durch ein weiteres Mitglied dieser Stelle und durch einen 
dritten, jeweils vom Finanzministerium zu ernennenden Baubeamten, zu 
geschehen. 
Diese Prüfung soll eine schriftliche und eine mündliche sein und 
das Finanzministerium die beiläufige Anzahl der Fragen bestimmen, die 
aus jedem Theile der Zivilbaukunst zu schriftlicher Beantwortung zu 
stellen sind. 
Die Examinatoren haben die Ergebnisse der Prüfung jedes Kandi- 
daten im Einzelnen zu würdigen, sodann, zugleich mit Rücksicht auf die 
Ergebnisse der Vorprüfung, im Ganzen zu begutachten, wer von den 
Kandidaten als vorzüglich, gut oder hinlänglich bestanden sei, oder als 
unzureichend ausgebildet zurückzuweisen sein werde. 
Es ist hierüber ein Prüfungsprotokoll aufzunehmen und nebst 
den schriftlichen Arbeiten und Zeichnungen der Kandidaten dem Fin 
anz- 
ministerium vorzulegen. 
8 6. 
Das Finanzministerium entscheidet, welche der Baukandidaten. 
die sich der Fachprüfung unterworfen haben, als hinreichend ausgebildet 
  
  
  
  
  
  
   
   
    
   
    
  
     
     
   
   
   
   
   
   
    
   
     
   
  
  
  
  
      
  
  
  
	        
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